SH:LPT2011.2/Programmanträge/02.03.03a-Datenweitergabe durch Meldeämter
Antrag
Ein gutes Beispiel für eine Rechtsnorm, die die Datenweitergabe autorisiert, ist das Landesmeldegesetz (LMG). Nach §27 LMG ist es möglich, unter anderem umfangreich Meldedaten von den Meldeämtern zu erhalten. Der Betroffene kann dem widersprechen (Opt-Out). Jedoch wissen nur wenige Betroffene von diesem Recht und nutzen es daher nicht. In der Abwägung zwischen den Interessen der Betroffenen und den Auskunftsbegehrenden kommen wir zu dem Schluss, dass die Interessen der Betroffenen deutlich überwiegen und damit Vorrang haben. Die Piratenpartei Schleswig-Holstein setzt sich dafür ein, dass Meldedaten nur noch mit expliziter Zustimmung des Betroffenen an nicht staatliche Stellen weitergegeben werden dürfen (Opt-In). Vor der Weitergabe von Meldedaten sollten die Meldeämter auf Grundlage des Erforderlichkeitsgrundsatzes kritisch prüfen ob die Auskunft notwendig ist. Stimmt das Meldeamt einem Antrag auf Meldeauskunft zu, so ist der Betroffene auf Kosten des Antragstellers schriftlich über die Identität, die Ladungsfähige Adresse und den Zweck für die Anfrage zu informieren und über seine Rechte aufzuklären. Dem Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen um Widerspruch gegen diese Entscheidung einzulegen. Vor Ablauf dieser Frist und dem Widerspruchsverfahren, dürfen keine Daten an den Antragsteller weitergegeben werden. Betroffene, die eine Auskunftssperre nach §27 Abs. 7 LMG wünschen, soll diese ohne Prüfung gewährt werden.
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Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die FÜR diesen Antrag stimmen
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Piraten, die GEGEN diesen Antrag stimmen
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Diskussion
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