SH:KPTRD2013.1/Anträge/Geschäftsjahr

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Dies ist ein Satzungsänderungsantrag an den Kreisparteitag Rendsburg-Eckernförde 2013.1.

Antrag Nummer S001 an den Kreisparteitag Rendsburg-Eckernförde 2013.1.
Beantragt von
Tonio Wilde
Titel 
Geschäftsjahr
Empfehlung der Antragskommission
formal ok
Hinweise der Antragskommission
 
betrifft Abschnitt/Kapitel 
Abschnitt § 7b Abs. 3

Antragstext

Der Kreisparteitag möge folgende Ergänzung der Kreissatzung beschließen: §7b (3) Das Amt- und Geschäftsjahr des Kreisvorstandes dauert in der Regel vom 01. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres. Die bisherigen §§7b (3) ff sind entsprechend neu zu nummerieren.

Aktuelle Fassung:

=== § 7b Kreisvorstand ===

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • einem Kreisvorsitzenden,
  • einem Stellvertreter und
  • einem Kreisschatzmeister.

(2) Ein Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um eine gerade Anzahl an Beisitzern erweitert wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kreisschatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

(5) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(6) Der Vorsitzende des Kreisvorstandes oder einer seiner Vertreter vertreten den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(7) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag berichts- und gegebenenfalls rechenschaftspflichtig.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(9) Art und Häufigkeit der Zusammenkunft des Kreisvorstandes regelt dessen Geschäftsordnung.

(10) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(11) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben - wenn möglich - auf andere Vorstandsmitglieder über.

Neue Fassung:

=== § 7b Kreisvorstand ===

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:

  • einem Kreisvorsitzenden,
  • einem Stellvertreter und
  • einem Kreisschatzmeister.

(2) Ein Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass der Vorstand um eine gerade Anzahl an Beisitzern erweitert wird.

(3) Das Amt- und Geschäftsjahr des Kreisvorstandes dauert in der Regel vom 01. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember desselben Jahres.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl mindestens einmal im Kalenderjahr gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.

(5) Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn weniger als drei Vorstandsmitglieder verbleiben, sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder wenn die Ämter des Vorsitzenden oder des Kreisschatzmeisters unbesetzt sind. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

(6) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(7) Der Vorsitzende des Kreisvorstandes oder einer seiner Vertreter vertreten den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorsitzende vertritt den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich.

(8) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag berichts- und gegebenenfalls rechenschaftspflichtig.

(9) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(10) Art und Häufigkeit der Zusammenkunft des Kreisvorstandes regelt dessen Geschäftsordnung.

(11) Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(12) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

(13) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Aufgaben - wenn möglich - auf andere Vorstandsmitglieder über.

Begründung

1. Das Geschäftsjahr würde dann den Geschäftsjahren von Landes- und Bundesverband entsprechen.
2. Die Ergänzung, dass das Amtsjahr der Vorstände dem Geschäftsjahr entspricht, entstammt der Überlegung, dass der Kreisparteitag entsprechend dem abgeschlossenem Geschäftsjahr über die Entlastung der Vorstände entscheiden kann. Zusätzlich können zum Ende eines Jahres gewählte neue Vorstandsmitglieder in der Zeit bis zur Übernahme der Geschäfte durch den bisherigen Vorstand eingearbeitet werden.
3. Der Vorstand -insbesondere der Schatzmeister- kann sinnvoller Weise erst nach Ende des Geschäftsjahres und einer entsprechenden Rechnungs- und Kassenprüfung entlastet werden.
4. Die Formulierung "in der Regel" soll dem in §7b (4) (bisherige Satzung) genannten Tatbestand Rechnung tragen.


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