RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/Ständige Antragsfabrik/Einladungs- und Satzungsänderungsfristen

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche



Satzungsänderungsantrag: Einladungs- und Satzungsänderungsfristen (angenommen)
Kreisverband Trier-Saarburg Logo.png

Antragsteller:

Manuel Biertz

Titel:

Einladungs- und Satzungsänderungsfristen

Antragstext:

Der Kreisparteitag beschließt, die Satzung des Kreisverbandes wie folgt zu ändern:

1. Der bisherige §11 Absatz 4 Satz 2:

"Er ist durch Beschluss des Kreisvorstandes vom Vorsitzenden mit einer Frist von höchstens sechs, aber mindestens vier Wochen einzuberufen."

wird vollständig durch folgenden Satz ersetzt:

"Er ist auf Beschluss des Kreisvorstandes mit einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen."

2. Es wird folgender Absatz in fortlaufender Nummerierung an §20 angehängt:

"Die vorläufige Tagesordnung jedes Kreisparteitages hat Satzungsänderungsanträge vorzusehen."

3. Der bisherige §16a Absatz 9:

"Die Einladung zur Aufstellungsversammlung an die Piraten des Wahlkreises muss höchstens sechs, jedoch mindestens vier Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §11 Abs. 5."

wird vollständig durch folgenden Absatz 9 ersetzt:

"Die Einladung zur Aufstellungsversammlung erfolgt entsprechend der §11 Absatz 4 und Absatz 5."

4. Der bisherige §12 Absatz 3 Satz 1:

"Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens sechs Wochen einzureichen."

wird vollständig durch folgenden Satz ersetzt:

"Satzungsänderungsanträge sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens zwei Wochen beim Kreisvorstand einzureichen."

Begründung:

1.Die bisherige Regelung des § 11 Absatz 4 Satz 2 verhindert das Einladen zu mehreren Kreisparteitagen in einem Jahr und schränkt den Einladungsversand auf ein unflexibles Zeitfenster von zwei Wochen ein.

2.Die bisherige Regelung wurde eingeführt, um der problematischen Verquickung aus sechswöchiger Einreichungsfrist für Satzungsänderungsanträge (§12 Absatz 3) und der Ankündigungspflicht von Satzungsänderungsanträgen in der Einladung (§20 Absatz 2) gerecht zu werden. Durch diese Änderung wird die Problematik aufgelöst.

3.Mit dieser Änderung werden die Einladungsmodalitäten der Aufstellungsversammlung mit jenen des Kreisparteitages gleichgeschaltet, Begründung siehe Änderung Nummer 1.

4.Da die Einreichungsfrist von Satzungsänderungsanträgen nun faktisch nicht mehr an die Einladung gekoppelt ist, endet sie durch diese Änderung nun mindestens zwei Wochen nach Einladung zum Kreisparteitag – statt wie bisher mit Einladung oder bereits vor der Einladung. So können auch nach Einladung noch Satzungsänderungsanträge eingebracht und allgemein länger an -anträgen gearbeitet werden. Die Zwei-Wochen-Frist ist auf Landesebene erprobt.