RP:Kreisverband Rheinhessen/GO2011Entwurf

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Geschäftsordnungsentwurf für Mitgliedsversammlungen im KV Rheinhessen

Allgemeines

(1) Es findet zu Beginn und während der Versammlung eine Akkreditierung der Anwesenden statt, die darin besteht, eine Anwesenheitsliste zu führen, die Wahlberechtigung zu kontrollieren und die Stimmkarten auszuteilen. Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist der Versammlung durch das Präsidium mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für eine Zweidrittelmehrheit. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als wahlberechtigte Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt. Die Anzahl der anwesenden Piraten mit Stimmrecht wird auf Antrag neu ermittelt. {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}

(2) Nimmt ein teilnahmeberechtigter Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(3) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

Das Präsidium

(1) Die Versammlung wählt zu Beginn ein Präsidium nach Maßgabe der Satzung. Bis zu diesem Zeitpunkt nimmt der Kreisvorstand oder ein von diesem Beauftragter die Aufgaben des Präsidiums wahr.

(2) Das Präsidium verteilt die ihm obliegenden Aufgaben selbstverantwortlich unter seinen Mitgliedern.

Leitung der Versammlung

(1) Das Präsidium führt das Protokoll und leitet die Versammlung zu jedem Zeitpunkt durch genau eines seiner Mitglieder. Das versammlungsleitende Mitglied des Präsidiums kann sich jederzeit durch ein anderes Mitglied des Präsidiums ablösen lassen.

(2) Dem Präsidium obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt es Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.

(3) Das Präsidium kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechungen an.

(5) Das Präsidium nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die es nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

Leitung der Versammlung während Wahlen

(1) Wahlleiter ist jenes Mitglied des Präsidiums, dem die Leitung der Versammlung während einer Wahl oder Abstimmung obliegt. Die Leitung der Versammlung darf während der Wahl oder Abstimmung nicht abgegeben werden. Ein Kandidat zu einem Amt darf während der Wahl und ein Antragsteller während der Abstimmung seine Funktion als Mitglied des Präsidiums nicht ausüben.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • das Auszählen der Stimmen.

(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorgangs und der gegenseitigen Kontrolle ernennt das Präsidium mindestens einen weiteren, freiwilligen Anwesenden zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt, und ebenfalls nicht für ein Amt kandidieren darf, bei dessen Wahl er den Wahlleiter unterstützt. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers} Wahlhelfer werden nicht Mitglied des Präsidiums. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Präsidium ist zulässig.

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung, die er geleitet hat an, das von ihm selbst und dem jeweiligen Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

Protokollführung

(1) Das Präsidium bestimmt zu Beginn der Versammlung aus seinen Reihen mindestens einen Protokollanten, der das Protokoll gemäß dieser Geschäftsordnung anfertigt.

(2) Das Protokoll wird grundsätzlich in Form eines Beschlussprotokolls geführt. Das Protokoll wird von der Protokollführung und der Versammlungsleitung sowie dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben. Das Wahlprotokoll wird dem Protokoll beigefügt. Das protokoll ist im Piratenwiki zu veröffentlichen.

(3) Die Protokollführung gibt auf Antrag Auskunft über die Inhalte des Protokolls. {GO-Antrag auf Protokoll-Auskunft}

Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder teilnahemeberechtige Pirat aufstellen, sofern nicht Gesetze oder die Satzung anderes vorschreiben. Mitglieder des Präsidiums müssen nicht teilnahmeberechtigt sein.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf, und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenliste ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

Wahlordnung

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt bzw. abgestimmt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl bzw. Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl bzw. Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl bzw. Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl bzw. Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. Ist die vorherige Beteiligung bei der Wahl bzw. Abstimmung nicht exakt bekannt, so reicht eine Abschätzung durch das Präsidium. Ist auch keine Abschätzung möglich, so findet Satz 1 keine Anwendung.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmungen wird mit einem vom Wahlleiter oder einem Wahlhelfer ausgegebenen Stimmzettel gewählt. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • + für JA
  • - für NEIN
  • o für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] entsprechend. {GO-Antrag auf erneuter Auszählung der Stimmberechtigten}

Wahlen

(1) Ein Kandidat wird mit absoluter Mehrheit der sich nicht enthaltenden Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahlgänge}

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Steht nur ein Kandidat für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so wird entsprechend der Regelungen aus [Abstimmungen über allgemeine Anträge] gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, so beschließt die Versammlung das zu verwendende Wahlverfahren.

Wahlen zum Vorstand, und falls zutreffend, zum Schiedsgericht

(1) Es gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Parteiämtern]. Davon abweichend ist die Wahl in jedem Fall geheim durchzuführen.

Wahlen zu sonstigen Parteiämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus [Wahlen zu Versammlungsämtern].

Wahlen zur Aufstellung von Listen oder Kandidaten für öffentliche Wahlen

(1) Ein Kandidat für eine Liste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält.

(2) Die Rangfolge in einer Liste wird durch die Stimmenzahl festgelegt. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in weiteren Wahldurchgängen eine Stichwahl durchgeführt. Ergibt diese immer noch ein Patt, wird die Reihenfolge der Stichwahlkandidaten durch dien Wahlleiter ausgelost.

Anträge

allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

Anträge auf Änderung der Satzung

(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge auf Änderung des Programms

(1) Es gelten die Regelungen aus [allgemeine Anträge an die Versammlung] entsprechend.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.

Antrag auf Ende der Rednerliste

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste}

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle weiteren Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung muß die Änderungen im Wortlaut aufführen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere stimmberechtigte Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].