SH:LPT2012.2/Anträge/S007.a Untergliederungen2

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche


Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Landesparteitag 2012.2.

Antrag Nummer S007.a an den LPT 2012.2.
Beantragt von
Sven77
Titel 
Untergliederungen


betrifft Abschnitt/Kapitel 
§7 Untergliederungen

Antragstext

Der Landesparteitag möge beschließen, dass § 7 der Satzung des Landesverbandes wie folgt geändert wird.


Aktuelle Fassung:

§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

Neue Fassung:

§ 7 Gliederung
(1) Die Gliederung des Landesverbandes regelt die Bundessatzung.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 der Bundessatzung erfolgt eine weitere Untergliederung des Landesverbandes Schleswig-Holstein in Orts-, Kreis-, Stadt- und Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise, kreisfreien Städte und Gemeinden sind. Regionalverbände haben den Status eines Kreisverbandes und schließen das Gebiet von zwei benachbarten oder mehr Kreisen ein.

(3) Eine Untergliederung muss bei Gründung mindestens 50 Mitglieder in Ihrem Gebiet aufweisen. Mitglied in diesem Sinne ist jeder Pirat, der seinen Wohnsitz im räumlichen Bereich der Untergliederung hat.

(4) Auf Antrag von 1/10 der Piraten, wenigstens aber zehn, aus dem räumlichen Bereich der zu gründenden Untergliederung ruft der Vorstand der übergeordneten Gliederung eine Gründungsversammlung ein. Eine Gründungsversammlung ohne Ladung der im räumlichen Bereich gemeldeten Piraten ist unzulässig.

(5) Satzung und Programme der Untergliederung dürfen nicht von den Satzungen und Programmen der höheren Gliederungen abweichen.

(6) Über die Anerkennung einer gegründeten Untergliederung entscheidet der Vorstand der übergeordneten Gliederung auf Antrag durch Beschluss. Auf weiteren Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung der übergeordneten Gliederung über die Anerkennung oder deren Versagung. Der Antrag ist spätestens auf der auf den Beschluss des Vorstandes folgenden Mitgliederversammlung zu stellen.

(7) In Kreisen oder kreisfreien Städten ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. Des Weiteren kann die Mitgliederversammlung beschliessen, dass für diesen Kreis oder der kreisfreien Stadt ein Konto in der Buchhaltung des Landesverbands geschaffen wird, auf das alle Finanzen gebucht werden, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn 1/10 der Piraten, wenigstens aber zehn, aus dem räumlichen Bereich anwesend sind.

Optionales Modul: Ordnungsmaßnahmen

Der Landesparteitag möge beschließen, § 6 der Satzung des Landesverbandes wird wie folgt neu gefasst:

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene.

Aktuelle Fassung:

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Bundessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Landesebene. Abweichend von § 6 Abs. 6 S. 4 BV-S ist die Maßnahme von der Mitgliederversammlung der die Ordnungsmaßnahme anordnenden Gliederung für die Bestätigung zuständig.

Begründung

Der Antrag "Gründung von Untergliederungen" der AG Struktur & Zusammenarbeit wurde von mir mit der Zustimmung der AG kopiert und angepasst.

Ich wollte die Grenzen für die Gründung von Verbänden etwas verbindlicher gestelten, gleichzeitig aber die Möglichkeit schaffen, dass es eine Alternative für die Kreise gibt in denen keine Untergliederung zustande kommen kann.

Diskussion
Diskussionsseite