RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/Ständige Antragsfabrik/Steuern
Antragsteller:
Titel:
- Steuern
Antragstext:
- Modul I: Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuerhebesätze betragen im Gebiet des Kreisverbandes zwischen 240 und 450 %
des vom Finanzamt ermittelten Gewerbesteuermessbetrags. Weichen die Hebesätze jedoch innerhalb
einer Region sehr stark voneinander ab, führt dies dazu, dass die Unternehmen aus Gemeinden mit
besonders hohen Steuersätzen in Nachbargemeinden mit niedrigeren Hebesätzen abwandern.
Dadurch werden finanziell schwache Gemeinden gegenüber finanzstarken Gemeinden stark
benachteiligt.
Wir setzen uns daher dafür ein, dass die Kommunen miteinander und mit dem Land darüber
verhandeln sollen, die Gewerbesteuerhebesätze der Gemeinden aneinander anzugleichen. Als
Obergrenze sollte dabei ein Wert von etwa 380 % angesehen werden. Die Mehreinnahmen, die
Gemeinden mit bisher niedrigen Hebesätzen dadurch erzielen, sollen nach dem Vorbild des
Länderfinanzausgleichs umverteilt werden auf Kommunen, die durch die Angleichung ihre Steuern
senken.
Die Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg spricht sich jedoch dafür aus, dass der Bund die Gewerbesteuer abschafft, denn die Gewerbesteuer ist in dieser Form außerhalb Deutschlands kaum anzutreffen und
stellt einen Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen dar. Die Festsetzung und Erhebung der
Gewerbesteuer ist mit großen Aufwand bei der Finanzverwaltung der Länder und der Gemeinden
verbunden. Besser wäre hier eine größere Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der
Einkommen- und Umsatzsteuer. Sichergestellt werden muss, dass die Gemeinden auf keinen Fall
weniger Einnahmen erzielen als jetzt.
Modul II.1: Grundsteuer Die Grundsteuer wird bemessen nach einem kommunalen Hebesatz, der mit dem von den Finanzämtern ermittelten Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Es wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen und der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke. Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt im Gebiet des Kreisverbandes bei 240 bis 500 %. Die Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg spricht sich dafür aus, die Grundsteuer B insbesondere in den als luxuriös geltenden Gemeinden zu erhöhen.
Modul II.2: Grundsteuer Die Grundsteuer wird bemessen nach einem kommunalen Hebesatz, der mit dem von den Finanzämtern ermittelten Grundsteuermessbetrag multipliziert wird. Es wird unterschieden zwischen der Grundsteuer A für landwirtschaftlich genutzte Flächen und der Grundsteuer B für bebaute Grundstücke. Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt im Gebiet des Kreisverbandes bei 240 bis 500 %. Die Piratenpartei Trier/Trier-Saarburg spricht sich dafür aus, die Grundsteuer B vor allem in Städten mit steigenden Mieten deutlich zu senken, um die Mieter finanziell zu entlasten.
Modul III (weiter: Grundsteuer) Wir sprechen uns auch dafür aus, dass auf Bundesebene das Grundsteuergesetz dahingehend geändert werden soll, dass innerhalb einer größeren Gemeinde für verschiedene Stadtteile auch jeweils verschiedene Grundsteuer-B-Hebesätze festgelegt werden können. Dadurch können Stadtteile, in denen besonders viele Besserverdienende wohnen, mit einer höheren Steuer belegt werden und große Vermögen so stärker zur Finanzierung der öffentlichen Gemeinwohls herangezogen werden, ohne dass der Bund eine neue Vermögensteuer einführt. Gleichzeitig können in Ortsteile, in denen besonders viele Geringverdiener leben, durch niedrigere Grundsteuern auch die Mieten gesenkt werden.
Modul IV: Jagdsteuer Die Piratenpartei unterstützt die Forderung der Jagdverbände an das Land, die Jagdsteuer in Rheinland-Pfalz endlich abzuschaffen. Bis dahin sprechen wir uns dafür aus, dass die Kreise die Jagdsteuer nicht mehr erheben. Die Jagdsteuer ist bereits in vielen Bundesländern abgeschafft, das Steueraufkommen ist marginal. Ein Wegfall der Jagdsteuer könnte sehr leicht durch eine minimale Erhöhung der Grundsteuer A refinanziert werden.
Modul V.1: Bettensteuer Die Kulturförderabgabe („Bettensteuer“) der Stadt Trier wurde 2012 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Satzung der Stadt verfassungswidrig ist, weil alle Hotelübernachtungen in Trier mit einer Steuer von 1,00 Euro pro Nacht belegt wurden. Die Steuer darf jedoch nur für privat veranlasste Übernachtungen erhoben werden, nicht jedoch für beruflich bedingte Aufenthalte. Wir sprechen uns dafür aus, die Bettensteuer insbesondere in großen Gemeinden und Städten einzuführen, insbesondere um damit teilweise unsere Forderung nach einem fahrscheinlosen ÖPNV zu finanzieren. Bei der Umsetzung soll den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden. Jedoch ist zu prüfen, inwieweit – insbesondere vor dem Hintergrund des fahrscheinlosen ÖPNV – aus der Kulturförderabgabe ein ÖPNV-Beitrag gestaltet werden kann, der dann auch berufliche Übernachtungen erfasst.
Modul V.2: Bettensteuer Die Kulturförderabgabe („Bettensteuer“) der Stadt Trier wurde 2012 durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Satzung der Stadt verfassungswidrig ist, weil alle Hotelübernachtungen in Trier mit einer Steuer von 1,00 Euro pro Nacht belegt wurden. Die Steuer darf jedoch nur für privat veranlasste Übernachtungen erhoben werden, nicht jedoch für beruflich bedingte Aufenthalte. Die Piratenpartei lehnt die (Wieder-)Einführung einer Bettensteuer ab. Durch diese Steuer wird der Tourismus in der Region belastet und die Umsätze von vielen teilweise davon abhängigen Wirtschaftszweigen gehen zurück, z. B. in der Gastronomie oder in Museen.
Modul VI: Vergnügungsteuer Die Piratenpartei spricht sich gegen die Besteuerung von Kinos im Rahmen der Vergnügungsteuer aus. Die Inanspruchnahme eines kulturellen Angebots darf nicht zum Gegenstand einer Besteuerung werden. Außerdem lehnen wir die Steuer auf Prostitution ab: Durch eine Besteuerung von Sexarbeit steigt der Anreiz, Prostitution nicht anzumelden, dadurch werden die prekären Verhältnisse vieler Prostituierter weiter verschärft, weil somit auch keine Sozialabgaben abgeführt werden und Prostitution weiter in den gesellschaftlichen Randbereich gedrängt wird.
Modul VII.1: Zweitwohnsitzsteuer Wir setzen uns für die Einführung einer Zweitwohnungsteuer in der Region ein, wie beispielsweise Trier sie schon seit 2007 erhebt. Die Einnahmen daraus können vor allem zur Finanzierung des fahrscheinlosen ÖPNV genutzt werden.
Modul VII.2: Zweitwohnsitzsteuer Wir fordern die Abschaffung der Zweitwohnsitzsteuer in Trier und sprechen uns gegen die Einführung in anderen Gemeinden aus.
Über den Antrag soll modular abgestimmt werden. Die Abschnitte „Grundsteuer“, „Bettensteuer“
und „Zweitwohnsitzsteuer“ stellen jeweils konkurrierende Anträge dar. Modul III stellt einen
Ergänzungsantrag zum jeweils angenommenen Modul II.1 oder Modul II.2 dar.
Begründung:
- Modul I: Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuerhebesätze sind die der Gemeinden Kaperich (240 %) und Niederstedem (450 %), es handelt sich dabei jeweils um Werte aus 2011. Einzelne höhere Werte (z. B. Dierfeld, 900 %) wurden
mangels Relevanz außen vor gelassen.
Der Wert von 380 % ist nicht zufällig gewählt: Gewerbesteuerpflichtige können in ihrer
Einkommensteuererklärung ihre tatsächliche Gewerbesteuerzahlung in der Regel 1:1 auf die
Einkommensteuer anrechnen – dabei gilt jedoch ein Höchstbetrag von 380 % des
Gewerbesteuermessbetrags (für Detailverliebte: § 35 (1) Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG). Faktisch bleiben
Hebesatzerhöhungen im Bereich bis 380 % also normalerweise vollkommen neutral für die Betriebe –
erst über 380 % stellen höhere Steuern tatsächlich eine Belastung dar.
Die meisten Kommunen in unserer Gegend haben einen Hebesatz von 350 % (ca. 250 Gemeinden),
dann gibt es noch sehr viele mit einem Gewerbesteuerhebesatz von 330 % (ca. 120 Gemeinden).
Darüberliegende Werte sind eher eine Seltenheit. Ich denke daher, dass ein einheitlicher Steuersatz
von wirklich 380 % insgesamt zu Mehreinnahmen führen wird – wie gesagt: Nicht zulasten der
Betriebe -, Einnahmeausfälle erwarte ich nicht.
Quelle: IHK Trier – „Realsteuer-Atlas 2011“ (---> http://cms.ihk-trier.de/ihk-trier/Integrale?SID=CRAWLER&MODULE=Frontend.Media&ACTION=ViewMediaObject&Media.Object.ObjectType=full&Media.PK=8126)
Die Beteiligung der Gemeinden am Einkommensteueraufkommen beträgt bisher 15 %, am
Umsatzsteueraufkommen 2,2 %. Die Refinanzierung der Abschaffung der Gewerbesteuer ließe sich
finanzieren, wenn der Staat das auch will. Wie er das jedoch finanziert, ist Aufgabe des Bundes und
der Länder und soll nicht Teil dieses Antrags werden.
Modul III (weiter: Grundsteuer)
Der Grundsteuer-B-Hebesatz (jeweils 2011) beträgt in Bettingen, Schleid und Utscheid jeweils 500 %, in Kaperich 240 %.
Allgemein ist für eine genauere Grundsteuer-Programmatik zuerst ein für 2013 erwartetes Urteil
des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, viele Experten rechnen damit, dass Karlsruhe hier die
Bemessungsgrundlage der Grundsteuer kippt, insbesondere, da der Einheitswert, nachdem sich der
Grundsteuermessbetrag ermittelt, in Westdeutschland zuletzt 1967 und in der ehemaligen DDR
sogar zuletzt 1935 festgelegt wurde (sog. Hauptfeststellung). Auch die Bewertungsmaßstäbe (z. B.
die übliche Miete) für Feststellungen nach 1967 (z. B. bei Neubau eines Gebäudes) sind noch auf
dem Stand von damals. Dadurch sind die allermeisten Grundstücke viel zu niedrig bewertet.
Modul V.2: Bettensteuer Mit Urteil vom 11.07.2012 hat das BVerwG die Bettensteuern von Trier und Worms für verfassungswidrig erklärt (Az. BVerwG 9 CN 1.11 für Trier und BVerwG 9 CN 2.11 für Worms). Im Urteil wurde insbesondere kritisiert, dass die Steuer auch für berufliche Übernachtungen erhoben wird. Außerdem wurde angeregt, in einer Neuregelung günstige Übernachtungen niedriger zu besteuern als teure Übernachtungen.