RP:Arbeitskreis-Neustadt Bad Dürkheim/KreisverbandGO
Inhaltsverzeichnis
Geschäftsordnung zur Gründung des KV Mittelhaardt
§1 Allgemeines
(1) Zur Zulassung zur Gründungsversammlung wird vor Ort eine Registrierung eingerichtet. Sie besteht aus dem Beauftragten der Landespartei und aus Piraten, die von diesem hierfür beauftragt wurden. Es wird anhand der einschlägigen Informationen geprüft, ob die Person Pirat mit Stimmrecht, Pirat ohne Stimmrecht oder Gast ist und gibt entsprechendes Material aus. Es wird festgehalten und auf Anfrage dem Wahlleiter mitgeteilt, wie viele Piraten zu jeder Wahl bzw. Abstimmung stimmberechtigt sind.
(2) Nimmt ein Pirat nur an Teilen der Gründungsversammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheiden möglich.
(3) Ämter und Befugnisse der Gründungsversammlung enden, wenn nicht explizit anders bestimmt, mit Ende der Gründungsversammlung.
(4) Das Protokoll der Gründungsversammlung inkl. der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des neu gewählten Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung durch den Vorstand zugänglich zu machen.
§2 Wahlgrundsätze
(1) Alle Entscheidungen der Gründungsversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, außer es ist in der Satzung oder dieser Geschäftsordnung explizit anders bestimmt.
(2) Die Wahl zum Vorstand ist geheim. Wahlen zu Ämtern des Parteitages sind nach Nachfrage durch den Wahlleiter auf Verlangen eines Piraten geheim durchzuführen. Über Satzungs- und Programmänderungen und allgemeine Anträge der Gründungsversammlung wird in der Regel offen abgestimmt. Jeder Pirat kann mündlich beim Wahlleiter eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} Die Gründungsversammlung entscheidet sofort und offen über diesen Antrag.
(3) Wird geheim gewählt, so werden der Gründungsversammlung durch den Wahlleiter die Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, der Anzahl der abgegeben Stimmen, der gültigen und der jeweils auf den Kandidaten entfallenen Stimmen und hieraus resultierend das Ergebnis der Wahl mitgeteilt. Bei offenen Abstimmungen werden nach Augenmaß des Wahlleiters die Mehrheitsverhältnisse festgestellt, bei unklaren Verhältnissen erfolgt eine genaue Auszählung.
(4) Jeder Pirat, insbesondere der Wahlleiter und die Wahlhelfer, ist verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Versammlungsleiter bekannt zu machen. Dieser ist verpflichtet, der Gründungsversammlung hiervon sofort zu berichten. Auf Antrag eines Piraten beschließt die Gründungsversammlung über eine Neuwahl. {GO-Antrag auf Wahlwiederholung} Zwischen dem Antrag des Piraten und der Neuwahl darf nur so viel Zeit vergehen, wie zur organisatorischen Arbeit nötig ist. Eine größtmögliche Beteiligung der Stimmberechtigten an der Neuwahl ist durch angemessene Information durch den Versammlungsleiter zu gewährleisten.
(5) Kandidieren für ein Amt kann nur, wer sich bis zum Aufruf durch den Wahlleiter vor der Wahl hierfür meldet. Jeder Pirat hat das Recht, vor der Wahl zurückzutreten oder auf Nachfrage durch den Wahlleiter die Annahme der Wahl zu verweigern.
(6) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt. {GO-Antrag auf nicht getrennte Wahlgänge}
(7) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}
§3 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Wahlleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}
§4 Ämter der Gründungsversammlung
§4a Versammlungsleiter
(1) Die Gründungsversammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss.
(3) Der Versammlungsleiter hat das Recht, der Gründungsversammlung vorzuschlagen, die Tagesordnung insoweit zu ändern, dass die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, nicht aber deren grundsätzliche angemessene Behandlung, geändert wird. Die Gründungsversammlung hat darüber sofort zu entscheiden.
(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen bzw. Vertagungen an.
(5) Der Versammlungsleiter kann freiwillige Piraten dazu ernennen, ihn in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese sind der Gründungsversammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen.
(6) Der Versammlungsleiter nimmt während der Gründungsversammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Gründungsversammlung angemessen bekannt macht.
§4b Wahlleiter
(1) Die Gründungsversammlung wählt zur Durchführung von Wahlen einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl er durchzuführen hat.
(2) Die Durchführung umfasst
- a) die Ankündigung einer Wahl inkl. Zeitpunkt des Beginns, Dauer und Ende,
- b) Hinweise auf die bzw. zu den Modalitäten der Wahl,
- c) die Feststellung der Stimmberechtigung
- d) die Eröffnung und die Beendigung der Wahl
- e) das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlgrundsätze insbesondere der geheimen Wahl.
- f) das Entgegennehmen der Wahlzettel
- g) das Auszählen der Stimmen
- h) Feststellung der Anzahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl.
- i) Frage an den gewählten Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
(3) Zur Wahrung der Transparenz des Wahlvorganges und der gegenseitigen Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens einen weiteren freiwilligen Piraten zum Wahlhelfer, der ihn in seiner Arbeit unterstützt. Auf begründeten Antrag an die Versammlungsleitung kann die Gründungsversammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen. {GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers}
(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Gründungsversammlung an, das von ihm selbst und dem Wahlhelfer zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
§5 Anträge
§5a Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Jeder Pirat hat das Recht, Anträge auf der Gründungsversammlung zu stellen. Handelt es sich bei dem Antragsteller um eine Gruppe von Piraten, bestimmt diese einen Piraten zum Vertreter des Antrages vor der Gründungsversammlung. Regelungen der Satzung oder dieser Geschäftsordnung zu Form und Frist sind unbedingt zu beachten.
(2) Eigenständige Anträge müssen beim Versammlungsleiter schriftlich und begründet eingereicht werden. Dieser prüft sie kurz auf Zulässigkeit und Dringlichkeit und macht sie dem Parteitag angemessen bekannt. Ein Recht auf sofortige Behandlung des Antrags besteht nicht.
(3) Über Anträge, die innerhalb der Diskussion um einen eigenständigen Antrag mündlich vorgebracht werden und diesen nur in geringem Umfang und dem Sinn nach inhaltlich ergänzen, kann ohne schriftliche Vorlage entschieden werden. Auf Verlangen eines Piraten muss der Gründungsversammlung innerhalb einer halben Stunde der genaue Wortlaut des geänderten Antrags unter Einschluss der Begründung zur Beschlussfassung vorgelegt werden.
(4) Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer Anzahl Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§5b Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände und seiner Stimmkarte das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.
(5) Es sind nur solche Anträge als Geschäftsordnungsanträge zulässig, die in dieser Geschäftsordnung folgendermaßen gekennzeichnet sind: {GO-Antrag ...}.
§5b.1 Antrag auf Ende der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Ende der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Ende der Rednerliste} (2) Der Antragsteller
- a) darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
- b) darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, wenn der Antrag abgelehnt wird.
(3) Wurde ein Antrag auf Ende der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.
§5b.2 Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Änderung der Tagesordnung stellen. {GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}
(2) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- a) das Hinzufügen eines Punktes,
- b) das Entfernen eines Punktes durch Vertagung,
- c) das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- d) das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
§5b.3 Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stellen. {GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}
(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung muss die Änderungen im Wortlaut aufführen.
§5b.4 Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes}
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin die andere Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt. Im übrigen richtet sich die Abstimmung nach [§3 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge].