RP:Kreisverband Rheinhessen/Kommunalwahl 2014/Ratsgroeßen

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Zahl der Sitze in den kommunalen Gremien

Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte

Die Anzahl der Mitglieder in Gemeinderäten bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 GemO (Gemeindeordnung), gemäß §64 (2) ebenso für Verbandsgemeinden:

  • bis zu 300 Einwohnern: 6
  • mit mehr als 300 bis 500 Einwohnern: 8
  • mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern: 12
  • mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern: 16
  • mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern: 20
  • mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern: 22
  • mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern: 24
  • mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern: 28
  • mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern: 32
  • mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern: 36
  • mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern: 40
  • mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern: 44
  • mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern: 48
  • mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern: 52
  • mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern: 56
  • mit mehr als 150 000 Einwohnern: 60.

Ortsbeiräte

Die Zahl der Sitze in den Ortsbeiräten werden gemäß §75 (3) GemO in den Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Sie sollen zwischen 3 und 15 Mitgliedern umfassen.

Kumulieren und Panaschieren

Durch Kumulieren und Panaschieren können bis zu drei Stimmen auf einen Kandidaten gehäufelt werden. Um alle Stimmen zu erhalten sollte damit die Anzahl der Kandidierenden zumindest einem Drittel der Anzahl der Ratsmitglieder entsprechen. Auch das "Vorkumulieren" (=Mehrfachnennung von Kandidierenden im Wahlvorschlag) gibt nicht die Möglichkeit, einzelnen Bewerbern mehr als drei Stimmen zu geben. Ein Beispiel für einen Stimmzettel mit solchem Vorkumulieren ist bei der Gemeinde Kirchen (Sieg) zu finden: http://www.kirchen-sieg.de/documents/Allgemein/Kommunalwahlen_in_Rheinland-Pfalz_Broschuere.pdf, S. 5 unten. Bei Wahlvorschlag 3 sind alle Kandidierenden vorkumuliert, beim zweiten Vorschlag nur die ersten. Welche Kandidierenden mehrfach genannt werden entscheidet die Aufstellungsversammlung. Diese müssen im Wahlvorschlag jedoch vor den einfach genannten Kandidierenden genannt werden. Rechtsgrundlage der Vorkumulation: §15 (3) und §17 (2) KWG (Kommunalwahlgesetz).

Maximale Listenlänge

Maximale Zahl der Bewerber gemäß §15 (3) KWG: Max doppelt so viele wie Plätze im Rat zu vergeben sind, mehrfach genannte Kandidaten zählen dreifach.

Sinnvolle Mindestlängen der Listen

Das bedeutet, dass ein Drittel der Ratsplätze mit eigenen Kandidierenden besetzt werden können sollte:

  • Stadtrat Mainz: 60 Mitglieder --> 20 Kandidaten sinnvoll
  • Kreistag Mainz-Bingen: 50 Mitglieder --> 17 Kandidaten sinnvoll
  • Kreistag Alzey-Worms: 46 Mitglieder --> 16 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Alzey: 32 Mitglieder --> 11 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Bingen: 36 Mitglieder --> 12 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Ingelheim: 36 Mitglieder --> 12 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Worms: 52 Mitglieder --> 18 Kandidaten sinnvoll
  • Verbandsgemeinderat Nierstein-Oppenheim: 44 Mitglieder --> 15 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Nierstein: 24 Mitglieder --> 8 Kandidaten sinnvoll
  • Stadtrat Oppenheim: 23 Mitglieder --> 8 Kandidaten sinnvoll
  • Verbandsgemeinderat Nieder-Olm: 40 Mitglieder --> 14 Kandidaten sinnvoll
  • Verbandsgemeinderat Nierstein-Oppenheim: 40 Mitglieder --> 14 Kandidaten sinnvoll

Können diese Zahlen nicht erreicht werden sollte über Listenverbindungen mit anderen Wählergruppen/Parteien nachgedacht werden.