RP:Stammtisch Kaiserslautern/Verwaltungsdinge/Plakatieren Bruchmühlbach
Plakatierungsbestimmungen für Bruchmühlbach Miesau
Die Plakatwerbung wird innerhalb eines Zeitraumes von 3 Monaten vor dem Wahltermin zugelassen. Soweit öffentliche Flächen im Verbandsgemeindegebiet an Ortsdurchfahrten bzw. an Gemeindestraßen betroffen sind, sehen wir von der Erteilung von einzelnen Sondernutzungserlaubnissen ab. Satzungen zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren liegen nicht vor.
Die Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde Bruchmühlbach-Miesau stellen den Parteien keine Plakatierungsflächen wie Stelltafeln o.ä. zur Verfügung.
Wir bitten Sie, bei der Plakatierung folgende allgemeine Regeln zu beachten:
Die Werbung an öffentlichen Straßen ist durch mehrere Gesetze eingeschränkt. Hierzu zählen insbesondere der § 33 der Straßenverkehrsordnung (StVO), der § 52 Abs. 3 der Landesbauordnung (LbauO) sowie der § 9 Abs. 6 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) und die §§ 22 und 23 des Landesstraßengesetzes (LStrG).
Nach diesen Vorschriften sind Werbeanlagen außerhalb von Ortsdurchfahrten unzulässig, da Anlagen der Außenwerbung aller Art entlang von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen besonders geeignet sind, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. Es dürfen deshalb nur die für den Verkehrsablauf erforderlichen Schilder aufgestellt werden, wozu jedoch keine Werbeanlagen und privaten Schilder gerechnet werden können.
Auch an Brücken über öffentliche Straßen dürfen grundsätzlich keine Werbeanlagen angebracht werden. Es ist ausdrücklich verboten, Werbung oder private Hinweisschilder in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen (Schilder) oder Einrichtungen (z.B. Ampelanlagen, Leitpfosten) auch innerorts aufzustellen. Selbstverständlich dürfen Verkehrszeichen von Werbeschildern nicht verdeckt werden.
Der Landesbetrieb Strassen und Verkehr Kaiserslautern weist darauf hin, dass Verstöße gegen die vorgenannten Verbote Ordnungswidrigkeiten darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden können. Der Landesbetrieb Straßen und Verkehr bittet daher, die Vorschriften unbedingt einzuhalten.
Bei Fragen zur Aufstellung von Werbeanlagen steht Ihnen die zuständige Straßenmeisterei bzw. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr Kaiserslautern für Auskünfte zur Verfügung.