SH:LPT2013.1/Anträge/S0700 Untergliederungen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2013.1.

Antrag Nummer S0700 an den LPT 2013.1.
Beantragt von
Sven77
Titel 
Untergliederungen
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§7

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird. Mit Annahme dieses Antrags wird der Beschluss vom LPT2012.3, welcher den Vorstand des Landesverbandes auferlegt, dass Untergliederungen nur anerkannt werden, wenn in dem Gebiet mindestens 50 stimmberechtigte Piraten wohnen, aufgehoben.

Aktuelle Fassung:

§ 7 - Gliederung

Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

Neue Fassung:

§ 7 Gliederung

(1) Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 der Bundessatzung gliedert sich der Landesverband Schleswig-Holstein in Kreisverbände für Kreise und kreisfreie Städte und unter diesen in Ortsverbände für kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeteile für kreisfreien Städten. Kreisverbände kreisfreier Städte können die Bezeichnung "Stadtverband" tragen.

(3) Eine Untergliederung mit dem Status eines Kreisverbandes muss bei Gründung mindestens 50 stimmberechtigte Mitglieder und eine Untergliederung auf Gemeindeebene 20 stimmberechtigte Mitglieder in Ihrem Gebiet aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich der Untergliederung hat.

(4) Auf Antrag von 1/10 der Piraten, wenigstens aber zehn, aus dem räumlichen Bereich der zu gründenden Untergliederung ruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Gründungsversammlung ein. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im räumlichen Bereich gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(5) Satzung und Programme der Untergliederung dürfen nicht von den Satzungen und Programmen der höheren Gliederungen abweichen.

(6) Über die Anerkennung einer gegründeten Untergliederung entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung auf Antrag durch Beschluss. Auf weiteren Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung über die Anerkennung oder deren Versagung. Der Antrag ist spätestens auf der auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.

Begründung

Eine eindeutige Regelung für die Gründung fester UNtergliederungen. Auf dem letzten LPT konnte die 2/3 Mehrheit nicht erreicht werden, da in dem Antrag auch noch Regionalverbände enthalten waren. Die Rücknahme des Beschlusses der die Entscheidung des Vorstandes bei Anerkennung einer Untergliederung regelt ist damit hinfällig und würde erst wieder Sinn ergeben, wenn die Satzung geändert werden würde.

Diskussion
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