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Vorschläge der PIRATEN zur Demokratisierung der Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtags

Geltende Fassung Änderungsvorschlag Begründung
§ 1

Erstes Zusammentreten,

Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Der Landtag wird zu seiner ersten Sitzung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des letzten Landtages spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl einberufen.

(2) Den Vorsitz übernimmt die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident. Alterspräsidentin oder Alterspräsident ist die- oder derjenige anwesende Abgeordnete, der oder die dem Landtag die längste Zeit angehört hat und der oder die bereit ist, dieses Amt zu übernehmen. Weisen mehrere Abgeordnete eine gleichlange Zugehörigkeit zum Parlament auf, fällt die Präsidentschaft auf den oder die Abgeordnete mit dem höchsten Lebensalter.

(3) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung, stellt die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit fest, ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern und bildet mit ihnen ein vorläufiges Präsidium.

(4) Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident läßt die Präsidentin oder den Präsidenten in geheimer Wahl für die Dauer der Wahlperiode wählen und nimmt die Vereidigung vor.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Ergibt sich eine solche Mehrheit nicht, so kommen die beiden Abgeordneten mit den höchsten Stimmenzahlen in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Alterspräsidentin oder dem Alterspräsidenten zu ziehende Los.

§ 2

Verpflichtung der Abgeordneten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident verpflichtet die Abgeordneten durch Eid und Handschlag.

(2) Die Eidesformel lautet:

"Ich schwöre, meine Pflichten als Abgeordnete/Abgeordneter gewissenhaft zu erfüllen, Verfassung und Gesetze zu wahren und dem Lande unbestechlich und ohne Eigennutz zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

II.

Vertretung und Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten;

Schriftführerinnen und Schriftführer

§ 3

Wahl

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluß des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

§ 3

Wahl

(1) Nach der Verpflichtung der Abgeordneten werden für die Dauer der Wahlperiode vier zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer und für Letztere je eine Stellvertretung in getrennter Wahl durch geheime Abstimmung gewählt. Auf Beschluß des Landtages kann anders verfahren werden, es sei denn, daß achtzehn eine Fraktion oder vier Abgeordnete widersprechen. Für die Wahl gilt § 1 Abs. 5.

(2) Scheiden die Präsidentin oder der Präsident, eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident vor Ablauf der Wahlperiode aus, so hat die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident unverzüglich die Neuwahl zu veranlassen; § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

In Zeiten der Schuldenbremse, die vielen Bürgern Entbehrungen abverlangt, muss die Politik auch bei sich sparen. Ein Präsident und zwei Vizepräsidenten können die anfallenden Aufgaben gut erledigen. Zum Vergleich: Der Brandenburgische Landtag mit 88 Abgeordneten hat nur einen Vizepräsidenten.

Vier Abgeordnete oder eine Fraktion sollten das Recht haben, eine geheime Wahl zu verlangen. Die an verschiedenen Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

§ 4

Sitzungspräsidium

In den Sitzungen des Landtages bilden die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und die beiden amtierenden Schriftführerinnen oder Schriftführer das Sitzungspräsidium.

§ 5

Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Dazu gehören die Ausübung der Ordnungsgewalt im Landtag und des Hausrechts in den Räumen des Landtages, die Verwaltung der gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtages nach Maßgabe des Landeshaushaltsgesetzes und die Vertretung des Landes in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages sowie die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages. Ihr oder ihm stehen die Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu. Die Präsidentin oder der Präsident ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter des Landtages.

(2) Die Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages, Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und solche, die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, trifft die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Ältestenrat.

(3) Die Landtagsverwaltung untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten.

(4) Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, so wird sie oder er durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten der stärksten Oppositionsfraktion vertreten. Ist diese oder dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen.

§ 6

Schriftführerinnen und Schriftführer

(1) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Im besonderen führen sie die Liste der Rednerinnen und Redner, überwachen die Einhaltung der Redezeiten, nehmen den Namensaufruf vor, sammeln und zählen die Stimmen und beurkunden die Verhandlungen. Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte unter ihnen.

(2) Im Bedarfsfalle kann die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident stellvertretende Schriftführerinnen oder Schriftführer aus der Mitte des Landtages ernennen.

III.

Ältestenrat

§ 7

Zusammensetzung und Aufgaben

(1) Der Ältestenrat besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen.

(2) Der Ältestenrat nimmt die ihm nach § 5 Abs. 2 obliegenden Aufgaben wahr. Im übrigen hat er die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, im besonderen eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschußvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter herbeizuführen.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 8

Sitzungen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Der Ältestenrat muß einberufen werden, wenn es drei seiner Mitglieder verlangen.

(2) Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(3) § 17 gilt entsprechend.

Wie die Sitzungen von Ausschüssen sollten auch die Sitzungen des Ältestenrats im Regelfall öffentlich sein. Hier wird beispielsweise erörtert, welche Gesetze im Parlament beraten werden oder welche Fraktionsmittel ausgezahlt werden sollen. Die Bürger haben ein Recht darauf, zu erfahren, wie es zu Verständigungen/Empfehlungen darüber gekommen ist, denn sie müssen mit den getroffenen/vorbereiteten Entscheidungen letztendlich leben und die Steuergelder dafür aufbringen. Es entspricht der parlamentarischen Praxis, dass wichtige Ergebnisse von Ältestenratssitzungen öffentlich bekannt gegeben werden. Andernorts (z.B. Bezirksverordnetenversammlungen Friedrichshain-Kreuzberg und Lichtenberg) tagt der Ältestenrat bereits öffentlich, dies hat sich bewährt. Die Bezugnahme auf § 17 stellt sicher, dass Nichtöffentlichkeit bezüglich sensibler Fragen beschlossen werden kann, beispielsweise wenn Sicherheitsfragen oder Mitarbeiterdaten erörtert werden.

IV.

Ausschüsse

§ 9

Ständige Ausschüsse und Sonderausschüsse

(1) Der Landtag bildet zur Vorbereitung seiner Verhandlungen und Beschlüsse folgende ständigen Ausschüsse:

1.

den Ausschuss für Verfassung, innere Verwaltung, Justiz, Polizei, Gleichstellung, Integration, Medien, Sport, Wohnungs- und Städtebau, Landesentwicklung, Geschäftsordnung, Wahl- und Abstimmungsprüfung (Innen- und Rechtsausschuss)

2.

den Ausschuss für Finanzen (Finanzausschuss)

3.

den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur (Bildungsausschuss)

4.

den Ausschuss für Landwirtschaft, Verbraucherschutz, Fischerei, Forsten, Natur und Umwelt (Umwelt- und Agrarausschuss)

5.

den Ausschuss für Wirtschaft, Technik, Verkehr, Tourismus, Energie, Reaktorsicherheit und Strahlenschutz (Wirtschaftsausschuss)

6.

den Ausschuss für Arbeit und Soziales, Familie, Jugend und Gesundheit (Sozialausschuss)

7.

den Ausschuss für Bürgerinitiativen, andere Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk (Petitionsausschuss)

8.

den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, für Kooperationen im Ostsee und Nordseeraum und für Minderheiten (Europaausschuss).

Der Landtag kann die Einrichtung von weiteren ständigen Ausschüssen beschließen.

(2) Für einzelne Angelegenheiten können Sonderausschüsse gebildet werden.

§ 10

Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

- des Beteiligungsberichts der Landesregierung,

- der Wirtschaftspläne der Landesregierung,

- der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,

- der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,

- der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,

- der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen sowie ohne Stimmrecht je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreichen, an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

§ 10

Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes

(1) Der Finanzausschuss kann zur Vorbereitung seiner Beratungen über Unternehmensbeteiligungen, Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen des Landes einen Unterausschuss einsetzen (Unterausschuss für Unternehmensbeteiligungen des Landes). Der Unterausschuss bereitet die Themen vor, die ihm vom Finanzausschuss zugewiesen werden. Dazu gehört insbesondere die Beratung

- des Beteiligungsberichts der Landesregierung,

- der Wirtschaftspläne der Landesregierung,

- der Sonderberichte über bestimmte Landesbeteiligungen,

- der Bericht im Zusammenhang mit dem Beteiligungscontrolling,

- der Bürgschaftsermächtigungen im Rahmen der Haushaltsberatungen,

- der Bürgschaftsverpflichtungen des Landes im Rahmen der Berichterstattung über Eintragungen im Landesschuldbuch.

(2) Dem Unterausschuss gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der im Finanzausschuss vertretenen Fraktionen sowie ohne Stimmrecht je eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreichen, an. Der Finanzausschuss wählt die Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus seiner Mitte. Ist ein Mitglied verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die gewählte Vertreterin oder den gewählten Vertreter zulässig. Den Vorsitz des Unterausschusses führt die oder der Vorsitzende des Finanzausschusses.

(3) Soweit es der Unterausschuss zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich hält, kann er den Finanzausschuss auffordern, von dem Aktenvorlagerecht Gebrauch zu machen, dass diesem gegenüber der Landesregierung zusteht (Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 der Landesverfassung).

(4) Die Sitzungen des Unterausschusses sind nicht öffentlich.

(5) Der Unterausschuss beschließt die Vertraulichkeit seiner Beratungen, soweit dies zum Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen geboten ist und das Interesse der Allgemeinheit an einer breiten Erörterung nicht überwiegt; die Bestimmungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt. An den vertraulichen Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

Zu Absatz 4: Es ist nicht gerechtfertigt, öffentliche Unternehmensbeteiligung generell nicht-öffentlich zu verhandeln. Ein einzelfallbezogener Ausschluss der Öffentlichkeit reicht aus, um den Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen zu gewährleisten. Dies ermöglicht § 17.

Zu Absatz 5: Entsprechend § 9 des Umweltinformationsgesetzes ist eine Geheimhaltung nicht zu rechtfertigen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an einer breiten Erörterung überwiegt.

§ 11

Parlamentarischer Einigungsausschuß

(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuß nimmt die ihm nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuß.

§ 11

Parlamentarischer Einigungsausschuß

(1) Der Parlamentarische Einigungsausschuß nimmt die ihm nach Artikel 23 Abs. 3 Satz 3 und 4 Landesverfassung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Dem Ausschuß gehören als Mitglieder je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Fraktionen an. Die oder der Vorsitzende wird im jährlichen Wechsel zwischen den Fraktionen aus der Mitte des Ausschusses gewählt. Die Fraktionen stimmen untereinander ab, in welcher Reihenfolge die Fraktionen Berücksichtigung finden sollen.

(3) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 Landesverfassung findet keine Anwendung. Die Fragestellenden oder Antragstellenden und die Landesregierung haben Anspruch auf Anhörung durch den Ausschuß.

Die Öffentlichkeit muss nicht generell von Sitzungen des Einigungsausschusses ausgeschlossen werden. So kann öffentlich erörtert werden, ob der Beantwortung von Fragen gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung der Landesregierung beeinträchtigt würde. Wo im Einzelfall eine nichtöffentliche Verhandlung erforderlich ist, ermöglicht § 17 einen Ausschluss der Öffentlichkeit.

§ 11 a

Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts

(1) Der Ausschuss zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts nimmt die Aufgabe nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes wahr.

(2) Dem Ausschuss gehören 13 stimmberechtigte Mitglieder nach Maßgabe von § 13 Abs. 2 bis 4 sowie ohne Stimmrecht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter der nationalen dänischen Minderheit an, sofern diese die Fraktionsmindeststärke nach § 22 Abs. 1 nicht erreicht.

(3) Der Ausschuss unterbreitet dem Landtag einen Vorschlag für die Wahl der Mitglieder des Landesverfassungsgerichts. Für jedes Amt, das zu besetzen ist, schlägt der Ausschuss eine Person vor.

(4) Die Fraktionen benennen im Verhältnis ihrer Stärke für die Wahl geeignete Personen. Mit der Benennung sind eine schriftliche Erklärung der benannten Person nach § 5 Abs. 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes, ein aussagekräftiger Lebenslauf (persönlicher und beruflicher Werdegang) sowie für im öffentlichen Dienst beschäftigte Personen deren schriftliches Einverständnis mit der Beiziehung ihrer Personalakte vorzulegen.

(5) Der Ausschuss prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen des § 5 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes erfüllen. Der Ausschuss kann die benannten Personen anhören.

(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Seine Beratungen sind vertraulich. An den Sitzungen dürfen außer den Ausschussmitgliedern nur Abgeordnete teilnehmen, die ein Ausschussmitglied vertreten.

§ 12

Enquete-Kommissionen

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder ist er dazu verpflichtet. Der Antrag muß den Auftrag der Kommission bezeichnen.

(2) Die Mitglieder der Kommission werden im Einvernehmen der Fraktionen benannt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten berufen. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, so benennen die Fraktionen die Mitglieder im Verhältnis ihrer Stärke. Die Mitgliederzahl der Kommission soll neun nicht übersteigen. Jede Fraktion benennt mindestens ein Mitglied. Eine Vertretung der Abgeordneten in der Enquete-Kommission ist in zu begründenden Ausnahmefällen möglich.

(3) Werden während einer Wahlperiode mehrere Enquete-Kommissionen eingesetzt, so ist der Vorsitz unter den Fraktionen zu wechseln. Die Reihenfolge bestimmt sich nach der Stärke der Fraktionen. Die Fraktionen können untereinander abstimmen, daß von dieser Reihenfolge abgewichen wird.

(4) Im übrigen gelten die Vorschriften über die Ausschüsse sinngemäß.

§ 13

Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments haben 13 Mitglieder.

(2) Die Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse ist im Verhältnis der Stärke der Fraktionen vorzunehmen.

(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.

(4) Über die Zuteilung nicht verteilbarer Sitze entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.

(5) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen.

(6) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschußvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschußsitzungen benennen.

(7) Für jedes Mitglied eines Untersuchungsausschusses ist eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter zu benennen. Ist ein Mitglied eines Untersuchungsausschusses verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die benannte Vertreterin oder den benannten Vertreter zulässig.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.

§ 13

Zusammensetzung der Ausschüsse

(1) Die ständigen Ausschüsse des Parlaments haben 13 11 Mitglieder.

(2) Die Zusammensetzung der ständigen Ausschüsse ist im Verhältnis der Stärke der Fraktionen vorzunehmen. § 3 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(3) Die Fraktionen, die bei der Sitzverteilung nach Absatz 2 unberücksichtigt bleiben, erhalten einen Sitz in jedem Ausschuss. Die danach zuzuteilenden Sitze werden bei der Berechnung nach Absatz 2 von der Anzahl der Sitze nach Absatz 1 abgezogen.

(4) Über die Zuteilung nicht verteilbarer Sitze entscheidet das von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu ziehende Los.

(5) Die Regelung des Vorsitzes in den ständigen Ausschüssen erfolgt im Wege des Zugriffsverfahrens nach Maßgabe des Stärkeverhältnisses der Fraktionen. § 3 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes gilt entsprechend.

(6) Die Fraktionen benennen durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten die von ihnen zu stellenden Ausschußmitglieder und eine gleiche Anzahl Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Im Bedarfsfall können die Fraktionen durch Erklärung gegenüber der oder dem Ausschußvorsitzenden weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Vertretung in einzelnen Ausschußsitzungen benennen.

(7) Für jedes Mitglied eines Untersuchungsausschusses ist eine bestimmte Stellvertreterin oder ein bestimmter Stellvertreter zu benennen. Ist ein Mitglied eines Untersuchungsausschusses verhindert, so ist seine Vertretung nur durch die benannte Vertreterin oder den benannten Vertreter zulässig.

(8) Die Präsidentin oder der Präsident gibt dem Landtag die Mitglieder, die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse bekannt.

(9) Jeder Abgeordnete hat das Recht, in einem Ausschuss als Mitglied mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Stimmberechtigt sind Ausschussmitglieder nur nach Maßgabe der Absätze 2-7.

In Absatz 1 wird vorgeschlagen, die Zahl der Sitze in den ständigen Ausschüssen auf 11 zu reduzieren. Dies stärkt die Arbeitsfähigkeit der kleinen Fraktionen und trägt der deutlichen Verkleinerung des Landtags Rechnung. Dadurch erhalten SPD und CDU je 3 Sitze, Grüne 2 Sitze und die übrigen Fraktionen je einen Sitz.

In den Absätzen 2 und 5 sollte klargestellt werden, dass sich die Verteilung nach dem Sainte-Laguë-Verfahren (Divisorverfahren mit Standardrundung) richtet, wie es in § 3 Absatz 3 des Landeswahlgesetzes verankert worden ist und auch auf Bundesebene gilt.

In Absatz 9 sollte jedem Abgeordneten die Mitgliedschaft in mindestens einem Ausschuss garantiert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass jeder fraktionsangehörige oder fraktionslose Abgeordnete das Recht hat, in einem Ausschuss als Mitglied mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken (BVerfGE 80, 188). Nach der bisherigen Geschäftsordnung kann zwar jeder Abgeordnete in jedem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitwirken. Er hat aber kein Recht darauf, Mitglied eines Ausschusses zu sein. Bestimmte Rechte sind Ausschussmitgliedern vorbehalten; nur sie sind am Kommunikationsfluss des Ausschusses voll beteiligt. Deshalb muss laut Bundesverfassungsgericht ein Recht auf Mitgliedschaft eingeräumt werden. Ein Stimmrecht im Ausschuss muss nicht eingeräumt werden, wenn der Ausschuss sonst nicht mehr die demokratischen Mehrheitsverhältnisse widerspiegeln würde.

§ 14

Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Sie können sich auch unabhängig von Aufträgen mit Angelegenheiten aus ihrem Aufgabengebiet befassen und hierzu dem Landtag Empfehlungen geben.

(2) Wird eine Vorlage oder ein Antrag zugleich mehreren Ausschüssen überwiesen, so ist ein Ausschuß als federführend zu bestimmen. Die beteiligten Ausschüsse beraten getrennt und teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuß mit. Der federführende Ausschuß kann gemeinsame Beratungen anberaumen.

(3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen erteilten Aufträge verpflichtet. Sie haben im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge die Pflicht, dem Landtag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen. Die Pflicht entfällt, wenn eine Ausschußüberweisung zur abschließenden Beratung erfolgt ist.

§ 15

Einberufung

(1) Die oder der Vorsitzende bestimmt im Rahmen der vom Ältestenrat empfohlenen Sitzungsstruktur im Benehmen mit den Ausschußmitgliedern Zeit und Ort der Ausschußsitzungen, setzt die vorläufige Tagesordnung fest und veranlaßt nach Unterrichtung der Präsidentin oder des Präsidenten die Einladung der Ausschußmitglieder. Soll eine Ausschußsitzung zeitgleich mit Sitzungen anderer Ausschüsse stattfinden, ist zuvor auch das Benehmen mit den Vorsitzenden dieser Ausschüsse herzustellen.

(2) Die oder der Vorsitzende teilt Zeit, Ort und vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Ministerin oder dem für den Arbeitsbereich des Ausschusses zuständigen Minister rechtzeitig mit.

§ 16

Teilnahme an Ausschußsitzungen, beratende Mitglieder

(1) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist verpflichtet, an den Sitzungen eines Ausschusses, dem sie oder er angehört, teilzunehmen. Die Abgeordneten sind berechtigt, an Sitzungen eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Sie haben das Recht, Fragen und Anträge zu stellen.

(2) Die Ausschüsse können Personen, die dem Landtag nicht angehören, Gelegenheit zur Stellungnahme vor dem Ausschuß geben. Sie können ferner mit Zustimmung der Präsidentin oder des Präsidenten Sachverständige zu ihren Beratungen hinzuziehen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat das Recht, an allen Ausschußsitzungen teilzunehmen. Ihr oder ihm ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(4) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Zu nichtöffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die nicht der Beweiserhebung dienen, besteht für Regierungsmitglieder und ihre Beauftragten kein Zutritt, es sei denn, daß sie auf Beschluß des Ausschusses geladen werden.

(5) Der Ausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen. Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so sollen dem jeweiligen Mitglied der Landesregierung der Termin und der Beratungsgegenstand, zu dem die Anwesenheit verlangt wird, mindestens sieben Tage vor der Sitzung bekanntgegeben werden. Bei Verhinderung des Mitglieds der Landesregierung kann es einmalig verlangen, stattdessen an der jeweils nachfolgenden turnusmäßigen Ausschußsitzung teilzunehmen. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann sich vertreten lassen, jedoch zu einem Beratungsgegenstand nur einmal.

(6) Die Mitglieder des Landesrechnungshofs haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. Der Ausschuß kann ihre Anwesenheit verlangen.

(7) Die von den Fraktionen benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Rahmen ihrer Aufgaben zu den nicht öffentlichen Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die Benennung erfolgt durch Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten.

§ 17

Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind in der Regel öffentlich. Dies gilt nicht für die Behandlung von Petitionen und die Haushaltsprüfung. Darüber hinaus kann die Öffentlichkeit für bestimmte Verhandlungsgegenstände ausgeschlossen werden, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Interessen einzelner dies erfordern. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Die Ausschüsse können beschließen, daß Teile ihrer nichtöffentlichen Beratungen oder bestimmte Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung als vertraulich gelten. Die Stellungnahmen einzelner Ausschußmitglieder sowie Abstimmungsvorgänge in nichtöffentlichen Sitzungen sind in jedem Fall vertraulich.

(3) Die Regelungen der Geheimschutzordnung bleiben unberührt.

§ 18

Beschlußfähigkeit

Die Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

§ 19

Berichterstattung und Ausschußberichte

(1) Für die Beratung im Ausschuß kann die oder der Vorsitzende für jeden Beratungsgegenstand eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter bestellen.

(2) Das Ergebnis der Beratung ist dem Landtag schriftlich zu unterbreiten.

(3) Für die Beratung im Landtag bestellt der Ausschuß eine Berichterstatterin oder einen Berichterstatter oder mehrere Berichterstatterinnen oder Berichterstatter.

(4) Bei Beteiligung mehrerer Ausschüsse gelten die Absätze 2 und 3 nur für den federführenden Ausschuß. Der Bericht des federführenden Ausschusses muß die Stellungnahme der beteiligten Ausschüsse enthalten.

§ 20

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß enthalten:

a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,

b) die Tagesordnung,

c) die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,

d) eine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenographinnen und Landtagsstenographen.

§ 20

Sitzungsprotokoll

(1) Über jede Ausschußsitzung ist ein Protokoll zu führen, das von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es muß enthalten:

a) die Namen der anwesenden und der fehlenden Mitglieder,

b) die Tagesordnung,

c) die Zeit des Beginns und des Schlusses der Sitzung,

d) den vollen Wortlauteine kurze Zusammenfassung der Beratung, die Abstimmung sowie den vollen Wortlaut der Anträge und Beschlüsse.

(2) Die ständige Protokollführung in den Ausschüssen ist Aufgabe der Landtagsstenographinnen und Landtagsstenographen.

(3) Über jede Ausschußsitzung ist eine öffentliche Ton- und Bildübertragung und -aufzeichnung anzufertigen.

Zu Absatz 1:

Um die politische Arbeit in Schleswig-Holstein transparenter zu gestalten, soll in den Ausschüssen künftig Wortprotokoll geführt werden. Wegen der hohen Bedeutung der Ausschussverhandlungen für den Ausgang der abschließenden Entscheidung im Plenum (teilweise entscheiden die Ausschüsse sogar abschließend) haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf, die - ohnehin öffentlichen - Verhandlungen in den Ausschüssen nachvollziehen zu können, ohne persönlich anwesend sein zu müssen. Nur durch ein Wortlautprotokoll wird Barrierefreiheit und Durchsuchbarkeit der Verhandlungen hergestellt. In anderen Parlamenten werden Wortprotokolle von Ausschussverhandlungen bereits praktiziert.

Zu Absatz 3:

Um die politische Arbeit in Schleswig-Holstein transparenter zu gestalten, sollen die Verhandlungen in den Ausschüssen künftig über das Internet übertragen und zum nachträglichen Abruf bereit gestellt werden. Wegen der hohen Bedeutung der Ausschussverhandlungen für den Ausgang der abschließenden Entscheidung im Plenum (teilweise entscheiden die Ausschüsse sogar abschließend) haben die Bürgerinnen und Bürger einen Anspruch darauf, die - ohnehin öffentlichen - Verhandlungen in den Ausschüssen nachvollziehen zu können, ohne persönlich anwesend sein zu müssen. Schleswig-Holstein ist ein Flächenland. Nicht jeder Bürger ist in der Lage, persönlich an Ausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 21

Anwendbarkeit der Geschäftsordnung

Für die Beratungen der Ausschüsse und Enquete-Kommissionen gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

V.

Fraktionen

§ 22

Bildung der Fraktionen

(1) Abgeordnete derselben Partei können sich zu einer Fraktion zusammenschließen, wenn die Partei mit mindestens vier Abgeordneten im Landtag vertreten ist. Die Bildung einer Fraktion, die Namen ihrer oder ihres Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede oder jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen; die Anschlußerklärung und die Zustimmung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem, der oder den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

§ 22

Bildung der Fraktionen

(1) Vier oder mehr Mitglieder des Landtages können sich zu einer Fraktion zusammenschließen. Die Bildung einer Fraktion, die Namen ihrer oder ihres Vorsitzenden und der Mitglieder sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(2) Jede oder jeder Abgeordnete kann nur einer Fraktion angehören.

(3) Abgeordnete, die keiner Fraktion angehören, können sich einer Fraktion mit deren Zustimmung als ständige Gäste anschließen; die Anschlußerklärung und die Zustimmung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.

(4) Dem, der oder den Abgeordneten der nationalen dänischen Minderheit stehen die Rechte einer Fraktion zu.

Zitat aus dem Kommentar des Wissenschaftlichen Dienstes zur bisherigen Geschäftsordnung:

"Wenn der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 FraktionsG den Geschäftsordnungsgeber ermächtigt, 'das Nähere' zu regeln, so darf dieser als ein Kriterium für eine gleichgerichtete politische Zielsetzung die Zugehörigkeit zu ein und derselben politischen Partei anführen. Wenn § 22 Abs. 1 für die Fraktionsbildung allerdings die Zugehörigkeit der Mitglieder zur selben politischen Partei als einziges Kriterium zwingend vorschreibt, schränkt er den Fraktionsbegriff und damit die Möglichkeit, das freie Abgeordnetenmandat in Gemeinschaft mit generell politisch gleichgesinnten Abgeordneten wahrzunehmen, in unzulässiger Weise ein. Diese Vorschrift sollte deshalb bei der nächsten Änderung der Geschäftsordnung der Bestimmung des § 1 FraktionsG angepasst werden."

VI.

Vorlagen und Anträge

§ 23

Verteilung der Vorlagen

(1) Vorlagen (Gesetzentwürfe und Anträge der Landesregierung), Gesetzesinitiativen und Anträge der Abgeordneten und der Fraktionen, Anfragen von Abgeordneten sowie Berichte und Beschlußempfehlungen der Ausschüsse sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen. Sie werden unverzüglich als Drucksachen an die Abgeordneten verteilt und der Landesregierung zugestellt. Drucksachen zur Tagesordnung (§ 51 Abs. 1) gelten als rechtzeitig verteilt, wenn sie am zwölften Tag, in den Fällen des § 51 Abs. 1 Satz 3 am achten Tag vor Beginn der Tagung zur Post gegeben worden sind.

(2) § 29 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Denkschriften und sonstige Eingänge kann die Präsidentin oder der Präsident als Umdruck unmittelbar einem Ausschuß zuleiten.

§ 24

Anzahl der Beratungen

(1) Gesetzentwürfe, Haushaltsvorlagen und über den Bereich des Landes hinausgehende Vereinbarungen sind grundsätzlich in zwei Lesungen zu beraten. Bis zum Beginn der Schlußabstimmung kann der Landtag eine dritte Lesung beschließen.

(2) Über sonstige Vorlagen und über Anträge kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.

§ 25

Erste Lesung (Grundsatzberatung)

(1) In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs, einer Haushaltsvorlage oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung werden in der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Die Beratung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Die erste Lesung soll frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Vorlage beginnen.

(3) Zu Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung, die wichtige kommunale Belange berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände schriftlich oder mündlich gehört werden. Von der Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn aus den Vorlagen die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich ist.

§ 25

Erste Lesung (Grundsatzberatung)

(1) In der ersten Lesung eines Gesetzentwurfs, einer Haushaltsvorlage oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung werden in der Regel die allgemeinen Grundsätze der Vorlage besprochen. Die Beratung kann nach einzelnen Abschnitten getrennt werden.

(2) Die erste Lesung soll frühestens am dritten Tag nach Verteilung der Vorlage beginnen. Vorlagen, welche die Entschädigung der Abgeordneten oder die Finanzierung der Parteien, der Fraktionen oder der parteinahen Stiftungen unmittelbar oder mittelbar betreffen, dürfen frühestens zwei Wochen nach Verteilung der Vorlage beraten werden.

(3) Zu Gesetzentwürfen, Haushaltsvorlagen oder einer über den Bereich des Landes hinausgehenden Vereinbarung, die wichtige kommunale Belange berühren, sollen die auf Landesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbände schriftlich oder mündlich gehört werden. Von der Anhörung kann nur abgesehen werden, wenn aus den Vorlagen die Auffassung der kommunalen Spitzenverbände ersichtlich ist.

Die von dem damaligen Bundespräsidenten Weizsäcker eingesetzte Parteifinanzierungskommission empfiehlt eine Entschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens, wenn die Politik in eigener Sache entscheidet (BT-Drs. 12/4425, Seite 42). In der Vergangenheit ist es leider immer wieder zu missbräuchlichen Mittelerhöhungen der Parlamente zulasten der öffentlichen Hand gekommen, indem ein enger Zeitplan rechtzeitige öffentliche Kritik und Kontrolle vereitelt hat. Die hier aufgegriffene Empfehlung der Parteienfinanzierungskommission beugt solchen Missbräuchen vor und stellt sicher, dass sich der Landtag der Öffentlichkeit stellt, zumal wo er quasi in eigener Sache entscheidet.

§ 26

Ausschußüberweisung

(1) Haushaltsvorlagen sowie andere Vorlagen und Anträge, die geeignet sind, auf die öffentlichen Finanzen erheblich einzuwirken, müssen dem Finanzausschuß überwiesen werden.

(2) Anfragen des Finanzministeriums, ob zur Vermeidung überplanmäßiger oder außerplanmäßiger Ausgaben vom Landtag rechtzeitig ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden kann, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Finanzausschuß. Dieser kann abschließend darüber entscheiden. Der abschließend entscheidende Beschluß des Ausschusses gilt als Beschluß des Landtages im Sinne von § 73. Wird die Anfrage innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmend beantwortet, gilt sie als verneint.

(3) Vorlagen, Anträge und Anfragen, die eigene Angelegenheiten des Landesrechnungshofs betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem zuständigen Ausschuß.

(4) Sonstige Vorlagen und Anträge können jederzeit einem Ausschuß oder mehreren Ausschüssen überwiesen oder an sie zurückverwiesen werden, solange nicht die Schlußabstimmung erfolgt ist. Hat das Plenum keine Entscheidung über die Federführung getroffen, so wird der federführende Ausschuß durch die Präsidentin oder den Präsidenten bestimmt.

§ 27

Zweite Lesung (Einzelberatung)

(1) Die zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluß der ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist abkürzen, es sei denn, daß mindestens achtzehn Abgeordnete widersprechen. Zu Beginn der zweiten Lesung kann der Landtag eine nochmalige Grundsatzberatung zulassen.

(2) In der zweiten Lesung werden die Überschrift und der Reihenfolge nach jede selbständige Bestimmung verlesen, beraten und zur Abstimmung gestellt (Einzelberatung). Die Verlesung kann unterbleiben, wenn nicht mindestens achtzehn Abgeordnete widersprechen.

§ 27

Zweite Lesung (Einzelberatung)

(1) Die zweite Lesung kann frühestens am zweiten Tag nach dem Schluß der ersten Lesung stattfinden. Der Landtag kann diese Frist abkürzen, es sei denn, daß mindestens eine Fraktion oder vier achtzehn Abgeordnete widersprechen. Zu Beginn der zweiten Lesung kann der Landtag eine nochmalige Grundsatzberatung zulassen.

(2) In der zweiten Lesung werden die Überschrift und der Reihenfolge nach jede selbständige Bestimmung verlesen, beraten und zur Abstimmung gestellt (Einzelberatung). Die Verlesung kann unterbleiben, wenn nicht mindestens eine Fraktion oder vier achtzehn Abgeordnete widersprechen.

Zu Absatz 1:

Eine ausreichende Bedenkzeit zwischen den Lesungen ist äußerst wichtig, um die Ergebnisse der Grundsatzberatung zu würdigen, auch um eine öffentliche Diskussion zu ermöglichen. Vier Abgeordnete sollten das Recht haben, einer Verkürzung der ohnehin kurzen Bedenkzeit von zwei Tagen zu widersprechen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Zusätzlich sollte das Widerspruchsrecht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

Zu Absatz 2:

Vier Abgeordnete oder eine Fraktion sollten das Recht haben, eine Einzelberatung von Gesetzentwürfen zu beantragen. Die an verschiedenen Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

§ 28

Dritte Lesung

Beschließt der Landtag, eine dritte Lesung durchzuführen, so gilt § 27 entsprechend.

§ 29

Nachtragshaushaltsvorlagen

(1) Über Nachtragshaushaltsvorlagen kann nach einmaliger Beratung beschlossen werden.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident überweist Nachtragshaushaltsvorlagen in der Regel unmittelbar an den Finanzausschuß. Dieser ist verpflichtet, darüber innerhalb von drei Wochen nach der Überweisung zu beraten.

(3) Liegt der Bericht des Ausschusses vor, so ist er ohne Berücksichtigung der in § 51 Abs. 1 gesetzten Fristen auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Hat der Ausschuß seine Beratungen nicht innerhalb der in Absatz 2 Satz 2 gesetzten Frist abgeschlossen, ist die Vorlage ohne Ausschußbericht auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen.

§ 30

Schlußabstimmung

Am Schluß der letzten Lesung wird über die Vorlage im ganzen abgestimmt (Schlußabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlußabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefaßten Beschlüsse zusammengestellt hat.

§ 30

Schlußabstimmung

(1) Am Schluß der letzten Lesung wird über die Vorlage im ganzen abgestimmt (Schlußabstimmung). Sind während der Einzelberatung Änderungen beschlossen worden, so ist die Schlußabstimmung auszusetzen, bis die Präsidentin oder der Präsident mit den Schriftführerinnen oder Schriftführern die in der Einzelberatung gefaßten Beschlüsse zusammengestellt hat.

(2) Wird eine Änderung von Vorlagen beantragt oder empfohlen, welche die Entschädigung der Abgeordneten oder die Finanzierung der Parteien, der Fraktionen oder der parteinahen Stiftungen unmittelbar oder mittelbar betreffen, so darf die Schlußabstimmung frühestens eine Woche nach Verteilung oder Verlesung aller Änderungsanträge und -empfehlungen erfolgen. Erfolgt zur Wahrung dieser Frist eine Vertagung, so können weitere Änderungsanträge nur binnen einer Woche ab der Vertagung gestellt werden.

Die von dem damaligen Bundespräsidenten Weizsäcker eingesetzte Parteifinanzierungskommission empfiehlt eine Entschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens, wenn die Politik in eigener Sache entscheidet (BT-Drs. 12/4425, Seite 42). In der Vergangenheit ist es leider immer wieder zu missbräuchlichen Mittelerhöhungen der Parlamente zulasten der öffentlichen Hand gekommen, indem ein enger Zeitplan rechtzeitige öffentliche Kritik und Kontrolle vereitelt hat. Die hier aufgegriffene Empfehlung der Parteienfinanzierungskommission beugt solchen Missbräuchen vor und stellt sicher, dass sich der Landtag der Öffentlichkeit stellt, zumal wo er quasi in eigener Sache entscheidet. Absatz 2 Satz 2 verhindert, dass die Beschlussfassung durch kurzfristige Stellung immer neuer Änderungsanträge unbegrenzt verzögert werden kann.

§ 31

Anträge

(1) Anträge von Abgeordneten sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie sollen mit den Worten beginnen "Der Landtag wolle beschließen" und so abgefaßt sein, daß sich klar erkennen läßt, wie der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller erstrebte Landtagsbeschluß lauten soll.

(2) Anträge, die einen Gesetzentwurf enthalten, können von einer oder einem Abgeordneten oder von mehreren Abgeordneten oder einer Fraktion eingebracht werden.

(3) Anträge zu einem Gegenstand der Tagesordnung, die einen Antrag ändern, ergänzen oder ihm eine Alternative gegenüberstellen, können bis zum Schluss der Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, gestellt werden; liegen sie den Abgeordneten nicht schriftlich vor, so müssen sie verlesen werden.

(4) Zu Beginn der Beratung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller das Wort zur Begründung.

(5) Anträge können im Benehmen mit dem Ältestenrat ohne Behandlung im Plenum von der Präsidentin oder dem Präsidenten unmittelbar an den zuständigen Ausschuß überwiesen werden, wenn es sich nicht um Gesetzentwürfe oder Haushaltsvorlagen handelt.

(6) Beabsichtigt eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, einen Gesetzentwurf oder einen sonstigen Antrag einzubringen, so kann sie oder er verlangen, daß sich der zuständige Ausschuß mit diesem Vorhaben beschäftigt.

(7) Für Vorlagen der Landesregierung gelten die Absätze 1, 4 und 5 entsprechend.

§ 32

Aktuelle Stunde

(1) Eine Fraktion oder mindestens fünf Abgeordnete können über einen bestimmt bezeichneten Gegenstand von allgemeinem und aktuellem Interesse eine Aktuelle Stunde beantragen.

(2) Gegenstand der Aktuellen Stunde können sein:

1.

Angelegenheiten aus dem Bereich der Landespolitik,

2.

politisch besonders bedeutsame Äußerungen von Landespolitikerinnen oder Landespolitikern oder von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern des Landes.

Die Formulierung des Gegenstandes muß kurz und sachlich gefaßt sein. Sie darf keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten.

(3) Der Antrag ist der Präsidentin oder dem Präsidenten frühestens nach Ablauf der Redaktionsfrist des § 51 Abs. 1, spätestens zwei Arbeitstage vor dem Tage einzureichen, an dem die Plenartagung beginnt. Er muss bis 17.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Präsidentin oder der Präsident eine kürzere Frist zulassen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Aussprache über den Gegenstand des Antrages als Punkt 1 auf die Tagesordnung der nächsten Tagung, wenn der Antrag zulässig ist. In der Regel soll in einer Plenartagung des Landtages nur ein Gegenstand in einer Aktuellen Stunde behandelt werden.

(5) Liegen mehrere zulässige Anträge zu verschiedenen Gegenständen vor, so wird der Gegenstand behandelt, dessen Besprechung zuerst beantragt worden ist, es sei denn, daß die Präsidentin oder der Präsident einem anderen Gegenstand wegen dessen besonderer Aktualität den Vorzug gibt. Die nicht in die Tagesordnung aufgenommenen Anträge gelten als erledigt, wenn nicht der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten etwas anderes beschließt.

(6) Über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten nach den Absätzen 4 und 5 zu treffenden Entscheidungen ist eine Aussprache nicht zulässig. Die Entscheidungen dürfen auch nicht bei der Beratung anderer Tagesordnungspunkte erörtert werden.

(7) Die Dauer der aktuellen Stunde ist auf eine Stunde beschränkt. Die von den Mitgliedern der Landesregierung in Anspruch genommene Redezeit bleibt unberücksichtigt. Sie sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Wird einem Mitglied der Landesregierung nach der letzten Rednerin oder dem letzten Redner das Wort erteilt, kann je eine Rednerin oder ein Redner der Fraktionen über die festgesetzte Zeit hinaus einen Kurzbeitrag (§ 56 Abs. 4) leisten.

(8) Die Redezeit beträgt für jede Rednerin und jeden Redner bis zu fünf Minuten. Die Verlesung von Erklärungen oder von Reden ist unzulässig.

(9) Anträge zur Sache können nicht gestellt werden. Der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung ist nicht zulässig.

§ 33

Übergang zur Tagesordnung

Ein Antrag auf Übergang zur Tagesordnung kann bis zur Abstimmung jederzeit gestellt werden und bedarf keiner Unterstützung. Wird ihm widersprochen, so sind vor der Abstimmung noch je eine Rednerin oder ein Redner für und wider den Antrag zu hören. Wird der Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung desselben Gegenstandes nicht wiederholt werden. Über Vorlagen der Landesregierung und Anträge der Ausschüsse darf nicht zur Tagesordnung übergegangen werden.

§ 34

Mißtrauensantrag

(1) Der Antrag, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten das Mißtrauen auszusprechen, muß schriftlich und als selbständiger Antrag eingebracht werden und bedarf der Unterschrift von mindestens achtzehn Abgeordneten. Er muß den Vorschlag enthalten, eine namentlich benannte Nachfolgerin oder einen namentlich benannten Nachfolger zu wählen.

(2) Anträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden.

VII.

Informationsrechte und Informationspflichten

§ 35

Form der parlamentarischen Anfragen

(1) Die Abgeordneten können von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen,

a) durch Kleine Anfrage,

b) durch mündliche Frage in der Fragestunde,

c) durch Große Anfrage.

(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und sachlich gefaßt sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen. Fragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück.

§ 35

Form der parlamentarischen Anfragen

(1) Die Abgeordneten können von der Landesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Tatsachen verlangen,

a) durch Kleine Anfrage,

b) durch mündliche Frage in der Fragestunde,

c) durch Große Anfrage.

(2) Die Fragen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen; sie müssen kurz und sachlich gefaßt sein und dürfen sich nur auf einen Gegenstand beziehen. Fragen, die diesen Bestimmungen nicht entsprechen, gibt die Präsidentin oder der Präsident zurück und begründet die Rückgabe.

Damit Beanstandungen nachvollzogen und korrigiert werden können und Willkür ausgeschlossen ist, ist die Rückgabe von Fragen durch den Präsidenten zu begründen.

§ 36

Kleine Anfragen

(1) Kleine Anfragen der Abgeordneten an die Landesregierung sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Kleinen Anfragen unverzüglich der Landesregierung mit der Aufforderung, sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu beantworten.

(3) Wird die Kleine Anfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet, so hat sie die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellerin oder des Fragestellers auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages zu setzen. Die Fragestellerin oder der Fragesteller kann bei der Behandlung der Anfrage zusätzlich Fragen stellen.

(4) Die Kleinen Anfragen und die Antworten werden an die Abgeordneten verteilt.

§ 37

Fragestunde

(1) Eine Fragestunde findet grundsätzlich zu Beginn einer ordentlichen Plenartagung statt. Sie soll am Ende der Plenartagung stehen, wenn eine Aktuelle Stunde stattfindet.

(2) Zulässig sind Einzelfragen aus dem Bereich der Landespolitik sowie Einzelfragen aus dem Bereich der Verwaltung, soweit die Landesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.

(3) Jede Abgeordnete und jeder Abgeordnete ist berechtigt, eine Frage an die Landesregierung zu richten.

(4) Die Fragen sollen eine kurze Beantwortung ermöglichen und dürfen keine Feststellungen oder Wertungen enthalten.

(5) Die Fragen müssen spätestens am dritten Arbeitstag vor dem Tag eingereicht werden, an dem die Plenartagung beginnt. Sie müssen bis 12.00 Uhr bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen sein. Rechtzeitig eingegangene Fragen werden der Landesregierung unverzüglich zugestellt.

(6) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Fragen aufgerufen werden. Die Fragestellerin oder der Fragesteller ist berechtigt, nach der Beantwortung der Frage bis zu drei Zusatzfragen zu stellen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beantwortung stehen müssen. Die Präsidentin oder der Präsident kann weitere Zusatzfragen anderer Abgeordneter zulassen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beantwortung stehen. Sie oder er kann hierbei das Wort abwechselnd nach der Fraktionszugehörigkeit der Zusatzfragestellerinnen und Zusatzfragesteller erteilen.

(7) Die in der Fragestunde gestellten Fragen werden von dem zuständigen Mitglied der Landesregierung während der Tagung mündlich beantwortet, es sei denn, daß die Fragestellerin oder der Fragesteller einer Vertagung zustimmt.

(8) Im Zusammenhang mit der Antwort der Landesregierung wird eine Beratung nicht durchgeführt.

(9) Hält eine Fragestellerin oder ein Fragesteller die Beantwortung einer Frage für unzureichend, so kann sie oder er die Fortsetzung der Fragestunde in einer Aktuellen Stunde beantragen.

§ 38

Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens achtzehn Abgeordneten gestellt werden. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Erklärt sich die Landesregierung zur Beantwortung innerhalb eines Monats nicht in der Lage, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellenden die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen. Eine oder einer der Fragestellenden erhält bei der Einbringung das Wort zur Begründung. Daran kann sich eine Aussprache anschließen.

(3) Haben die Fragestellenden bei der Einbringung nicht das Wort zur Begründung erhalten, so ist es vor der Beantwortung zu erteilen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache anschließen.

§ 38

Große Anfragen

(1) Große Anfragen an die Landesregierung können von einer Fraktion oder mindestens achtzehn Abgeordneten kann jeder Abgeordnete stellen. Sie sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Große Anfrage unverzüglich der Landesregierung und fordert sie schriftlich zur Erklärung auf, wann sie antworten werde. Erklärt sich die Landesregierung zur Beantwortung innerhalb eines Monats nicht in der Lage, so hat die Präsidentin oder der Präsident auf Verlangen der Fragestellenden die Große Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten Tagung zu setzen. Eine oder einer der Fragestellenden erhält bei der Einbringung das Wort zur Begründung. Daran kann sich eine Aussprache anschließen.

(3) Haben die Fragestellenden bei der Einbringung nicht das Wort zur Begründung erhalten, so ist es vor der Beantwortung zu erteilen. An die Beantwortung soll sich eine Aussprache anschließen.

Um die parlamentarische Kontrolle der Verwaltung zu gewährleisten, darf es den Fraktionen nicht länger möglich sein, von einzelnen Abgeordneten gewünschte große Anfragen an die Landesregierung zu vereiteln. Das Recht, große Anfragen an die Landesregierung zu stellen, muss jedem Abgeordneten zugestanden werden.

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommerns räumt beispielsweise bereits vier Abgeordneten das Recht ein, große Anfragen zu stellen, ohne dass dies die Arbeitsfähigkeit der dortigen Landesregierung gefährden würde (§ 63 GO).

§ 39

Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 22 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.

§ 39

Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Landtag

Unterrichtungen der Landesregierung nach Artikel 22 Landesverfassung leitet die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich den Fraktionen Abgeordneten zu und übermittelt sie gleichzeitig den zuständigen Ausschüssen.

Die bisherige Beschränkung des Adressatenkreises der Unterrichtungen auf die Fraktionen und die jeweils zuständigen Ausschüsse ist mit Artikel 22 Abs. 1 LV unvereinbar, der den Anspruch des Landtags in seiner Gesamtheit auf Unterrichtung durch die Landesregierung begründet (vgl. Kommentar des Wissenschaftlichen Dienstes).

§ 40

Antworten und Auskünfte der Landesregierung

Aktenvorlage durch die Landesregierung

(1) Fragen einzelner Abgeordneter, die nicht parlamentarische Anfragen (§ 35) sind, beantwortet die Landesregierung unmittelbar gegenüber der Fragestellerin oder dem Fragesteller. Das Gleiche gilt für die Erteilung von Auskünften, die eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von der Landesregierung verlangt hat. Die Antworten und Auskünfte sind der oder dem Abgeordneten innerhalb von zwei Wochen schriftlich zuzuleiten.

(2) Hat der Landtag gemäß Artikel 23 Abs. 2 Satz 2 Landesverfassung die Vorlage von Akten verlangt, so sind die Akten von der Landesregierung der Präsidentin oder dem Präsidenten zuzuleiten. Ist das Aktenvorlageverlangen von einem Ausschuß gestellt worden, so sind die Akten von der Landesregierung unmittelbar der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses zuzuleiten.

VIII.

Petitionen und Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

§ 41

Behandlung der Petitionen

(1) An den Landtag gerichtete Petitionen, die die Tätigkeit des Landtages, der Landesregierung, der Behörden des Landes und der Träger der öffentlichen Verwaltung, soweit sie oder ihre Behörden der Aufsicht des Landes unterstehen, betreffen, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar an den Petitionsausschuss. Petitionen in sozialen Angelegenheiten, auch soweit sie Bundesbehörden oder Behörden außerhalb Schleswig-Holsteins betreffen, übermittelt die Präsidentin oder der Präsident mit dem Einverständnis der Einsenderin oder des Einsenders an die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten. Die übrigen Petitionen gibt die Präsidentin oder der Präsident an die zuständigen Behörden ab oder an die Einsenderin oder den Einsender zurück. Der Petitionsausschuss und die oder der Bürgerbeauftragte legen in Verfahrensgrundsätzen für die Zusammenarbeit fest, welche Petitionen mit Zustimmung der Einsenderin oder des Einsenders von der oder dem Bürgerbeauftragten an den Petitionsausschuss und umgekehrt abgegeben werden.

(2) Der Petitionsausschuss kann die Stellungnahme anderer Ausschüsse einholen.

(3) Der Petitionsausschuss kann Petitionen in Gesetzgebungsangelegenheiten dem zuständigen Fachausschuß zuleiten, damit dieser sie bei seiner Arbeit berücksichtigen kann.

(4) Zur Bestätigung der Erledigung der Petitionen durch den Petitionsausschuss erstattet dieser dem Landtag vierteljährlich Bericht. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn keine Anträge gestellt werden.

§ 42

Anhörungen zu Initiativen aus dem Volk

Der Petitionsausschuss führt die Anhörungen nach Artikel 41 Abs. 1 Satz 4 Landesverfassung durch.

IX.

Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten, Behandlung von

Immunitätsangelegenheiten

§ 43

Beteiligung an Verfassungsstreitigkeiten

(1) Klagen und Verfassungsbeschwerden, die beim Bundes- oder Landesverfassungsgericht anhängig sind und zu denen dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuss zur Beratung.

(2) Der Ausschuß unterbreitet dem Landtag in einem Bericht einen Vorschlag darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Sinne Stellung genommen werden soll. Der Bericht wird auf die Tagesordnung der nächsten Tagung des Landtages gesetzt.

§ 44

Behandlung von Immunitätsangelegenheiten

Ersuchen in Immunitätsangelegenheiten überweist die Präsidentin oder der Präsident unmittelbar dem Innen- und Rechtsausschuß. Über den Bericht des Ausschusses entscheidet der Landtag ohne Aussprache.

X.

Sitzungen des Landtages

§ 45

Ordentliche Tagungen

(1) Der Landtag tritt außerhalb der sitzungsfreien Zeiten in der Regel monatlich mindestens einmal zusammen und tagt grundsätzlich in der Landeshauptstadt. Jede Tagung kann aus einem Sitzungstag oder mehreren aufeinanderfolgenden Sitzungstagen bestehen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident schlägt vor Schluß jeder Tagung Zeit und Ort der nächsten Tagung vor. Widerspricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter, so entscheidet der Landtag.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident setzt Zeit und Ort der nächsten Tagung selbständig fest, wenn der Landtag sie oder ihn hierzu ermächtigt oder wegen Beschlußunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde nicht entscheiden kann.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Abgeordneten spätestens acht Tage vor der Tagung schriftlich ein. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist im Benehmen mit dem Ältestenrat unterschritten werden.

§ 46

Außerordentliche Tagungen

(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag einberufen, wenn achtzehn Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.

(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.

§ 46

Außerordentliche Tagungen

(1) In besonderen Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident den Landtag zu außerordentlichen Tagungen einberufen.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident muß den Landtag einberufen, wenn eine Fraktion oder vier achtzehn Abgeordnete oder die Landesregierung es verlangen.

(3) Außerordentliche Tagungen dürfen nicht einberufen werden, wenn lediglich eine Aktuelle Stunde stattfinden soll.

Die an verschiedenen Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

Die Zahl von vier Abgeordneten bietet ausreichende Gewähr dafür, dass nicht missbräuchlich eine außerordentliche Sitzung des Landtags ohne wichtigen Grund verlangen wird. Sollte es doch zu einem Missbrauch kommen, könnte die Geschäftsordnung wieder geändert werden.

§ 47

Teilnahmepflicht

(1) Die Abgeordneten haben die Pflicht, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen.

(2) Wer verhindert ist, an einer Sitzung des Landtages teilzunehmen, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich mitzuteilen.

(3) Für jede Sitzung des Landtages wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Abgeordneten eintragen.

(4) Abgeordnete, die die Sitzung vor ihrem Schluß verlassen wollen, haben dies der Präsidentin oder dem Präsidenten unter Angabe der Uhrzeit schriftlich mitzuteilen.

(5) Urlaub genehmigt die Präsidentin oder der Präsident.

§ 48

Teilnahme der Landesregierung und der Präsidentin oder des

Präsidenten des Landesrechnungshofs

(1) Die Mitglieder der Landesregierung, ihre Beauftragten sowie die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofs haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt; den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.

§ 49

Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten ausgeschlossen werden. Der Antrag kann von der Präsidentin oder dem Präsidenten, von achtzehn Abgeordneten oder von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen.

(2) Beschließt der Landtag den Ausschluß der Öffentlichkeit, so dürfen nur Abgeordnete, Mitglieder der Landesregierung sowie im Einzelfall von der Präsidentin oder dem Präsidenten zugelassene Personen anwesend sein.

§ 50

Leitung der Sitzungen

(1) Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(2) Zu Beginn der ersten Sitzung einer Tagung stellt sie oder er die ordnungsgemäße Einberufung und die Beschlußfähigkeit des Landtages fest.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat über jeden Gegenstand, der auf der Tagesordnung steht, die Beratung zu eröffnen.

(4) Bei Beschlußunfähigkeit hebt die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung sofort auf und verkündet Zeit, Ort und Tagesordnung der nächsten Sitzung.

§ 51

Tagesordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident setzt die vorläufige Tagesordnung fest. Tagesordnungspunkte, die einen inneren Zusammenhang aufweisen können zusammengefaßt werden. Beratungsgegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens am zwölften Tag vor der Tagung um 12.00 Uhr eingereicht sein. Für Ausschußberichte kann diese Frist auf fünf Tage verkürzt werden. Folgt einer mehrtägigen Tagung eine eintägige Tagung, so verkürzt sich die Redaktionsfrist für die eintägige Tagung auf den achten Tag, 12.00 Uhr, vor Beginn dieser Tagung. Werden diese Fristen unterschritten, so kann die Beratung nicht erfolgen, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter widerspricht.

(2) Die Beratung erfolgt in der durch die Tagesordnung festgelegten Reihenfolge. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten kann die Reihenfolge der Beratungsgegenstände geändert werden.

(3) Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen nur beraten werden, wenn der Landtag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Dringlichkeit bejaht. Der Landtag beschließt zugleich über die Einreihung in die Tagesordnung. Zur Begründung des Dringlichkeitsantrages steht jeder Fraktion eine Redezeit bis zu drei Minuten zu.

(4) Der Landtag kann einen Gegenstand von der Tagesordnung absetzen. Abgesetzte Anträge sind in der nächsten oder darauffolgenden Landtagssitzung zu behandeln.

XI.

Redeordnung

§ 52

Worterteilung, Liste der Rednerinnen und Redner

(1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter darf sprechen, wenn ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort erteilt hat.

(2) Wer zur Sache sprechen will, hat sich bei der Schriftführerin oder dem Schriftführer, die oder der die Liste der Rednerinnen und Redner führt, zu Wort zu melden.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt die Reihenfolge der Rednerinnen und Redner. Sie oder er kann dabei von der Reihenfolge der Wortmeldungen abweichen.

(4) Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die Oppositionsführerin oder der Oppositionsführer das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(5) Zu einem durch Abstimmung erledigten Gegenstand darf in derselben Sitzung nicht mehr das Wort erteilt werden.

(6) Einem Mitglied des Sitzungspräsidiums kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 53

Zwischenfragen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.

§ 53

Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit Zustimmung der Rednerin oder des Redners Abgeordneten zu Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen das Wort erteilen. Die Zwischenfragen und Zwischenbemerkungen müssen kurz gehalten sein und dürfen keine Wertungen enthalten. Sie werden vom Platz aus gestellt vorgetragen. Die Beantwortungszeit beträgt bis zu einer Minute; die Zeit der Fragestellung und der Beantwortung wird nicht auf die Redezeit angerechnet.

Für den Landtag soll die Zwischenbemerkung mit einer Redezeit von einer Minute eingeführt werden, so die Arbeitsgruppe „Parlamentarismus im Wandel“:

"Freie Rede, spontane Wortbeiträge und Widerrede sind Grundlage lebendiger Debattenkultur – das gilt insbesondere für die sog. 3-Minuten-Beiträge. Durch eine bessere Mischung aus größerer Disziplin und Instrumenten zur Unterstützung lebendiger Debatten könnten die Plenartagungen interessanter und aktueller werden. Ein solches Instrument wäre beispielsweise die Möglichkeit zu kurzen Initiativbeiträgen vom Platz aus (vgl. Bundestag): Mit einer Zwischenbemerkung (sog. Kurzintervention) können Abgeordnete in Form eines kurzen Diskussionsbeitrages auf die Ausführungen der Rednerin oder des Redners in der Aussprache eingehen. Zwischenbemerkungen während eines Debattenbeitrages müssen von der jeweiligen Rednerin oder dem jeweiligen Redner zugelassen werden."

§ 54

Bemerkungen zur Geschäftsordnung

(1) Zur Geschäftsordnung muß das Wort außer der Reihe der Wortmeldungen unverzüglich erteilt werden. Eine Rede darf dadurch jedoch nicht unterbrochen werden.

(2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf den Verhandlungsablauf beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern.

§ 55

Persönliche Bemerkungen

(1) Persönliche Bemerkungen sind erst nach Schluß der Beratung eines Gegenstandes oder im Falle der Vertagung am Schluß der Sitzung zulässig. Wer das Wort zu einer persönlichen Bemerkung erhält, darf nur Angriffe auf die eigene Person zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.

(2) Auch außerhalb der Tagesordnung kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilen, die ihr oder ihm vorher schriftlich mitzuteilen ist.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(6) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

§ 56

Form und Dauer der Rede

(1) Die Abgeordneten sprechen in der Regel in freiem Vortrag. Sie können dabei stichwortartige Aufzeichnungen benutzen.

(2) Jede Fraktion kann zu jedem Gegenstand der Tagesordnung für eine ihrer Rednerinnen oder einen ihrer Redner zwanzig Minuten Redezeit beanspruchen. Jede weitere Rede soll nicht länger als zehn Minuten dauern. Die Präsidentin oder der Präsident kann diese Redezeiten auf Antrag einer Fraktion verlängern, wenn der Gegenstand oder der Verlauf der Aussprache dies erforderlich macht. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann jede Fraktion beantragen, die für einen Gegenstand der Tagesordnung nicht beanspruchte Redezeit auf einen anderen Gegenstand der Tagesordnung zu übertragen.

(3) Spricht eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter über die Redezeit hinaus, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort. Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen, so darf sie oder er es zum gleichen Gegenstand nicht mehr erhalten.

(4) Für die Beratung der einzelnen Gegenstände setzt der Landtag in der Regel aufgrund eines Vorschlags der Präsidentin oder des Präsidenten, der im Benehmen mit dem Ältestenrat und unter Berücksichtigung der Anmeldungen der Landesregierung ergeht, eine bestimmte Zeitdauer fest. Sie kann während der Beratung des Gegenstands geändert werden. Der Anteil der Fraktionen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten im Benehmen mit dem Ältestenrat festgesetzt. Über diese festgesetzte Zeit hinaus können Abgeordnete je einen Kurzbeitrag bis zu drei Minuten Dauer leisten.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden auf Berichterstatter keine Anwendung.

(6) Überschreitet die Landesregierung die von ihr angemeldeten Redezeiten, so verlängert sich die Redezeit jeder Fraktion um die Dauer der Überschreitung.

Für den Landtag soll die Möglichkeit der Übertragung von Redezeiten eingeführt werden, so die Arbeitsgruppe „Parlamentarismus im Wandel“. Dies lässt den Fraktionen die Möglichkeit, eigene Schwerpunkte zu setzen. So können Fachsprecherinnen und Fachsprecher eigene Sachthemen stärken.

§ 57

Schluß der Beratung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident erklärt die Beratung für geschlossen, wenn die Liste der Rednerinnen und Redner erschöpft ist und sich niemand mehr zu Wort meldet.

(2) Der Landtag kann die Beratung unterbrechen, vertagen oder schließen.

(3) Wird ein Antrag auf Vertagung oder Schluß der Beratung gestellt, so kann nach Verlesung der Liste der Rednerinnen und Redner neben der Antragstellerin oder dem Antragsteller je einer weiteren Abgeordneten oder einem weiteren Abgeordneten für und wider den Antrag das Wort erteilt werden.

(4) Über einen Schlußantrag kann erst abgestimmt werden, wenn mindestens eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter von jeder Fraktion Gelegenheit gehabt hat, zur Sache zu sprechen.

§ 58

Eröffnung der Beratung, zusätzliche Redezeiten

(1) Erhält nach Schluß der Beratung oder nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzten Redezeit ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so ist die Aussprache wieder eröffnet. Das gleiche gilt, wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter nach Ablauf der gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 festgesetzen Redezeit zu dem Gegenstand das Wort erhält. Allen Fraktionen steht in diesen Fällen wieder die Hälfte der festgesetzten Redezeit zu.

(2) Erhält während der Beratung ein Mitglied der Landesregierung zu dem Gegenstand das Wort, so haben alle Fraktionen, denen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ein volles Viertel ihrer ursprünglichen Redezeit zu diesem Tagesordnungspunkt zur Verfügung steht, Anspruch auf ein zusätzliches Viertel der festgesetzten Redezeit.

(3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung das Wort außerhalb der Tagesordnung, so wird auf Verlangen von vier Abgeordneten die Beratung über seine Ausführungen eröffnet. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden.

XII.

Abstimmung

§ 59

Beschlußfähigkeit

(1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird angenommen, solange sie nicht vor einer Abstimmung oder Wahl angezweifelt wird.

(2) Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch Namensaufruf oder Zählung der Abgeordneten festzustellen.

(3) Eine Abstimmung oder Wahl, die infolge Beschlußunfähigkeit nicht durchgeführt werden kann, wird in der nächstfolgenden Sitzung nachgeholt. Dabei bleibt ein bereits gestellter Antrag auf namentliche Abstimmung bestehen.

§ 60

Beschlußfassung

(1) Der Landtag beschließt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(2) Soweit in der Landesverfassung, in der Geschäftsordnung oder in anderen Gesetzen für eine Antragstellung, Beschlußfassung, Abstimmung oder Wahl Mehrheiten oder Minderheiten der Abgeordneten vorgeschrieben sind, werden diese nach der gesetzlichen Abgeordnetenzahl berechnet.

§ 61

Eröffnung der Abstimmung, Fragestellung

(1) Nach Schluß der Beratung und nach Abgabe persönlicher Bemerkungen eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. Unmittelbar vor der Abstimmung ist auf Antrag der Beratungsgegenstand zu verlesen, über den abgestimmt werden soll.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident stellt die Fragen so, daß sie sich mit "ja" oder "nein" beantworten lassen. Sie oder er hat festzustellen, ob dem Antrag zugestimmt wird und durch Gegenprobe Ablehnung und Stimmenthaltung zu ermitteln. Der Stimme enthält sich, wer bei einer Abstimmung anwesend ist und weder mit "ja" noch mit "nein" stimmt. Bei alternativer Abstimmung werden nur die "Ja"-Stimmen gezählt. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Über die Fassung der Fragen kann das Wort zur Abstimmung verlangt werden. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet der Landtag.

§ 62

Reihenfolge der Abstimmung

Bei der Abstimmung ist nachstehende Reihenfolge einzuhalten:

a)

Anträge auf Übergang zur Tagesordnung (§ 33),

b)

Anträge auf Schluß der Beratung (§ 57 Abs. 3),

c)

Anträge auf Schluß der Liste der Rednerinnen und Redner,

d)

Anträge auf Vertagung der Beratung (§ 57 Abs. 3),

e)

Anträge, die, ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuß, Einholung einer Auskunft und dergleichen,

f)

Änderungsanträge,

g)

Zusatzanträge,

h)

Abstimmung über den Beratungsgegenstand selbst.

Im übrigen ist über den weitergehenden Antrag zuerst abzustimmen. Gehen mehrere Anträge gleich weit, so ist über den älteren zuerst abzustimmen. Bei verschiedenen in Frage stehenden Geldsummen ist die kleinere in Antrag gebrachte Einnahme- und die größere Ausgabesumme zuerst zur Abstimmung zu stellen. Bei Zeitbestimmungen ist über die längere Zeit zuerst zu entscheiden.

§ 63

Formen der Abstimmung

(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.

(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.

(2) Namentliche Abstimmung muß stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von achtzehn Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

(3) Bei Wahlen muß geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, daß achtzehn Abgeordnete widersprechen.

§ 63

Formen der Abstimmung

(1) Über Anträge ist offen abzustimmen. Dies geschieht in der Regel durch Handaufheben. Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, kann über diese alternativ abgestimmt werden, wenn keine Fraktion widerspricht. Eine alternative Abstimmung über Gesetzentwürfe ist nicht zulässig.

(1a) Gesetzentwürfe, Anträge, Berichte, Beschlussempfehlungen der Ausschüsse und Wahlvorschläge, über die eine Aussprache nicht vorgesehen ist, können in eine Sammeldrucksache aufgenommen werden. Der Landtag entscheidet in einer Gesamtabstimmung, wenn keine Abgeordnete oder kein Abgeordneter widerspricht. Bei Widerspruch ist über den betreffenden Gegenstand gesondert abzustimmen.

(2) Namentliche Abstimmung muß stattfinden, wenn sie vor der Eröffnung der Abstimmung von einer Fraktion oder vier achtzehn Abgeordneten verlangt wird. Die Abgeordneten geben in diesem Fall ihre Stimme nach Aufruf ihrer Namen ab. Eine namentliche Abstimmung über Anträge zur Geschäftsordnung ist unzulässig.

(3) Bei Wahlen muß geheime Abstimmung stattfinden. Sie erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln. Auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag kann offen abgestimmt werden, es sei denn, daß eine Fraktion oder vier achtzehn Abgeordnete widersprechen.

Eine namentliche Abstimmung kann im Bundestag schon von 5% der Abgeordneten verlangt werden (§ 52 GOBT; in Schleswig-Holstein wären das 3-4 Abgeordnete). Sie ist ein wichtiges Instrument geworden, damit die Bürger Entscheidungen den einzelnen, dafür verantwortlichen Abgeordneten (z.B. Wahlkreisabgeordneten) zuordnen können. Ihre Ergebnisse werden von Plattformen wie Abgeordnetenwatch ausgewertet und aufbereitet.

Der Grundsatz der geheimen Wahl ist von hoher Bedeutung.

Die an beiden Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

§ 64

Abstimmungsergebnis

(1) Nach jeder Abstimmung wird das Ergebnis durch die Präsidentin oder den Präsidenten festgestellt und mitgeteilt. Dabei ist die Zusammensetzung von Mehrheit und Minderheit bekanntzugeben. Bei alternativer Abstimmung stellt die Präsidentin oder der Präsident fest, welcher der Anträge angenommen und welcher abgelehnt ist.

(2) Jede Abgeordnete oder jeder Abgeordnete hat das Recht, ihre oder seine Abstimmung kurz zu begründen. Eine Erklärung zur Abstimmung kann auch von einer Fraktion abgegeben werden. Erklärungen nach Satz 1 und 2 dürfen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten.

XIII.

Ordnungsbestimmungen

§ 65

Sachruf

Die Präsidentin oder der Präsident kann Rednerinnen oder Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, "zur Sache" rufen.

§ 66

Ordnungsruf

(1) Wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter die Ordnung verletzt, wird sie oder er von der Präsidentin oder dem Präsidenten "zur Ordnung" gerufen. Ist der Präsidentin oder dem Präsidenten eine Ordnungsverletzung entgangen, so kann sie oder er diese Ordnungsverletzung in der nächsten Sitzung erwähnen und gegebenenfalls rügen.

(2) Die oder der Abgeordnete kann hiergegen spätestens bis zum folgenden Werktag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. Der Landtag entscheidet ohne Beratung, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt war.

§ 67

Wortentziehung

(1) Ist eine Rednerin oder ein Redner bei derselben Rede dreimal "zur Sache" oder "zur Ordnung" gerufen worden, so entzieht ihr oder ihm die Präsidentin oder der Präsident das Wort. Nach dem zweiten Ruf "zur Sache" oder "zur Ordnung" muß die Präsidentin oder der Präsident auf diese Folge hinweisen.

(2) Ist einer Rednerin oder einem Redner das Wort entzogen worden, so darf sie oder er es zu diesem Beratungsgegenstand bis zur Eröffnung der Abstimmung nicht wieder erhalten.

§ 68

Ausschließung von Abgeordneten

(1) Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung kann die Präsidentin oder der Präsident eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten für die Dauer des Sitzungstages ausschließen, ohne daß ein Ordnungsruf ergangen ist. Die oder der Abgeordnete hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Geschieht dies trotz Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht, so wird die Sitzung unterbrochen oder aufgehoben. Die oder der Abgeordnete zieht sich hierdurch ohne weiteres den Ausschluß für die Dauer von weiteren drei Sitzungstagen zu; die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung der Sitzung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest.

(2) Gegen den Ausschluß ist der Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum nächsten Sitzungstag zulässig. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Gibt die Präsidentin oder der Präsident dem Einspruch nicht statt, so entscheidet der Landtag darüber in der nächsten Sitzung ohne Beratung.

(3) Für die Dauer des Ausschlusses ruht die Berechtigung, an Ausschußsitzungen teilzunehmen.

§ 69

Unterbrechung und Aufhebung der Sitzung

Wenn im Landtag störende Unruhe entsteht, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder aufheben.

§ 70

Weitere Ordnungsmaßnahmen

(1) Sitzungsteilnehmer, die nicht Abgeordnete sind, sowie Zuhörerinnen und Zuhörer unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten.

(2) Wer auf den Tribünen Beifall oder Mißbilligung äußert, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten sofort entfernt werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Tribüne wegen störender Unruhe räumen lassen.

XIV.

Beurkundung der Verhandlungen

§ 71

Stenographischer Bericht

(1) Über jede Sitzung werden unter Verantwortung der Präsidentin oder des Präsidenten ein Stenographischer Bericht sowie ein Beschlußprotokoll angefertigt.

(2) Der Stenographische Bericht enthält:

a)

die Tagesordnung nebst Beginn und Schluß der Sitzungen,

b)

die Wiedergabe alles Gesprochenen nach der Kurzschriftaufnahme.

(3) Die Abgeordneten und die Landesregierung erhalten das Beschlußprotokoll und den Stenographischen Bericht.

§ 72

Prüfung der Reden

(1) Alle Rednerinnen und Redner erhalten eine Niederschrift ihrer Rede zur Nachprüfung. Geben sie sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist zurück, so gilt der übersandte Wortlaut als von ihnen gebilligt.

(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Unzulässig sind auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich die Rednerin oder der Redner und der Stenographische Dienst nicht verständigen, die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner nach Absatz 1 einen vorläufigen Stenographischen Bericht zur internen Unterrichtung.

§ 72

Prüfung der Reden

(1) Alle Rednerinnen und Redner erhalten eine Niederschrift ihrer Rede zur Nachprüfung. Geben sie sie nicht innerhalb der ihnen gesetzten Frist zurück, so gilt der übersandte Wortlaut als von ihnen gebilligt.

(2) Eine Berichtigung darf den Sinn der Rede nicht ändern. Unzulässig sind auch Änderungen, die nach ihrem Umfang von der Niederschrift des gesprochenen Wortes wesentlich abweichen. In Zweifelsfällen entscheidet, wenn sich die Rednerin oder der Redner und der Stenographische Dienst nicht verständigen, die Präsidentin oder der Präsident.

(3) Die Fraktionen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner nach Absatz 1 einen vorläufigen Stenographischen Bericht zur internen Unterrichtung. Dieser Bericht ist unverzüglich herzustellen und barrierefrei zu veröffentlichen.

Im Sinne der Transparenz und zur Information der Öffentlichkeit ist es erforderlich, dass zeitnah ein vorläufiges Protokoll veröffentlicht wird, wie es etwa der Bundestag sogar taggleich handhabt. Nur so ist eine rechtzeitige Information der Öffentlichkeit noch vor der eigentlichen Sachentscheidung im Plenum gewährleistet.

§ 73

Beurkundung der Beschlüsse

Die vom Landtag gefaßten Beschlüsse werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigt und der Landesregierung zugestellt.

§ 73a Veröffentlichungen für die Bürger

(1) Protokolle, Berichte, Beschlußempfehlungen, Vorlagen, Gesetzesinitiativen, Anträge, kleine und große Anfragen, Antworten auf Anfragen, Denkschriften, Unterrichtungen, sonstige Eingänge sowie für die Öffentlichkeit erstellte Ton- und Bildaufnahmen sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Arbeitstagen, auf den Internetseiten des Landtages zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung unterbleibt, soweit dem Bekanntwerden gesetzliche Vorschriften oder Staatsgeheimnisse oder schutzwürdige Interessen Einzelner, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen oder wenn die Funktionsfähigkeit und die Eigenverantwortung eines Staatsorgans beeinträchtigt würde, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(2) Veröffentlichungen sind, soweit möglich, unter eine offene Lizenz zu stellen und barrierefrei zu gestalten.

(3) Auf Verlangen sendet der Landtag Interessierten die in Absatz 1 genannten Druckschriften postalisch zu.

Zu Absatz 1:

Um die politische Arbeit in Schleswig-Holstein transparenter zu gestalten, sollen künftig alle Vorgänge der Volksvertretung, die keinem Geheimschutz unterliegen, binnen zwei Arbeitstagen veröffentlicht werden. Zurzeit erfolgt dies nicht bei allen Eingängen, obwohl diese für die Gesetzgebung und damit für alle Bürger entscheidend sein können. Insbesondere eine zeitnahe Veröffentlichung ist wichtig, um eine rechtzeitige öffentliche Debatte in jedem Fall zu ermöglichen.

Ausnahmen von der Veröffentlichung sind in Anlehnung an Art. 23 Absatz 3 der Landesverfassung und § 9 des Umweltinformationsgesetzes geregelt. Insoweit ist eine Abwägung vorgesehen. Durch eine Schwärzung ist oft eine jedenfalls teilweise Veröffentlichung möglich.

Die Geheimschutzordnung hat als die speziellere Regelung Vorrang.

Zu Absatz 3:

Eine postalische Versendung ist vorgesehen, weil nicht alle Bürgerinnen und Bürger über einen Internetzugang verfügen.

XV.

Auslegung der Geschäftsordnung

§ 74

Auslegung der Geschäftsordnung

(1) Während einer Sitzung auftauchende Fragen zur Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.

(2) Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung einer Vorschrift der Geschäftsordnung kann nur der Landtag nach Prüfung durch den Innen- und Rechtsausschuß beschließen.

§ 75

Abweichung von der Geschäftsordnung

Abweichungen von der Geschäftsordnung können im Einzelfall durch Beschluß des Landtages zugelassen werden, wenn keine Abgeordnete und kein Abgeordneter widerspricht und Vorschriften der Landesverfassung nicht entgegenstehen.

XVI.

Schlußvorschriften

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von achtzehn Abgeordneten, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.

§ 76

Auskunft über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag schriftlich über die Erledigung der Landtagsbeschlüsse. Die Präsidentin oder der Präsident kann für die Unterrichtung Fristen setzen.

(2) Auf Verlangen von einer Fraktion oder vier achtzehn Abgeordneten, die mit der Erledigung nicht einverstanden sind, hat die Präsidentin oder der Präsident den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Das Verlangen muß schriftlich begründet werden.

Vier Abgeordnete sollten das Recht haben, eine Beratung über die Frage zu verlangen, ob die Landesregierung einen Landtagsbeschluss umgesetzt hat oder nicht. Die an verschiedenen Stellen der Geschäftsordnung vorgesehene Hürde von achtzehn Abgeordneten ist zu hoch für einen wirksamen Schutz von Minderheiteninteressen, zumal der Landtag deutlich verkleinert worden ist. Sie sollte auf vier Abgeordnete gesenkt werden, weil diese eine Fraktion bilden können (§ 22). Zusätzlich sollte das Recht jeder Fraktion eingeräumt werden, um es auch den SSW-Abgeordneten zuzusichern, welchen mit weniger als vier Abgeordneten die Stellung einer Fraktion zukommt (§ 22 Abs. 4).

§ 77

Unerledigte Vorlagen am Schluß der Wahlperiode

Mit Ablauf oder vorzeitiger Beendigung der Wahlperiode des Landtages gelten alle Vorlagen, Anträge und Anfragen als erledigt. Unerledigte Petitionen werden in der nächsten Wahlperiode weiter beraten.

§ 78

Geheimschutzordnung

Der Landtag gibt sich eine Geheimschutzordnung, die dieser Geschäftsordnung als Anlage +) beigefügt wird.

§ 79

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Geheimschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages Anlage zu § 78 der Geschäftsordnung Vom 23. Mai 1991

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Geheimschutzordnung gilt für Verschlußsachen (VS), die innerhalb des Landtages entstehen oder dem Landtag, seinen Ausschüssen oder Mitgliedern des Landtages zugeleitet werden, und für sonstige geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten (§ 13).

(2) VS sind Angelegenheiten aller Art, die Unbefugten nicht mitgeteilt werden dürfen und die durch besondere Sicherheitsmaßnahmen gegen die Kenntnis durch Unbefugte geschützt werden müssen.

(3) VS können das gesprochene Wort und alle anderen Formen der Darstellung von Kenntnissen und Erkenntnissen sein. Zwischenmaterial (zum Beispiel Vorentwürfe, Aufzeichnungen auf Tonträger, Stenogramme, Kohlepapier, Schablonen, Fehldrucke) ist wie eine VS zu behandeln.

(4) Für den Bereich der Verwaltung des Landtages gelten die Vorschriften der Verschlußsachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSA-SH), soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

§ 2 Grundsätze

(1) Über VS ist Verschwiegenheit zu wahren. Sie dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

(2) Wem eine VS zugänglich gemacht worden ist und wer von ihr Kenntnis erhalten hat, trägt neben der persönlichen Verantwortung für die Geheimhaltung die Verantwortung für die vorschriftsmäßige Behandlung und Aufbewahrung nach den Vorschriften dieser Geheimschutzordnung.

(3) In Gegenwart oder in Hörweite von Unbefugten darf über den Inhalt von VS nicht gesprochen werden.

(4) Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

§ 3 Geheimhaltungsgrade

(1) VS sind je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, in folgende Geheimhaltungsgrade einzustufen:

1. STRENG GEHEIM (str. geh.),

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann.

2. GEHEIM (geh.),

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden, ihren Interessen oder ihrem Ansehen schweren Schaden zufügen kann.

3. VS-VERTRAULICH (VS-vertr.),

wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen oder das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann.

4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH (VS-NfD)

für alle VS, die nicht unter die Geheimhaltungsgrade Nr. 1 bis 3 fallen.

(2) Die Kennzeichnung von VS erfolgt unter entsprechender Anwendung der VSA-SH.

§ 4 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der VS, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine VS beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden VS.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, daß VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS den Empfängern mit.

(6) Herausgebende Stellen sind bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages.

§ 4 Bestimmung und Änderung der Geheimhaltungsgrade

(1) Von Geheimeinstufungen ist nur der unbedingt notwendige Gebrauch zu machen. VS sind nicht höher einzustufen, als es ihr Inhalt erfordert.

(2) Der Geheimhaltungsgrad einer VS richtet sich nach dem Inhalt des Teiles der VS, der den höchsten Geheimhaltungsgrad erfordert.

(3) Schriftstücke, die sich auf eine VS beziehen, aber selbst keinen entsprechenden geheimhaltungsbedürftigen Inhalt haben, wie zum Beispiel Erinnerungsschreiben, sind nach ihrem Inhalt einzustufen, nicht nach dem der veranlassenden VS.

(4) Den Geheimhaltungsgrad der VS bestimmt die herausgebende Stelle.

(5) Die herausgebende Stelle kann bestimmen, daß VS von einem bestimmten Zeitpunkt an oder mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses niedriger einzustufen oder offen zu behandeln sind. Sie teilt die Änderung oder Aufhebung des Geheimhaltungsgrades einer VS den Empfängern mit. Auf VS-VERTRAULICH und höher eingestuften VS ist der Zeitpunkt des Ablaufs der VS-Einstufung zu bestimmen. Die Regelfrist beträgt 10 Jahre, es kann eine kürzere Frist bestimmt werden. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Einstufung folgenden Jahres, sie wird durch Änderungen der Einstufung nicht verändert. Auf der ersten Seite des Entwurfs der VS und auf allen Ausfertigungen ist ein Hinweis auf die Frist anzugeben: „Die VS-Einstufung endet mit Ablauf des Jahres …“.

(6) Herausgebende Stellen sind bei VS, die innerhalb des Landtages entstehen, die Präsidentin oder der Präsident, weitere von ihr oder ihm ermächtigte Stellen sowie die Ausschüsse des Landtages.

In Anlehnung an die neue Verschlusssachenanordnung des Bundes (§ 8) soll die Einstufung von Dokumenten als geheimhaltungsbedürftig künftig befristet sein. Nach 10 Jahren überwiegt regelmäßig das Interesse der Öffentlichkeit an der Kontrolle staatlicher Machtausübung.

§ 4a Aufhebung der VS-Einstufung

Die Aufhebung von VS-Einstufungen erfolgt, sofern auf der VS keine längere oder kürzere Frist bestimmt ist, nach 10 Jahren. Die Einstufung von VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH ist spätestens nach 10 Jahren aufgehoben und kann nicht verlängert werden.

In Anlehnung an die neue Verschlusssachenanordnung des Bundes (§ 9) soll die Einstufung von Dokumenten als geheimhaltungsbedürftig künftig befristet sein. Nach 10 Jahren überwiegt regelmäßig das Interesse der Öffentlichkeit an der Kontrolle staatlicher Machtausübung.

§ 5 Kenntnis und Weitergabe einer VS

(1) Mitglieder des Landtages können von VS Kenntnis erhalten, soweit es zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Über den Inhalt einer VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher darf nicht umfassender und früher unterrichtet werden, als dies aus Gründen der parlamentarischen Arbeit unerläßlich ist.

(3) Soll ein Mitglied des Landtages Zugang zu VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher erhalten, die nicht amtlich als geheimhaltungsbedürftig gekennzeichnet sind und zu deren Geheimhaltung das Mitglied auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Landtages oder eines Ausschusses verpflichtet ist, so soll es unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet werden.

(4) Ein Mitglied des Landtages, dem eine VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher zugänglich gemacht worden ist, darf andere Mitglieder des Landtages im Rahmen des Absatzes 2 von dieser VS in Kenntnis setzen; dabei ist das Mitglied, an welches die Mitteilung ergeht, auf die Pflicht zur Geheimhaltung hinzuweisen.

(5) Fraktionsmitarbeiterinnen und -mitarbeitern dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher im Rahmen des Absatzes 2 nur zugänglich gemacht werden, wenn sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet sind.

(6) Anderen Personen dürfen VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH und höher nur mit Zustimmung der herausgebenden Stelle zugänglich gemacht werden, wenn sie zum Zugang zu VS schriftlich ermächtigt und unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung förmlich verpflichtet sind.

(7) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Befugnis, Ermächtigungen zu erteilen und Verpflichtungen vorzunehmen, übertragen.

(8) Die für Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Bestimmungen für die Voraussetzungen einer Ermächtigung (insbesondere Vorschriften über die Überprüfung) und über die sich aus einer Ermächtigung ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Reisebeschränkungen) gelten bei Ermächtigungen nach Absatz 5 bis 7 entsprechend.

§ 6 Übertragung von VS auf Fernmeldewegen

(1) VS sind bei der Übertragung auf Fernmeldewegen zu verschlüsseln oder durch andere gleichwertige Maßnahmen zu sichern.

(2) Telefongespräche mit VS-VERTRAULICH oder VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuftem Inhalt dürfen ausnahmsweise unverschlüsselt geführt werden, wenn die Erledigung der Angelegenheit dringlich ist und die schriftliche oder sonstige sichere Übermittlung einen unvertretbaren Zeitverlust bedeuten würde. In diesem Falle sind die Gespräche so zu führen, daß der Sachverhalt Dritten nicht verständlich wird. Ist die Gesprächspartnerin oder der Gesprächspartner nicht mit Sicherheit zu identifizieren, so ist ein Kontrollanruf erforderlich. Besondere Vorsicht ist geboten bei Funk-Fernsprechanschlüssen (zum Beispiel Autotelefon) sowie bei Gesprächen außerhalb des Bundesgebietes.

(3) Fernschreiben, Telegramme, Fernkopien und so weiter des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH können, wenn zwischen Absenderin oder Absender und Empfängerin oder Empfänger keine Schlüsselmöglichkeit besteht, innerhalb des Bundesgebietes unverschlüsselt übermittelt werden. Die absendende Stelle hat sich zu vergewissern, daß sie mit der gewünschten Empfängerin oder dem gewünschten Empfänger verbunden ist.

§ 7 Behandlung von VS in Ausschüssen

(1) Sitzungen von Ausschüssen sind nichtöffentlich, soweit VS behandelt werden oder über die Einstufung als VS beraten wird.

(2) Die Ausschüsse können für einen Beratungsgegenstand oder für Teile desselben einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 beschließen. Wird über VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher beraten, führt die oder der Vorsitzende die Beschlußfassung unverzüglich herbei und stellt vor Beginn der Beratungen fest, daß sich keine unbefugten Personen im Sitzungssaal aufhalten. Der Beschluß über die Geheimhaltung verpflichtet auch Sitzungsteilnehmer, die nicht dem Ausschuß angehören.

(3) Bei Beratungen über STRENG GEHEIM- oder GEHEIM-Angelegenheiten dürfen nur die Beschlüsse protokolliert werden. Der Ausschuß kann beschließen, daß die Beratungen dem Inhalt nach festgehalten werden. Die Vernehmung von Zeugen und die Anhörung von Sachverständigen kann auf Beschluß des Ausschusses auch bei Angelegenheiten mit dem Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM und GEHEIM im Wortprotokoll festgehalten werden, zum Beispiel bei Untersuchungsausschüssen.

(4) Bei Beratungen über VS-VERTRAULICH-Angelegenheiten kann der Ausschuß beschließen, daß nur die Beschlüsse festgehalten werden.

(5) Das Protokoll über die Beratung von VS-Angelegenheiten wird entsprechend seinem Inhalt in einen Geheimhaltungsgrad nach § 3 eingestuft. Protokolle, die als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VS-VERTRAULICH eingestuft sind, dürfen nur Mitgliedern des Landtages und der Landesregierung sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes und den in § 5 Abs. 5 und 6 genannten Personen zugänglich gemacht werden.

(6) Werden VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher einem Ausschuß zugeleitet, dürfen sie nur in der Sitzung oder längstens für deren Dauer ausgegeben werden. Bei Unterbrechung der Sitzung kann die Rückgabe unterbleiben, wenn die Überwachung des Sitzungsraumes sichergestellt ist. Die oder der Ausschußvorsitzende kann bestimmen, daß VS der Geheimhaltungsgrade GEHEIM oder VS-VERTRAULICH an die Berichterstatterinnen oder Berichterstatter des Ausschusses und in besonderen Fällen anderen Mitgliedern des Ausschusses bis zum Abschluß der Ausschußberatungen über den Beratungsgegenstand, auf den sich die VS bezieht, ausgegeben und in den dafür zulässigen VS-Behältnissen aufbewahrt werden.

(7) Für VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH kann der Ausschuß in den Fällen des Absatzes 6 anders beschließen.

(8) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und GEHEIM können, sofern sie im Ausschuß entstanden sind, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden nach Registrierung bei der von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmten Stelle in den dafür vorgesehenen VS-Behältnissen des Ausschusses zeitweilig aufbewahrt werden. Sie sind an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zurückzugeben, sobald sie im Ausschuß nicht mehr benötigt werden.

(9) Stellt sich erst im Laufe oder nach Abschluß der Beratungen heraus, daß die Beratungen als VS-VERTRAULICH oder höher zu bewerten sind, kann der Ausschuß die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nachträglich beschließen.

(10) Werden während der Sitzung, in der VS-STRENG GEHEIM oder VS-GEHEIM behandelt werden, mit Genehmigung der oder des Ausschußvorsitzenden Sitzungsnotizen gefertigt, so sind diese am Ende der Sitzung zur Aufbewahrung oder Vernichtung an die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle abzugeben.

§ 8 Herstellen von Duplikaten

Die Empfängerin oder der Empfänger von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher darf weitere Exemplare (Abschriften, Abdrucke, Ablichtungen und dergleichen) sowie Auszüge nur von der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle herstellen lassen; für VS des Geheimhaltungsgrades STRENG GEHEIM ist außerdem die Zustimmung der herausgebenden Stelle erforderlich. Weitere Exemplare sind wie die Original VS zu behandeln.

§ 9 Registrierung und Verwaltung von VS

(1) Alle dem Landtag zugehenden oder im Landtag entstehenden VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle zur Registrierung und Verwaltung zuzuleiten.

(2) VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sind in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle aufzubewahren.

(3) STRENG GEHEIM- und GEHEIM-VS dürfen nur mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten und in einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Raum eingesehen oder bearbeitet werden. Notizen verbleiben bis zur Behandlung durch die Ausschüsse in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle; sie sind nach Abschluß der Beratungen von ihr zu vernichten.

(4) Der Empfang von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher sowie ihre Einsichtnahme in der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle ist schriftlich zu bestätigen.

(5) VS des Geheimhaltungsgrades VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH sind unter Verschluß aufzubewahren; dies ist nicht notwendig, wenn sie in Räumen aufbewahrt werden, zu denen Außenstehende keinen Zugang haben.

(6) Tonträger sind nach bestimmungsgemäßer Auswertung des Inhalts sofort zu löschen.

§ 10 Weiterleitung von VS

(1) VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM sind bei Beförderung innerhalb des Hauses grundsätzlich über die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle zu leiten. Sie dürfen nur durch entsprechend ermächtigte Personen weitergeleitet werden. Ist aus dringendem Grund eine Von-Hand-zu-Hand-Übergabe erfolgt, ist die von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmte Stelle unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) VS des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH können unter Benachrichtigung der von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmten Stelle von Hand zu Hand an zum Empfang berechtigte Personen weitergegeben werden.

§ 11 Mitnahme von VS

(1) Die Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher aus den der Verwaltung des Landtages unterstehenden Räumen ist unzulässig. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Mitnahme zulassen, wenn unabweisbare Gründe dies erfordern. Sie oder er kann Auflagen festlegen.

(2) Bei der Mitnahme von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher ist für die ununterbrochene sichere Aufbewahrung zu sorgen. Steht für diese VS kein Stahlschrank mit Kombinations- und Sicherheitsschloß zur Verfügung, muß die Inhaberin oder der Inhaber die VS ständig bei sich führen. Die Zurücklassung im Kraftwagen, die Verwahrung in Hotelsafes oder auf Bahnhöfen und dergleichen ist unzulässig. Bei Aufenthalten im Ausland ist die VS nach Möglichkeit bei den deutschen Vertretungen aufzubewahren.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH oder höher nicht gelesen und erörtert werden.

§ 12 Mitteilungspflicht

Jeder Verdacht, jede Wahrnehmung oder jeder Vorfall, der auf Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste oder darauf schließen läßt, daß Unbefugte Kenntnis vom Inhalt von VS erhalten haben, sowie der Verlust von VS der Geheimhaltungsgrade VS-VERTRAULICH und höher oder der Verlust von Sicherheitsschlüsseln ist unverzüglich der Präsidentin oder dem Präsidentin oder der oder dem Geheimschutzbeauftragten der Verwaltung des Landtages mitzuteilen.

§ 13 Schutz von Privatgeheimnissen

(1) Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen oder der Schutz von Umständen des persönlichen Lebensbereichs erfordern, sind die Akten, sonstigen Unterlagen und die Beratungen der Ausschüsse geheimzuhalten. Dies gilt insbesondere für Steuerakten und Petitionen. Der Landtag oder die Ausschüsse können beschließen, daß die Privatgeheimnisse nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad (§ 3) zu behandeln sind. Im übrigen findet § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.

(2) Die Einsicht in solche Akten oder Unterlagen ist auf die Mitglieder des zuständigen Ausschusses beschränkt. Gleiches gilt für die Einsicht in Niederschriften der Ausschußberatungen über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten im Sinne von Absatz 1. Der Ausschuß entscheidet über die Verteilung von Niederschriften.

§ 14 Ausführungsbestimmungen

Die Präsidentin oder der Präsident ist ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Anmerkungen grüne Abgeordnete

  1. Der Unterausschuss des Finanzausschusses für Unternehmensbeteiligungen des Landes berate ohnehin nur Geschäftsgeheimnisse. (Dann sollte man dies in der GO so festlegen.)
  2. In der Verfassung sei festgelegt, dass der Einigungsausschuss nicht-öffentlich tagt. (Dennoch kann die entsprechende Bestimmung aus der Geschäftsordnung gestrichen werden, damit sie im Fall einer Verfassungsänderung nicht angepasst werden muss.)
  3. Welche Kosten entstehen durch Wortprotokoll binnen zwei Tagen? (Unser Vorschlag zur Anpassung der Fraktionsfinanzierung lässt genug Spielraum, um ein Wortprotokoll zu finanzieren.)

Vorschläge der Etablierten zur Änderung der Geschäftsordnung vom 12.09.2012

siehe SH:Landtagsfraktion/Texte/GOLT/Etablierte