SH:Analyse Kommunalwahlgesetz

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Analyse des Kommunalwahlgesetzes


Das Schleswig-holsteinische Kommunalwahlgesetz unter besonderer Berücksichtigung der benötigten Kandidatenanzahlen

Vorweg: Unser Wahlsystem ist nicht freundlich zu kleinen Parteien

Generell ist die Anzahl der zu wählenden Vertreter abhängig von der Gemeinde / Kreisgrösse. Es werden Direktkandidaten sowie Listenkandidaten gewählt, wobei es immer 1 oder 2 Direktkandidaten mehr sind. Für die Prozentzahlen der Listen gelten die Stimmen für die Direktkandidaten, es gibt also keine Erst-und Zweitstimme. Ebenso gibt es keine 5%-Hürde, dafür aber Überhangs -und Ausgleichsmandate.

Tritt in einem Wahlkreis ( =WK) ( und davon gibt es viele!) kein Kandidat an, kann dort die Partei nicht gewählt werden – sehr übel für uns!

Hilfreich ist allerdings die Sitzverteilung nach dem Sainte-Lague – Verfahren, dadurch ist es leichter, den ersten Sitz zu bekommen, als die folgenden.

Einen Online-Rechner dazu gibt es hier:

http://www.wahlauswertung.de/probewahl/sitzverteilung/


Gemeinden

Hier gibt es je nach Größe Unterschiede.

Die empfohlene Kandidatenzahl geht von einem Wählerpotential von 8% aus.

1.Gemeinden bis 2500 Einwohner:4 bis 7 Kandidaten in einem WK= Ort. Der Wähler hat eine entsprechende Anzahl von Stimmen, also 4-7. Kumulieren, also mehrere Stimmen für einen Kandidaten abzugeben, ist nicht erlaubt. Dadurch kann man sein Stimmenpotential nur dann ausnutzen, wenn man auch die volle Anzahl an Kandidaten aufstellt. In diesen Gemeinden braucht man 3-4 Kandidaten, um ein Listenmandat zu ergattern.

2.Gemeinden mit 2500 bis 5000 Einwohnern: 3 WK a 3 Kandidaten. 3 Stimmen pro Wähler. Es werden mindestens 3, besser mehr Kandidaten benötigt.

3.Gemeinden mit 5000 bis 10 000 Einwohnern: 5 WK a 2 Kandidaten. 2 Stimmen pro Wähler. 4 Kandidaten wird knapp, 5 müsste klappen, also in jedem WK einer.

Diese Hürden für das letzte Mandat können durch Überhang– und Ausgleichsmandate absinken, man kann sich aber nicht darauf verlassen.


In Gemeinden mit 10 000 bis > 45000 gibt es zwischen 12 und 20 WK, 1 Stimme pro Wähler.

Unabhängig von der Gemeindegröße sollte man mindestens mit 5 Kandidaten antreten um zumindest ein Listenmandat zu bekommen.


Kreisfreie Städte und Kreise

Das Wahlsystem entspricht dem in größeren Städten. Es gibt zwischen 22 und 25 WK, mit 42 -49 Abgeordneten incl Liste, hier sollten 5 Kandidaten reichen, um ein Mandat zu ergattern.In den Kreistagen sollte das Ziel aber bei mindestens 2 Abgeordneten liegen, damit man eine eigene Fraktion bilden kann. ( Als Beispiel: Im Kreistag Pinneberg hat die Linke mit 5,7 % 3 Mandate geschafft.)

Also irgendwie 10-12 Kandidaten im Kreis zusammen kriegen, besser natürlich alle 25.

Auch nicht gewählte Piraten können als „Bürgerliche Mitglieder“ bzw. Vertreter der Mandatsträger in Ausschüssen tätig werden, die Arbeit kann also aufgeteilt werden.

Es werden also für die Kommunalparlamente sehr viele Kandidaten benötigt!

Allein für den Kreistag Pinneberg z.B. bräuchten wir ¼ unserer Mitglieder als Kandidaten, um mit einer starken Fraktion einziehen zu können.

Es gibt aber einen Workaround, der gerade von kleinen Parteien wie der FDP oder den Grünen benutzt wird: Ein Kandidat muss nicht Mitglied einer Partei sein, er muss nur das passive Wahlrecht besitzen - also den entsprechenden Wohnsitz haben und mindestens 18 Jahre alt sein. Dadurch finden sich als Wahlkreiskandidaten dann gern Oma, Opa, Hund, Katze, Maus wieder.


Wahlbündnisse

Dazu wird gesagt:

“Ebenso ist die Einreichung gemeinsamer Wahlvorschläge von Parteien und/oder Wählergruppen nicht möglich.“

In der Praxis: Grüne, FDP und Piraten dürfen in Achterndiek keine gemeinsame Liste abgeben.


Welche Möglichkeiten für Bündnisse trotzdem bestehen, und in welcher Form, müssen wir über die AG mit dem Landeswahlleiter klären.


Quellen

Wahlsystem und Rechtsgrundlagen

Zahl der Wahlkreise nach Ortsgröße