RP:Kreisverband Trier Trier-Saarburg/Ständige Antragsfabrik/Aufstellungsversammlung (2)
Antragsteller:
- Manuel Biertz
Titel:
- Aufstellungsversammlung (2)
Antragstext:
- Der Kreisparteitag beschließt, die Satzung wie folgt zu ändern:
§10 Abs. 1 wird um eine Nr. 1a: "1a. Aufstellungsversammlung" ergänzt.
Die Satzung wird um den folgenden §16a ergänzt:
"§16a Aufstellungsversammlung
(1) Die Aufstellungsversammlung ist die beschlussfähige Mitgliederversammlung der Piraten eines Wahlkreises innerhalb des Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes.
(2) Die Aufstellungsversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Organisation der Aufstellungsversammlung wird vom Kreisvorstand durchgeführt.
(4) Die Aufgabe der Aufstellungsversammlung ist die Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen.
(5) Antrags- und stimmberechtigt sind Piraten mit Wohnsitz im Wahlkreis, die bereits das Wahlrecht zur die Aufstellungsversammlung betreffenden Wahl zu einer Volksvertretung haben.
(6) Die Aufstellungsversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Sie wird vom Kreisvorstand in angemessener Form, mindestens aber im Piratenwiki, veröffentlicht.
(7) Über die Aufstellungsversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das als Beschlussprotokoll geführt wird. Das Protokoll wird von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
(8) Auf Antrag
1. von mindestens Fünf vom Hundert der Mitglieder des Wahlkreises, mindestens aber drei oder
2. des Kreisvorstands oder
3. auf Beschluss des Kreisparteitags
wird vom Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen nach Antragsstellung eine Aufstellungsversammlung einberufen.
(9) Die Einladung zur Aufstellungsversammlung an die Piraten des Wahlkreises muss höchstens sechs, jedoch mindestens vier Wochen vor dem Termin durch den Kreisvorstand erfolgen. Die Einladung erfolgt nach §11 Abs. 5."
Begründung:
- Die Satzung des Kreisverbandes Trier/Trier-Saarburg kennt bisher keine Regelungen zur Aufstellungsversammlung, obschon unter Anderem das Gesetz über die politischen Parteien dies in §6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 sie fordert. Diese Adaption der Regelungen des Kreisverbandes Rheinhessen behebt diesen Missstand.