SH:LPT2012.2/Anträge/S009c Gebietsversammlungen

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S009c an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Sven77, Bardiok
Titel 
Gebietsversammlungen
Empfehlung der Antragskommission
zurückgezogen
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§ 9 - Organe des Landesverbandes und § 9c Gebietsversammlungen

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 9 der Satzung des Landesverbandes wie folgt ergänzt wird und der folgende Paragraph § 9c eingefügt wird.


Aktuelle Fassung:

§ 9 - Organe des Landesverbandes

(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.

Neue Fassung:

§ 9 - Organe des Landesverbandes


(1) Organe sind der Vorstand, der Landesparteitag, die Gebietsversammlung, das Landesschiedsgericht und die Gründungsversammlung.


§ 9c - Die Gebietsversammlung


(1) Eine Gebietsversammlung ist die Versammlung aller Piraten eines Landkreises, eines Amtsbereichs, einer Gemeinde oder eines Wahlkreises.


(2) Die Gebietsversammlung ist ein Organ der niedrigsten Gliederung, die das Gebiet vollständig umfasst. Diese Gliederung wird im Folgenden als “zuständiger Verband” bezeichnet. Ist das Gebiet der Gebietsversammlung identisch mit dem Gebiet des zuständigen Verbands, so erhält die Gebietsversammlung den Status einer Mitgliederversammlung auf der Ebene des zuständigen Verbands und ist an die Regelungen hierfür gebunden.


(3) Der Vorstand des zuständigen Verbands vertritt die Interessen der Gebietsversammlung nach Maßgabe ihrer Beschlüsse, sofern die Gebietsversammlung keine Personen aus ihrer Mitte damit beauftragt. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des zuständigen Verbands sind befugt, die Wahlvorschläge für Wahlen zu Volksvertretungen einzureichen und zu unterzeichnen, soweit hierüber keine gesetzlichen Vorschriften bestehen. Wahlvorschläge werden von der jeweils größten Gebietsversammlung bestimmt, die nach dem Wahlgesetz möglich ist.


(4) Die Gebietsversammlung kann je nach Gebietsart entscheiden über

1. die Aufstellung von Kandidaten für Wahlen von Volksvertretungen auf Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene

2. die Aufstellung von Direktkandidaten für die Wahl zum Schleswig-Holsteinischem Landtag entsprechend den gesetzlichen Regelungen

3. Die Aufstellung von Direktkandidaten für Bundestagswahlkreise

4. Verabschiedung eines Wahlprogramms für Wahlen von Volksvertretungen auf Kreis-, Stadt- und Gemeindeebene

5. Wichtige, ausschließlich das Gebiet betreffende politische Fragen

6. über die Gründung einer Untergliederung nach den weiteren Bestimmungen dieser Satzung

7. gegebenenfalls weitere ihr nach der Satzung des zuständigen Verbands zukommende Aufgaben


(5) Stimmberechtigt ist jeder nach dem Landes- oder Bundeswahlgesetz im Gebiet wahlberechtigte Pirat, der nicht mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist und nicht aus anderen Gründen das Stimmrecht entzogen wurde. Ist die Gebietsversammlung höchstes Organ des zuständigen Verbands, so haben auch vom Verband aufgenommenen Mitglieder ohne Wahlrecht im Gebiet ein Stimmrecht in allen Wahlen und Abstimmungen, bei denen dies nicht vom Wahlgesetz ausgeschlossen ist.


(6) Eine Gebietsversammlung wird vom Vorstand des zuständigen Verbands einberufen, wenn

1. der betreffende Vorstand es beschließt

2. mindestens 15% der, jedoch mindestens zehn, Mitglieder des Gebiets es verlangen


(7) Gibt sich die Gebietsversammlung keine eigene Wahl- und Geschäftsordnung, gilt die aktuelle Wahl- und Geschäftsordnung sowie die Regelungen diesbezüglich in der Satzung des zuständigen Verbands.


(8) Gebietsversammlungen können mit anderen Gebietsversammlungen oder dem Landesparteitag örtlich und zeitlich zusammengelegt werden.


(9) Eine Gebietsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% der, jedoch mindestens zehn, Mitglieder des Gebiets akkreditiert sind.


(10) Für die Einladung zu einer Gebietsversammlung gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie beim Parteitag des zuständigen Verbands. Der Vorstand des zuständigen Verbands kann jedoch abweichende Regelungen beschließen, wenn die jeweilige Gebietsversammlung nicht zugleich das höchste Organ des Verbands ist.

Begründung

Die Mitgliederversammlungen verschaffen den Piraten innerhalb des Landesverbands die Möglichkeit auch ohne feste Untergliederungen kommunalpolitisch aktiv zu werden (z.B. Kandidatenaufstellungen), ohne dass alle Entscheidungen von einem Landesparteitag getroffen werden müssen.

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