Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.3.
- Antrag Nummer S200 an den LPT 2012.3.
- Beantragt von
- SBO
- Titel
- Stundung von Mitgliedsbeiträgen
- Empfehlung der Antragskommission
- formal ok
- Hinweise der Antragskommission
-
- betrifft Abschnitt/Kapitel
- Abschnitt B
Antragstext
Es wird beantragt die Landessatzung Abschnitt B wie folgt zu ändern
Aktuelle Fassung:
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Bundessatzung findet entsprechend Anwendung.
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Neue Fassung:
Abschnitt B: Finanzordnung
§ 1 Es gilt die Finanzordnung der Bundessatzung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 Stundung
(1) Auf der Grundlage des § 9 und abweichend von § 5 (1) der
Bundesfinanzordnung wird im Landesverband Schleswig-Holstein auch eine
Stundung von Mitgliedsbeiträgen ermöglicht.
(2) Der Mitgliedsbeitrag kann bei Vorliegen einer wirtschaftlichen
Notlage auf schriftlichen Antrag durch den Landesschatzmeister oder
einer vom ihm beauftragte Person gestundet und in Teilzahlungen
geleistet werden. Die Stundung ist zeitlich auf das Geschäftsjahr begrenzt und kann verlängert werden. Der Landesvorstand wird davon unterrichtet. Er behält sich eine Prüfung vor.
(3) Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse teilt das Mitglied
dem Landesschatzmeister unverzüglich schriftlich mit.
(4) Sofern das Mitglied mit mindestens 2 Teilzahlungen mehr als 14
Tage im Rückstand ist, entfällt die Stundungsbewilligung und der
Restbeitrag ist in voller Höhe sofort fällig.
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Begründung
Gem. Abschnitt B § 5 (1) der Bundessatzung ist der Mitgliedsbeitrag am 01.01. eines jeden Jahres fällig und ein Mitglied befindet sich nach § 7 im Verzug, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht zur Fälligkeit entrichet wurde.
Mit diesem Antrag möchte ich ermöglichen, dass auch finanzschwache Mitglieder Ihren Beitrag leisten können ohne hierbei gleich in Verzug zu geraten und Ihr Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen oder Parteitagen verlieren (vgl. hierzu Bundessatzung Abschnitt A § 4 (4))
- Diskussion
- Diskussionsseite
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