RP:Kreisverband Koblenz/kommunalwahlen 2014
Inhaltsverzeichnis
Kommunalwahlen in Koblenz und im Kreis Mayen-Koblenz
Am 25 mai 2014 sind Kommunalwahlen in RLP
Kandidaturen (unverbindlich)
Wer könnte sich vorstellen, in Koblenz oder im Kreis MYK für den Stadtrat (KO), für den Kreistag (MYK) oder einen der vielen Kommunalen Räte zu kandidieren ?
Name | Kandidiere für: | Platz oder egal | Schwerpunkte | Anregungen für die Wahl |
---|---|---|---|---|
MAX MUSTERMANN | Stadtrat Koblenz | ab Platz 3 | Möchte meine Anträge vortanzen | sollten mehr orangene Gummibärchen verteilen |
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Bearbeitung Wahlprogramm
Kommunalwahlprogramm 2014 (Stand 09.02.2014)
Programm wird auf weiteren Kreisparteitagen erweitert
Termine
einzuhaltende Termine
- 25.05.1996: Letzter Geburtstermin als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit in die Vertretungskörperschaft
- 25.02.2014: Letzter Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet (Ortsbezirk, Gemeinde, Verbandsgemeinde, Landkreis, Bezirksverband Pfalz) als Voraussetzung für die Wahlberechtigung und für die Wählbarkeit (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG)
- 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (§§ 16 Abs. 1 Satz 5, 62 Abs. 1 KWG)
- 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Beseitigung wesentlicher Mängel (§ 23 Abs. 1 Satz 4 KWG)
- 07.04.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Beantragung einheitlicher Listennummern (§ 24 Abs. 2 KWG)
- 14.04.2014: Letzter Tag für die Sitzung des Wahlausschusses zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge (§ 23 Abs. 3 Satz 1 KWG)
- bis zu dieser Entscheidung des Wahlausschusses: Ablauf der Frist zur Beseitigung formaler Mängel und zur Zurücknahme von Wahlvorschlägen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 und § 23a Abs. 2 KWG)
- 02.05.2014, 18:00 Uhr: Ablauf der Frist zur Erklärung von Listenverbindungen (§ 15 Abs. 2 KWG, § 31 Abs. 1 KWO)
benötigte Unterstützerunterschriften
Kreistage
- Infos unter: §55 KWG (Kommunalwahlgesetz)
- bis 60.000 Ew -> 170 UU
- 60.000 - 80.000 Ew -> 200 UU
- 80.000 - 125.000 Ew -> 220 UU
- mehr als 125.000 Ew -> 230 UU
Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte (in Gemeinden über 500 Einwohnern) sowie Ortsbeiräte
- Infos unter: §16 Abs. 2 KWG (Kommunalwahlgesetz), §53 KWG und §54 KWG, §57 KWG
- 500 - 1.000 Ew (Einwohner) -> 25 UU (Unterstützungsunterschriften)
- 1.000 - 2.500 Ew -> 30 UU
- 2.500 - 5.000 Ew -> 40 UU
- 5.000 - 7.500 Ew -> 50 UU
- 7.500 - 10.000 Ew -> 60 UU
- 10.000 - 15.000 Ew -> 80 UU
- 15.000 - 20.000 Ew -> 100 UU
- 20.000 - 30.000 Ew -> 120 UU
- 30.000 - 40.000 Ew -> 150 UU
- 40.000 - 60.000 Ew -> 170 UU
- 60.000 - 80.000 Ew -> 200 UU
- 80.000 - 100.000 Ew -> 220 UU
- 100.000 - 150.000 Ew -> 230 UU
- mehr als 150.000 Ew -> 250 UU
Wieviel Sitze in den kommunalen Gremien ?
Gemeinderäte, Verbandsgemeinderäte
- Die Anzahl der Mitglieder in Gemeinderäten bestimmt sich gemäß § 29 Abs. 2 GemO (Gemeindeordnung), gemäß §64 (2) ebenso für Verbandsgemeinden:
- bis zu 300 Einwohnern: 6
- mit mehr als 300 bis 500 Einwohnern: 8
- mit mehr als 500 bis 1 000 Einwohnern: 12
- mit mehr als 1 000 bis 2 500 Einwohnern: 16
- mit mehr als 2 500 bis 5 000 Einwohnern: 20
- mit mehr als 5 000 bis 7 500 Einwohnern: 22
- mit mehr als 7 500 bis 10 000 Einwohnern: 24
- mit mehr als 10 000 bis 15 000 Einwohnern: 28
- mit mehr als 15 000 bis 20 000 Einwohnern: 32
- mit mehr als 20 000 bis 30 000 Einwohnern: 36
- mit mehr als 30 000 bis 40 000 Einwohnern: 40
- mit mehr als 40 000 bis 60 000 Einwohnern: 44
- mit mehr als 60 000 bis 80 000 Einwohnern: 48
- mit mehr als 80 000 bis 100 000 Einwohnern: 52
- mit mehr als 100 000 bis 150 000 Einwohnern: 56
- mit mehr als 150 000 Einwohnern: 60
Ortsbeiräte
- Die Zahl der Sitze in den Ortsbeiräten werden gemäß §75 (3) GemO in den Hauptsatzungen der Städte und Gemeinden geregelt. Sie sollen zwischen 3 und 15 Mitgliedern umfassen.
Die Aufstellungsversammlung (AV)
- Abstimmungsberechtigt bei der Aufstellungsversammlung sind nur die im jeweiligen Wahlgebiet wohnhaften Wahlberechtigten. §17 (1) Satz 2 KWG besagt: "Mitgliederversammlung zur Wahl von Bewerbern ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder der Partei." Das bedeutet: Für den Ortsbeirat Mainz-Bretzenheim dürfen nur die Bretzenheimer Piraten abstimmen - die Piraten aus anderen Mainzer Stadtteilen und von außerhalb von Mainz sind nicht stimmberechtigt.
- Die Aufstellungsversammlung entscheidet ebenso über die Mehrfachbenennung von Kandidierenden. §17 (2) Satz 4 KWG: "Die Vertreterversammlung oder Mitgliederversammlung beschließt in geheimer Abstimmung über die Reihenfolge aller Bewerber und auf Antrag in gleicher Weise darüber, ob und welche Bewerber bis zu dreimal im Wahlvorschlag aufgeführt werden sollen; §15 Abs. 3 Satz 3 ist zu beachten."
Inhalt der Wahlvorschläge
- Parteiseitig
- Name der Partei (§21 (1) KWG)
- soll: Vertrauensperson und Stellvertreter (bevollmächtigt zur Abgabe von Erklärungen gegenüber Wahlleiter) - im Zweifel gelten die beiden ersten Unterzeichner als Vertrauensperson und Stellvertreter (§21 (2) KWG)
- Bewerberseitig
- Die Wahlvorschläge müssen eine eindeutige Zuordnung der benannten Bewerber zur Person ermöglichen. Daher sind im Wahlvorschlag anzugeben:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
- Staatsangehörigkeit
- Beruf
- Anschrift
Einreichung der Wahlvorschläge
- §20 KWG: (1) Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen: 1. die schriftliche Erklärung der Bewerber, dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, 2. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Bewerber nach § 4 wählbar sind, 3. bei Bewerbern, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, zusätzlich: a) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt über seine Staatsangehörigkeit, b) sofern der Bewerber nach § 23 des Meldegesetzes von der Meldepflicht befreit ist und deshalb im Melderegister personenbezogene Daten über ihn nicht gespeichert sind, eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, seit wann er in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat, c) eine Versicherung des Bewerbers an Eides Statt, dass er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, seine Wählbarkeit nicht verloren hat, 4. ein Nachweis der Gemeindeverwaltung, dass die Unterzeichner des Wahlvorschlags wahlberechtigt sind. Die Kommunalwahlordnung bestimmt, welche weiteren Anlagen mit den Wahlvorschlägen einzureichen sind. (2) Zuständig für die Abnahme von Versicherungen an Eides Statt nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist die Gemeindeverwaltung; § 6 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
Niederschrift der Aufstellungsversammlung
- § 17 (5) fordert die nachfolgenden Angaben: "Eine Ausfertigung der Niederschrift
- über die Wahl der Bewerber,
- über die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und eventuelle Mehrfachbenennungen
- mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung,
- über die Form der Einladung und
- über die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie
- über das Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
- Hierbei haben die Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter oder der Gemeindeverwaltung an Eides Statt zu versichern, dass bei der Wahl der Bewerber die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 bis 4 beachtet worden sind. Der Wahlleiter und die Gemeindeverwaltung sind zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig; sie gelten insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.
- Die Niederschrift hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Anzahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmer, die Anzahl der angetretenen und der gewählten Bewerber (getrennt nach Plätzen)."
- ACHTUNG ! - zum letzten Punkt kann es Änderungen geben - mal schauen was die Eingabe der AV Unterlagen in Trier ergibt