SH:LPT2012.2/Anträge/S009b Überarbeitung §9b (u.a. Ladungsfrist)

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S009b an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Sven77
Titel 
Überarbeitung §9b - Der Landesparteitag (u.a. Ladungsfrist)
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
§9b - Der Landesparteitag

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen den §9b (Der Landesparteitag) durch folgenden zu ersetzen:

Aktuelle Fassung:

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher ein. Über die Form der Einladung entscheidet das Mitglied (Brief, Fax oder E-Mail). Wenn das Mitglied keine Form wählt, wird eine Einladung per Brief gesendet. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(6) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer haben den Zeitraum von der letzten Rechnungsprüfung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Landesparteitages zu prüfen. Die Rechnungsprüfung wird auf dem Landesparteitag oder der Gründungsversammlung für die Prüfung zum nächsten Landesparteitag gewählt. Der Bericht ist vor Beginn des Landesparteitages fertig zu stellen.

(7) Wird ein Landesparteitag ohne Vorstandswahlen durchgeführt, finden die Absätze 4 und 6 des Paragrafen 9b keine Anwendung.

(8) Der Landesvorstand soll vor dem Landesparteitag eine Antragskommission einrichten. Diese besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und beliebig vielen weiteren Piraten. Aufgabe der Antragskommission ist es, eingereichte Anträge zu sichten, bezüglich formaler Eignung und Wechselwirkungen mit anderen Anträgen sowie ggf. der Bundessatzung zu beurteilen und Empfehlungen an die Antragsteller und den Landesparteitag auszusprechen.

Neue Fassung:

§ 9b - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. Die Versammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß Gäste von der Versammlung ausschließen.

(2) Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Landesverbandes. Über die Form der Einladung entscheidet das Mitglied (Brief, Fax oder E-Mail). Wenn das Mitglied keine Form wählt, wird eine Einladung per Brief versendet. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden und der aktuelle Stand der vorläufigen Tagesordnung geführt wird, zu enthalten. Die vorläufige Tagesordnung kann bis eine Woche vor der Versammlung angepasst werden.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

(4) Der Landesvorstand soll vor dem Landesparteitag eine Antragskommission einrichten. Diese besteht aus mindestens einem Vorstandsmitglied und beliebig vielen weiteren Piraten. Aufgabe der Antragskommission ist es, eingereichte Anträge zu sichten, bezüglich formaler Eignung und Wechselwirkungen mit anderen Anträgen sowie ggf. der Bundessatzung zu beurteilen und Empfehlungen an die Antragsteller und den Landesparteitag auszusprechen.

(5) Wird ein Landesparteitag mit Vorstandswahlen durchgeführt, nimmt der Landesparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung. Des Weiteren wählt der Landesparteitag mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen. Die Rechnungsprüfer haben den Zeitraum von der letzten Rechnungsprüfung bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Landesparteitages zu prüfen. Die Rechnungsprüfung wird auf dem Landesparteitag oder der Gründungsversammlung für die Prüfung zum nächsten Landesparteitag gewählt. Der Bericht ist vor Beginn des Landesparteitages fertig zu stellen.

(6) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und die Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird vom Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfern unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

Der Paragraph §9b wurde von mir nicht nur inhaltlich Überarbeitet, sondern auch neu strukturiert. Die vorgenommenen Änderungen fasse ich mal hier zusammen:

  • Den Satz "Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich." aus Absatz 2 habe ich in den ersten Absatz verschoben und erweitert zu "Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. Die Versammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluß Gäste von der Versammlung ausschließen."
  • Den Satz "Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vorher ein." aus Absatz 2 habe ich in Absatz 3 verschoben. In Absatz 3 werden die Ladungsfristen für den Parteitag gebündelt behandelt.
  • Absatz 2 habe ich bei den Formalien zur Ladung, zur Veröffentlichung und zur vorläufigen Tagesordnung ein wenig verändert. Den letzten Teil "Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen." habe ich wie folgt abgeändert: "Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen."
  • Absatz 3 habe ich neu gestaltet und den aus Absatz 2 verschobenen Satz mit eingebaut.
  • Absatz 4, 6 und 7 habe ich zu einem Absatz zusammengeführt und in Absatz 5 neu abgebildet, aber inhaltlich nicht verändert.
  • Absatz 5 ist der neue Absatz 6 (im Wortlaut übernommen)
  • Absatz 8 ist der neue Absatz 4 (im Wortlaut übernommen)

Begründung

  • Den außerordentlichen Parteitag mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen habe aufgrund der häufigen Neuwahlen in letzter Zeit eingeführt. Außerdem sind wir bei einer 1-Stimmen Mehrheit der Landesregierung potenziell gefährdet. Vorher gab es nur die Möglichkeit bei einer Handlungsunfähigkeit des Vorstands innerhalb einer Woche den LPT einzuberufen. Die Regelungen für den außerordentlichen LPT vermeinden auch einen Mißbrauch des außerordentlichen Parteitages.
  • Den Satz "Spätestens eine Woche vor dem Parteitag ist die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen." habe ich nicht in die neue Version übernommen, da in der Praxis alles über die angelegte Wiki-Seite läuft. Die "endgültige" vorläufige Tagesordnung kann von der Versammlung auch noch geändert werden. Dafür habe ich die Passage "und der aktuelle Stand der Tagesordnung geführt wird" eingefügt.
  • Die automatische Zulassung von Gästen habe ich eingefügt, damit darüber nicht befunden werden muss. Bei der Eröffnung der Versammlung müssten die Gäste bis zu dieser Entscheidung eigentlich den Raum verlassen. Ich habe aber durch einen Zusatz die Möglichkeit beibehalten, störende Gäste auch wieder auszuschließen.



Bearbeitungen

  • Sven77 00:33, 3. Jun. 2012 (CEST) : Den Satz "Die vorläufige Tagesordnung kann bis eine Woche vor der Versammlung angepasst werden." eingefügt und im vorherigem Satz das Wort "vorläufigen" eingefügt.
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