SH:LPT2012.1/Anträge/WP01.00 Datenschutz1

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Dies ist ein Antrag zur Änderung des Wahlprogramms zur Landtagswahl an den Landesparteitag 2012.1.

Antrag Nummer WP01.00 an den LPT 2012.1.
Beantragt von
datenritter
Titel 
Abschnitt Datenschutz - Präambel und "Datenweitergabe durch Meldeämter" (Formulierungen)
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte: Grundpfeiler einer freiheitlichen Informationsgesellschaft & Datenschutz - Datenweitergabe durch Meldeämter,

Antragstext

Das Wahlprogramm wird im Abschnitt Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte wie folgt umformuliert:

Aktuelle Fassung:

Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte

- Grundpfeiler einer freiheitlichen Informationsgesellschaft -

Der Anspruch der Gesellschaft auf Wissen endet dort, wo die Privatsphäre beginnt. Persönlichkeitsrechte wie die informationelle Selbstbestimmung sind Grundpfeiler für die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Staates. Datenschutz ist ein Grundrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 festgestellt, als es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründete.

Mit Wandlung zu einer Wissens- und Informationsgesellschaft gewinnt der Datenschutz an existentieller Bedeutung – für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt. Immer mehr Informationen über unser tägliches Leben liegen heute in elektronischer Form vor und können automatisiert verarbeitet und zusammengeführt werden.

Deswegen gilt es, die Grundsätze des Datenschutzes (Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Zweckbindung und Erforderlichkeit) noch konsequenter in den Vordergrund zu stellen, denn Datenschutz wird nicht allein durch technische Maßnahmen erreicht, sondern insbesondere durch organisatorische.


Datenweitergabe durch Meldeämter

Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG).

Nach §27 LMG ist es möglich, unter anderem umfangreich Meldedaten von den Meldeämtern zu erhalten. Der Betroffene kann dem widersprechen (Opt-Out). Jedoch wissen nur wenige Betroffene von diesem Recht und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen und damit Vorrang haben.

Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollten die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen, ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die ladungsfähige Adresse und den Zweck für die Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und des Widerspruchsverfahrens dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffenen, die eine Auskunftssperre nach §27 Abs. 7 LMG wünschen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.


Neue Fassung:

Privatsphäre, Datenschutz und Bürgerrechte

- Grundpfeiler einer freiheitlichen Informationsgesellschaft -

Der Anspruch der Gesellschaft auf Wissen endet dort, wo die Privatsphäre beginnt. Persönlichkeitsrechte wie die informationelle Selbstbestimmung sind Grundpfeiler für die freiheitlich demokratische Grundordnung unseres Staates. Datenschutz ist ein Grundrecht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht schon 1983 festgestellt, als es das Recht auf informationelle Selbstbestimmung begründete.

Mit Wandlung zu einer Wissens- und Informationsgesellschaft gewinnt der Datenschutz an existentieller Bedeutung – für den Einzelnen und die Gesellschaft insgesamt. Immer mehr Informationen über uns und unser tägliches Leben liegen heute in elektronischer Form vor und können zusammengeführt und automatisiert verarbeitet werden.

Deswegen gilt es, die Grundsätze des Datenschutzes (Datensparsamkeit, Datenvermeidung, Zweckbindung und Erforderlichkeit) konsequent in den Vordergrund zu stellen, denn Datenschutz wird nicht allein durch technische Maßnahmen erreicht, sondern insbesondere durch organisatorische.

Datenweitergabe durch Meldeämter

Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG).

Viele Betroffene wissen nichts von ihrem Recht, nach §27 Landesmeldegesetz der umfangreichen Weitergabe von Meldedaten durch die Meldeämter zu widersprechen (Opt-Out), und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen. und damit Vorrang haben.

Wir wollen erreichen, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht-staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollen die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen, ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die ladungsfähige Adresse und den Zweck der Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und des Widerspruchsverfahrens dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffenen, die eine Auskunftssperre nach §27 Absatz 7 Landesmeldegesetz wünschen, weil sie sich gefährdet sehen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.

Begründung

Grundpfeiler einer freiheitlichen Informationsgesellschaft

  • Noch konsequentere Formulierung. ;)
  • Politkersprech reduziert.

Datenschutz - Datenweitergabe durch Meldeämter

  • "Ein gutes Beispiel..." gehört nicht in ein Wahlprogramm.
  • Direkter formuliert: Problem, Sichtweise, mögliche Lösung bzw. Absichtserklärung, fertig.
  • Der Einschub "weil sie sich gefährdet sehen" soll klarmachen, worum es in §27 Absatz 7 LMG eigentlich geht. Das kann der Leser sonst nur erahnen. (Dies bedeutet keine Einschränkung der Forderung, weil §27 Absatz 7 LMG ohnehin von einer Gefährdung spricht und die Prüfung ja eben entfallen soll.)
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