RP:Kreisverband Suedwestpfalz/Satzung
Satzung für den Kreisverband Südwestpfalz (mit den kreisfreien Städten Pirmasens und Zweibrücken)
Inhaltsverzeichnis
- 1 §1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 2 §2 Mitgliedschaft
- 3 §3 Beendigung der Mitgliedschaft
- 4 §4 Gliederung
- 5 §5 Organe des Kreisverbandes und Hinweis auf GO
- 6 §6 Der Kreisvorstand
- 7 §7 Der Kreisparteitag
- 8 §8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 9 §9 Satzungs- und Programmänderung
- 10 §10 Finanzen
- 11 §11 Ordnungsmaßnahmen
- 12 §12 Auflösung des Kreisverbandes
- 13 §13 Abspaltung aus dem Kreisverband
- 14 §14 Inkrafttreten
§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(a) Der Kreisverband Südwestpfalz (mit den kreisfreien Städten Pirmasens und Zweibrücken) des Landesverbandes Rheinland-Pfalz der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
(b) Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland „Kreisverband Südwestpfalz“ und die Kurzbezeichnung "PIRATEN Südwestpfalz" oder "PIRATEN SWP"
(c) Der Sitz des Kreisverbandkes ist in Biedershausen.
(d) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Pirmasens, die kreisfreie Stadt Zweibrücken und der Landkreis Südwestpfalz.
(e) Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Südwestpfalz. Anderenfalls gilt sinngemäß die Satzung des Bundesverbandes, bzw. die Satzung des LV RLP in der jeweils gültigen Fassung.
§2 Mitgliedschaft
(a) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(b) Mitglied des Kreisverbandes kann jede Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt.
(c) Anträge auf Mitgliedschaft sind an den Kreisverband zu richten.
(d) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand. Der Aufnahmeantrag gilt als angenommen, wenn der Kreisvorstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme widerspricht. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Antragsteller gegenüber in Textform oder per Email erklärt werden.
(e) Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht im Rückstand sind.
(f) Die im Kreisverband organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als "Piraten" bezeichnet. Unterlagen des Kreisverbandes, Satzung oder Programme werden ohne Gendermerkmale umgangssprachlich gehalten.
(g) Es gilt die Beitragsordnung der Bundespartei.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
(a) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mangelnder Beitragszahlung oder Tod.
(b) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand schriftlich oder per Email zu erklären. (Absendermail muss die hinterlegte Mailadresse sein)
(c) Der Austritt kann bei übergeordneten / anderen Gliederungen, nach deren Satzungen ebenfalls eingereicht werden, sofern diese Gliederungen zur Durchführung eines Austrittes berechtigt sind.
(d) Der Kreisverband nimmt nur Austritte von Mitgliedern des Kreisverbandes entgegen. Alle anderen Austrittserklärungen sind an den Landesverband oder die Gliederung zu richten, in der das Mitglied geführt wird.
(e) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis an den Kreisvorstand zurückzugeben.
§4 Gliederung
(a) Die Untergliederung in Orts oder Stadtverbände richtet sich nach der Landes- und Bundessatzung. Als Ortsverbände kommen alle Orte oder Städte mit mindestens 10 Mitgliedern in Frage, von denen 5 Mitglieder einen Antrag auf Orts oder Stadtverband an den Kreisverband gestellt haben.
§5 Organe des Kreisverbandes und Hinweis auf GO
(a) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag (KPT) und der Kreisvorstand.
(b) Der Kreisverband überträgt schiedsgerichtliche Angelegenheiten auf das Landesschiedsgericht.
(c) Bei Bedarf ein dezentraler Kreisparteitag mit mehreren Veranstaltungsorten und eigener Geschäftsordnung für dezentrale Parteitage
(d) Bei Bedarf eine ständige Mitgliederversammlung per Videokonferenz mit eigener Geschäftsordnung für Videokonferenzen.
(e) Bei Bedarf eine ständige Mitgliederversammlung mit einer Onlinelösung, Datenschutzkonformität und eigener Geschäftsordnung für eine ständige Mitgliederversammlung. (auch mit analogen Anteilen)
(f) Experimentell geschaffene Lösungen zur Mitbestimmung mit einer eigenen Geschäftsordnung für diese Lösungen.
(g) Die Organe nach §5 Absatz c. bis f. können auf Beschluss des KPT mit einfacher Mehrheit eingerichtet werden.
(h) Alle Geschäftsordnungen der Organe mit Ausnahme der Geschäftsordnung des Kreisvorstandes werden vom Kreisparteitag mit einfacher Mehrheit beschlossen.
§6 Der Kreisvorstand
(a) Der Kreisvorstand besteht aus mindestens drei Piraten:
- i. dem Kreisvorsitzenden
- ii. einem Stellvertretenden Vorsitzenden
- iii. dem Kreisschatzmeister
Der Kreisvorsitzende, der Stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. In finanziellen Angelegenheiten ist der Kreisschatzmeister allein verfügungsberechtigt.
(b) Die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder und weitere Ämter können durch den KPT oder die Gründungsversammlung vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode festgelegt werden.
(c) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Kreisvorstandes aus diesem aus oder kann anderweitig seinen Aufgaben nicht nachkommen, so beschließt der Kreisvorstand die kommissarische Übernahme der betroffenen Aufgaben durch ein anderes Mitglied des Kreisvorstandes. Fällt der Verhinderungsgrund weg, kann das Mitglied die Aufgaben wieder übernehmen, sofern es weiterhin Mitglied des Kreisvorstandes ist.
(d)
Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Es ist zulässig, neben einem Amt im Kreis andere Parteiämter inne zu haben, bzw. in solche gewählt zu werden.
(e) Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens 8-mal zusammen. Der Termin wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von Stellvertretenden Vorsitzenden, in Textform oder per Email mit einer angemessenen Frist unter Angabe der provisorischen Tagesordnung und des Tagungsortes bekannt gegeben. Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich.
(f) Auf beantragten Beschluss können Gäste ausgeschlossen werden.
(g) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
- i. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- ii. Dokumentation der Sitzungen,
- iii. Realörtlichen, virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- iv. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- v. Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
(h) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(i) Der Kreisvorstand ist gegenüber dem Kreisparteitag rechenschaftspflichtig.
(j) Der Kreisvorsitzende legt den Sitz der Kreisgeschäftsstelle an seinen Wohnsitz, bis eine Kreisgeschäftsstelle durch den Vorstand gemietet wurde.
(k) Der Vorstand sorgt für eine sichere Postzustellung. (Kreisgeschäftsstelle)
§7 Der Kreisparteitag
(a) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
(b) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf dem Kreisparteitag das Recht der freien Rede - die Versammlungsleitung kann Einschränkungen zur Durchführung des Kreisparteitages oder Redezeitbegrenzungen festlegen.
(c) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch 5 stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung in Textform oder per Email beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mindestens zwei Wochen vorher in Textform oder per Email ein. Einladungen werden auf elektronischem Weg versandt, die Mitglieder stellen dafür eine einladungsfähige Emailadresse bereit.
(d) Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zum Kreisparteitag sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung in Textform oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
(e) Später aus aktuellen Anlässen zu neuen Gegenständen gestellte Anträge können nur mit der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden. Anträge zur Änderung oder Ergänzung fristgerechter oder nachträglich zugelassener Anträge können jederzeit gestellt werden. Diese Fristen gelten nicht für Versammlungen mit verkürzter Einladungsfrist. Verkürzte Einladungsfristen kann der Kreisvorstand mit Begründung festlegen.
(f) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
(g) Ein Kreisparteitag ist bei 5 anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Sollten keine 5 Mitglieder akkreditiert sein ist innerhalb von 4 Monaten erneut zu einem Kreisparteitag einzuladen. Dieser Kreisparteitag ist dann auch bei weniger als 5 stimmberechtigten Mitliedern beschlussfähig. Bei einem Wahl-Kreisparteitag verlängert sich die Amtszeit des Vorstandes bis zum nächsten Kreisparteitag, auch über die 2 Jahre Amtszeit hinaus.
(h) Der Kreisparteitag tagt öffentlich, sofern er nicht eine eingeschränkte Öffentlichkeit beschließt. Ein Stimmrecht haben Gäste nicht. Presse ist grundsätzlich zugelassen. Ein Ausschluss der Presse ist nur aus Gründen des personenbezogenen Datenschutzes oder bei Wahlakten zulässig.
(i) Der Kreisparteitag wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter, dieser bestimmt sein Präsidium, das aus mindestens ihm selbst, einem Wahlleiter und einem Protokollanten besteht.
(j) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(k) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer für die laufende Amtszeit des Vorstandes, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfungen wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Der Rechnungsprüfer prüft an jedem Kreisparteitag und nach eigenem Ermessen im Amtszeitraum die Kasse.
(l) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und einem Mitglied des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und den Versammlungsleiter unterschrieben.
(m) Der Kreisparteitag beschließt insbesondere über Satzung, Beitrags- und Kassenordnung und den Haushalt des Kreisverbandes. Der Kreisparteitag wählt den Kreisvorstand und die Bewerber auf Listen für die Kreistags- und Kommunalwahlen, gemäß § 8 der Kreissatzung.
(n) Der Kreisparteitag gibt sich eine Geschäftsordnung.
§8 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(a) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen im Kreisgebiet erfolgt nach den Regularien der geltenden Gesetze sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung. Bewerber sollen - soweit erforderlich - ihren Wohnsitz im Wahlkreis haben und Mitglied im Kreisverband sein.
(b) Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen für Aufstellungsversammlungen innerhalb des Kreisgebietes.
(c) Die Aufstellung findet im Rahmen einer Mitgliederversammlung statt, zu der der Kreisvorstand in angemessener Zeit und Form alle stimmberechtigten Mitglieder einladen muss. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.
§9 Satzungs- und Programmänderung
(a) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Kreisparteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens Zweidrittel der Mitglieder sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung innerhalb von 2 Wochen in Textform oder per Email (hinterlegte Adresse) einverstanden erklären. Es werden alle eingegangenen Stimmen gezählt, und hieraus die 2/3 ermittelt.
(b) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.
(c) Das Grundsatz- und Wahlprogramm wird vom Landesverband übernommen und kann um kommunale Themen ergänzt werden.
§10 Finanzen
(a) Der Schatzmeister und der Vorsitzende sind gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Sie können weiteren Mitgliedern des Vorstandes eine Bankvollmacht erteilen.
(b) Der Kreisvorstand ist zu einer ordnungsgemäßen Finanzführung verpflichtet.
(c) Der Kreisvorstand ist berechtigt Finanzbeschlüsse zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf dem nächsten Kreisparteitag. Eine Begrenzung der Entscheidungsbefugnis besteht nicht.
(d) Die Aufnahme von Krediten ist nur mit Beschluss des Kreisparteitages bei Kreditinstituten möglich. Kredite mit anderen Gliederungen können durch den Kreisvorstand ohne Beschluss des Kreisparteitages gewährt oder beansprucht werden.
(e) Jedes Mitglied, das mit der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten beschäftig und/oder beauftragt ist, muss eine in Textforme Datenschutzverpflichtung abgeben. Den Inhalt bestimmt der Kreisverband als verantwortliche Stelle.
(f) Die Kasse wird durch zwei Rechnungsprüfer geprüft, welche auf dem Kreisparteitag auf dem ein neuer Vorstand gewählt wird zu wählen sind. Die Rechnungsprüfer prüfen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und des Schatzmeisters vor der Beschlussfassung über die Entlastung. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal im Jahr, mit kurzfristiger Ankündigung die Finanzen.
§11 Ordnungsmaßnahmen
(a) Verstößt ein Kreispirat gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Partei, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Partei in Kraft treten. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei und persönlich betroffene Kreispiraten. Zuständig ist der Kreisvorstand für Entscheidung. Gegen Ordnungsmaßnahmen kann beim Landesschiedsgericht Berufung eingelegt werden. Vor einer Entscheidung ist dem betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.
(b) Mögliche Ordnungsmaßnahmen des Kreisvorstandes sind zum Beispiel:
- i. Verwarnungen mit oder ohne Sanktionsbeschreibung bei fortgesetztem unangebrachtem Verhalten.
- ii. Ausschluss aus der Kreismailingliste bei Beleidigung, Nötigung, Unterstellung von Straftaten oder grober Störung des Friedens auf der Liste, Spam oder Trolling der Liste.
- iii. Ausschluss von einer Versammlung in Fällen der Störung des Ablaufes der Versammlung, oder Versagung der Teilnahme an einer kommenden Versammlung in Folge eines Versammlungsverweises.
- iv. Versagung eines Versammlungsamtes auf Ebene des Kreises und Information über diese Ordnungsmaßnahme an die übergeordneten Gliederungen. Maximal bis zu 2 Jahren zulässig.
- v. Versagen der Fähigkeit eines Parteigebundenen / Listengebundenen Parteiamtes / Wahlamt aus einer Aufstellungsversammlung für die Dauer von maximal 2 Jahren in Fällen von nachgewiesenen Äußerungen oder öffentlichen Bekundungen gegen die Grundsätze der Partei oder in Fällen von grober und ehrverletzender Beleidigung.
- vi. Versagen der Fähigkeit zur Wahl / Ausübung eines Parteiamtes bei gravierenden Verstößen gegen Regeln der Satzung, des Datenschutzes, der Pflichten zur Dokumentation, Führung von Protokollen oder der Geschäfts und/oder Finanzordnung. Dies ist maximal für 2 Jahre zulässig.
(c) Alle Ordnungsmaßnahmen erfolgen nur auf Antrag, der Schutz der Persönlichkeitsrechte hat Vorrang vor einer Veröffentlichung, die Mitteilung an übergeordnete Gliederungen ist hiervon ausdrücklich ausgenommen. Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen gewählte Wahlleiter hierrüber unter Ausschluss der Öffentlichkeit informieren.
(d) Ein Kreispirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei verstößt und der Partei damit schweren Schaden zufügt. Hierzu stellt der Kreisvorstand einen Antrag an den Landesvorstand zur Prüfung und Entscheidung über einen Ausschluss.
(e) Die in § 11.b genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Kreisvorstand angeordnet. Der Kreisvorstand muss dem Kreispiraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen.
(f) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung des LSG zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, wird er erst nach Beschluss des LSG rechtskräftig.
(g) Die parlamentarischen Gruppen der Partei sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Kreispiraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
§12 Auflösung des Kreisverbandes
(a) Die Auflösung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der akkreditierten Mitglieder des Kreisparteitags beschlossen werden und ist der Gesamtheit der Mitglieder zur Urabstimmung vorzulegen. Bei einer Auflösung auf Kreisparteitagsbeschluss fällt das Vermögen des Kreisverbandes Südwestpfalz dem Landesverband Rheinland-Pfalz zu.
(b) Das Recht zur Auflösung eines Kreisverbandes durch den Landesverband regelt die Satzung des Landesverbandes. Ein amtierender Kreisvorstand oder der Kreisverband kann vor dem Landesschiedsgericht Klage gegen eine Auflösungsanordnung des Kreisverbandes durch den Landesvorstand führen. Diese Klage hat bis zum vollständigen Abschluss des Verfahrens aufschiebende Wirkung.
§13 Abspaltung aus dem Kreisverband
(a) Sollten die Mitglieder des Landkreises Südwestpfalz oder der kreisfreien Städte Pirmasens oder Zweibrücken sich aus dem Kreisverband ausgliedern wollen, können die Mitglieder aus der abspaltenden Region mit einer eigenen 2/3 Mehrheit, mindestens jedoch 10 Piraten die Abspaltung beschließen. Die anderen Mitglieder aus dem Kreisverband können in diesem Fall kein Veto einlegen. Das Vermögen des Kreises wird dann nach Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder und deren Zugehörigkeit verteilt.
(b) Mitglieder des Ursprungsverbandes können ihre Zugehörigkeit dann frei festlegen.
(c) Ein Kreisparteitag zur Abspaltung aus dem Kreisverband kann durch 10% der Mitglieder des Landkreises Südwestpfalz oder der kreisfreien Städte Pirmasens oder Zweibrücken beim Kreisvorstand in Textform oder per Email beantragt werden.
§14 Inkrafttreten
(a) Nach Beschluss durch den Gründungsparteitag tritt diese Satzung sofort in Kraft.
(b) Änderungen treten am Tag nach dem beschließenden Kreisparteitag in Kraft.