SH:LPT2012.3/Anträge/X0502 Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

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Dies ist ein sonstiger Antrag an den Landesparteitag 2012.3.

Antrag Nummer X0502 an den LPT 2012.3.
Beantragt von
Ute
Titel 
Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
An geeignete Stelle einfügen

Antragstext

Der Landesparteitag 2012.3 Schleswig-Holstein möge nachfolgenden Antrag beschließen, um ihn als Antrag des LV SH auf dem BPT2012/2 einzubringen:

Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

1.) Die Piraten setzen sich dafür ein, daß die bisherige Verfahrensdauer im Insolvenzverfahren von bisher 6 auf 2 Jahre verkürzt wird.

2.) Die im Regierungsentwurf vom 18.07.2012 angedachte Neuregelung zum Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren lehnen wir ab.



Begründung

Der oben benannte Regierungsentwurf vom 18.07.2012 sieht vor, das Restschuldbefreiungs-verfahren von derzeit sechs auf drei Jahre zu verkürzen unter der Prämisse, daß innerhalb der ersten drei Jahre mindestens 25% der Gläubigerforderungen zuzüglich Verfahrenskosten zu begleichen sind.

Die Piraten stimmen der Intention zu, daß es einer differenzierten Regelung bedarf, die einerseits dem Gläubigerschutz Rechnung trägt, andererseits aber auch dem Schuldner möglichst schnell eine "zweite Chance" eröffnet.

Mit dieser Regelung jedoch werden aber nur die Gläubiger bevorzugt behandelt, die dafür Sorge getragen haben, ihre Insolvenz finanztechnisch so zu planen, daß sie in den nächsten drei Jahren in der Lage sind, sich gewissermaßen "freizukaufen". Dies dürfte aber Verbrauchern noch Personengesellschaften gelingen, da die Inhaber bis hin zu ihrem Privatvermögen in Regress genommen werden. Die Neuregelung lädt also verstärkt zum Mißbrauch ein und verstößt im weitesten Sinne gegen den Gleichheitsgrundsatz.


Hinsichtlich der bereits wesentlich kürzeren Verfahrenszeiten in anderen EU-Staaten (England 18 Monate, Frankreich 9 bis 15 Monate, Spanien 9 bis max. 18 Monate), sollte die Verfahrensdauer in Deutschland grundsätzlich auf 24 Monate verkürzt werden.

Wie in den letzten Jahren zu beobachten war, hat sich die Zahl der Existenzgründer spürbar reduziert. Die Angst des Scheiterns und einer sechsjährigen Brandmarkung dürfte wesentlich dazu beitragen, daß Unternehmertum innerhalb dieser restriktiven Gesetzgebung weitgehend verhindert wird. Wie ist es sonst zu erklären, daß unter Chapter 11 in den USA eine völlig andere Gründungskultur herrscht, die das Scheitern als eine Art "Lehrzeit" sieht und der Überzeugung ist, daß Mut immer eine zweite Chance verdient.


Derzeitige Rechtsgrundlage

Die Insolvenzordnung hat zwei Ziele: Zum Einen sollen die Gläubiger eines Schuldners gleichmäßig befriedigt werden. Diese Befriedigung findet über die Verwertung des Vermögens des Schuldners und eine geregelte Abführung seiner Einnahmen statt. Gleichzeitig wird dem Schuldner das für seinen Lebensunterhalt notwendige Einkommen gesichert. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird der Verwertungserlös abzüglich der Verfahrenskosten, d.h. Kosten des Gerichtes und des Verwalters und sonstige Kosten (Steuerberater, Verwertungskosten, Abwicklungskosten) an die Gläubiger ausgezahlt.

Zum Anderen soll das Insolvenzverfahren dem redlichen Schuldner Gelegenheit geben, sich von seinen Verbindlichkeiten zu befreien und nach einer Phase des Wohlverhaltens (Dauer bis zu 6 Jahre ab Eröffnung des Verfahrens) ein von den Altschulden befreites Leben zu führen. Unternehmen erhalten durch verschiedene Regelungen im Rahmen der Insolvenzordnung die Möglichkeit zu einem Neuanfang.

Diskussion
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