SH:LPT2012.1/Anträge/WP06.06 Kampf der wahren Internetkriminalität: Schutz vor unlauteren Geschäftemachern im Internet

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP06.06 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
Jörg
Titel 
Wirksame Kontrolle der Verbraucherschutzgesetze bei Internetanbietern
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Verbraucherschutz

Antragstext

in das Kapitel über Verbraucherschutz soll an geeigneter folgender Absatz aufgenommen werden:

Die Piraten setzen sich dafür ein, die Zuständigkeit für die Kontrolle des Gesetz über den unlauteren Wettbewerb und der Preisangabenverordnung für Dienstleistungen und Produkt die im Fernabsatz (Internet, Prospekte) vertrieben werden, von den Gemeinden, in welchen die Täter Ihre Steuern zahlen, an eine zentrale Stelle zu verlagern.

Schleswig-holsteinische Behörden sollen darüber tätig werden dürfen, wenn Schleswig-Holsteiner von Unternehmen aus anderen Bundesländern durch verschleierte Preisangaben, unlautere Machenschaften oder Internetbetrug geschädigt werden.

Begründung

(nicht Teil des Antrags)

Es kann nicht sein, das Ordnungsrecht ignoriert wird, nur weil Gemeinden damit ihre besten Steuerzahler schädigen würden, die geschädigten Verbraucher aber aus anderen Orten kommen.

Gemäß Preisangabenverordnung gilt der Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit, es ist der Endpreis einer Ware anzugeben. Dort heißt es in §1 Abs (6) : “Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.“

Heute werden Anzeigen und Anfragen von zuständigen SH-Behörden an die Behörde (Gemeinde) des Bundeslandes weitergeleitet, in dem die unlautere Firma Ihren Sitz hat. Daher der zweite Satz des Antrages. Die Idee Rechtsmittel für Internettaten auch am Ort des Opfers zuzulassen befinden wir uns in guter Gesellschaft. [3]

Zur Erinnerung, wenn jemand falsch parkt, wird er vom Ordnungsdienst der Gemeinde in der es das tut angezeigt, nicht von der wo er seine Auto angemeldet hat. So soll es in Zukunft bei den Telekomunikationsunternehmen auch sein, damit wir klare Preisangaben bekommen.



Diese Organisationsänderung ist aufgrund des Internetzeitalters notwendig geworden, in dem einige wenige Telekommunikations- und Mediengroßunternehmen sich Märke aufteilen, und daher ein gutes Thema für die Piraten

Zur Zeit kann man im Supermarkt an jeden Regal lesen, was eine Stück Butter kostet und 100g in dieser Packung kostet. (Endpreis und Grundpreis)

So soll es nach Preisangabengesetz bzw -verordnung sein, aber für Handy braucht man seit Jahren eine Lupe und ca 15 Minuten um den Endpreis bzw. Mindestpreis aus zurechnen!

Man braucht sich nur die Werbung der Handy-Firmen anzusehen. Da werden an Senioren Handys als Gewinn abgegeben, und die Preise für die Prepaidgebühren sind verschleiert. Vorne heißt es in 1 cm großer Schrift keine Grundgebühr (s. Abbildung 1) und auf der Rückseite in kleinstmöglicher Schrift als Fußnote X, wenn es 2 Monaten nicht benutzt wird sind 0,99 Euro/Monat fällig. (Abbildung 2)

Da wollen Internetanbieter Abonnements verkauften, verzichten aber auf eine Angabe diese Umstandes und einer Angabe des mindestens zu zahlenden Preises.

Mit dem Preisangabengesetz bzw -verordnung [1] und dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb [2] gibt es schon gute Gesetze für den Verbraucherschutz, aber die staatliche Verfolgung von Firmen, die unlautere Geschäfte machen versagt bei dem Fernabsatz /Internet.

Kleine Internetshops halten sich normalerweise an diese Regeln. Das Problem sind die großen Konzerne mit Ihrer Macht und Einfluss.

Die in anderen Industrien funktionierende Selbstkontrolle durch Abmahnungen funktioniert nicht bei Oligopolen,die von Verbrauchertäuschung nur profitieren. Der Verbraucher hat ein Interesse an klaren Preisangaben, wer will schon 15 Minuten suchen um den Endpreis aus zurechnen? Wie soll Verbraucherschutz umgesetzt werden, wenn die für die Kontrolle zuständige Gemeinde sich mit Ordnungsmaßnahmen massiv schädigen würde?

Diese Unsitte breitet sich leider aus und hat die Verlage erfasst. Ein großer Verlag bittet Bürger um die Teilnahme an einer Umfrage am besten im Internet. Dafür soll es ein Geschenk geben und in den verlinkten AGB's dort steht das man ein Abo abschließt. (Da es im im P.S. des Anschreiben auch angedeutet wurde, vermute ich, das man das nicht als Betrugsversuch einstufen kann.)



Weitere Erläuterungen:

Gleichsinnig ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), welches unlautere Handlungen verbietet

§3-Zitat „

2) Geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Auszug § 5 UWG „Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2.

den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird; "


Im UWG fehlt aber eine Vorschrift, die einem geschädigten Verbraucher Rechte einräumt. Dieses ist nicht Gegenstand dieses Antrages. Diese Gesetze sind Bundesrecht.

Diese Unsitte breitet sich leider aus und hat die Verlage erfasst. Ein großer Verlag bittet Bürger um die Teilnahme an einer Umfrage am besten im Internet gegen ein Geschenk und in den verlinkten AGB's dort steht das man ein Abo abschließt. Wobei es im P.S. des Anschreiben auch angedeutet wurde.

Hinweis: Für diesen Antrag werden noch Unterstützer benötigt, die Ihn auf dem LPT vertreten, da der Antragsteller wohl nicht anwesend sein wird.

Links

[1]Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.: Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197). Online verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/pangv/index.html, zuletzt geprüft am 29.12.2011. Auf Grundlage des "Preisangabengesetz vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist"


[2] Bundestag Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254)" Online verfügbar unter http://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/index.html, zuletzt geprüft am 29.12.2011.

[3] online, heise; dpa (2011): heise online - Persönlichkeitsrecht im Internet: Europäischer Gerichtshof vereinfacht Klagen. Online verfügbar unter http://www.heise.de/newsticker/meldung/Persoenlichkeitsrecht-im-Internet-Europaeischer-Gerichtshof-vereinfacht-Klagen-1366238.html, zuletzt aktualisiert am 01.01.2011, zuletzt geprüft am 29.12.2011. Zitat (EG-Richter) "Deshalb sei das Gericht jenes Ortes, an dem das Opfer seinen Wohnsitz und damit den "Mittelpunkt seiner Interessen" habe, für eine Entscheidung über den gesamten im EU-Gebiet entstandenen Schaden zuständig. "

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