RP:Landesparteitag 2011.2/Satzungsänderungsanträge

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SÄA-1 2/3-Mehrheit für Änderungen am Grundsatzprogramm

Hinweis: Der Antrag benötigt eine 3/4-Mehrheit

In §5.7 Abs. 1 der Landessatzung werden nach den Worten "Änderungen an der Landessatzung" die Worte "und am Landesgrundsatzprogramm" eingefügt.

Alte Fassung

(1) Änderungen an der Landessatzung können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Neue Fassung

(1) Änderungen an der Landessatzung und am Landesgrundsatzprogramm können nur beschlossen werden, wenn 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.

Begründung

Das Grundsatzprogramm bestimmt das Wesen unseres LVs und unsere grundsätzliche, langfristige politische Ausrichtung. Es ist damit das wichtigste Papier unseres Landesverbands und sollte auf einem breiten Konsens beruhen. Eine einfache Mehrheit ist daher völlig unzureichend für eine Änderung des Grundsatzprogrammes. Die Satzung soll daher so geändert werden, dass eine 2/3-Mehrheit wie auch bei Satzungsänderungen nötig wird.

SÄA-2 Frist für Grundsatzprogrammänderungen

Hinweis: Der Antrag benötigt eine 3/4-Mehrheit

In §5.7 Abs. 4 Satz 1 der Landessatzung wird das Wort "Satzungsänderung" durch "Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung" ersetzt.

Alte Fassung

(4) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist.

Neue Fassung

(4) Über einen Antrag auf Satzungs- oder Grundsatzprogrammänderung auf einem LPT kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des LPTs beim LVOR eingegangen ist.

Begründung

Änderungen am Grundsatzprogramm bedürfen der umfassenden Vorbereitung und Diskussion im Vorfeld. Sie sollten wohldurchdacht und in Tiefe diskutiert werden. Derzeit gibt es keine Frist für Einreichungen von Grundsatzprogrammänderungsanträgen, was in der Vergangenheit dazu führte, dass solche Anträge über Nacht oder erst am LPT selbst eingereicht wurden. Die nötige Tiefe der Befassung und Diskussion kann so nicht erreicht werden. Unüberlegte und überstürzte Änderungen am Grundsatzprogramm sind die Folge. Dies soll duch die Änderung der Satzung zukünftig verhindert werden.