Plakatiergenehmigung Info/00000158

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Plakatiergenehmigung Details Bearbeiten.png
Bundesland Nordrhein-Westfalen
Kommune Pulheim
Kommunenkontakt

Frau Hausmann
URIs der Form „02238 - 808-379“ sind nicht zulässig.Tel: 02238 - 808-379
URIs der Form „02238 - 808-345“ sind nicht zulässig.Fax: 02238 - 808-345
Stadt Pulheim Alte Kölner Straße 26 50259 Pulheim www.pulheim.de stadtpulheim bei pulheim punkt de
www.pulheim.de

Piratenkontakt

Volker Neubert

Genehmigungsdetails
Beginn 22. Jun. 2013
Ende 29. Sep. 2013
Typen Hohlkammer, Hartfaser, Dreieckständer
Maximalanzahl „keine Beschränkung“ ist keine Zahl.keine Beschränkung
Bemerkung

nach Telefonat per Mail bestätigt

1. Entsprechend § 33 Abs. 2 StVO ist u.a. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen, Verkehrseinrichtungen unzulässig. Die Vorschrift dient der Sicherheit des Verkehrs, weil andernfalls Verkehrsteilnehmer durch die Werbung von amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen (z.B. Vorfahrtsbeschilderungen, Licht zeichenanlagen) abgelenkt werden. Plakate dürfen deshalb an diesen Standorten nicht angebracht oder herumgruppiert werden.

2. Bei Aufstellung von Plakatständern auf Gehwegen muss ein Mindestquerschnitt von 1,20 m für den freien Durchgang von Fußgängern erhalten bleiben. Von der Bordsteinkante ist ein Abstand von 0,30 – 0,50 m einzuhalten. Auf Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen soll von einer Plakatierung grundsätzlich abgesehen werden, weil hierdurch grundsätzlich Behinderungen, insbesondere bei gegenläufigem Radverkehr, entstehen.

3. Werbungen im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen vor Bahnübergängen und im Innenrand von Kurven sollen unterbleiben. In der Regel entstehen an diesen Stellen Sichtbehinderungen für die Verkehrsteilnehmer. Regelmäßig können öffentliche Flächen u. a. die Straßenlaternen, mit Ausnahme der Laternen in der Fahrbahnmitte der Venloer Straße in Pulheim, genutzt werden. Die außerörtliche Inanspruchnahme von öffentlichen Flächen an qualifizierten Straßen, bedarf der Genehmigung des jeweiligen Straßenbaulastträgers. Die Wahlwerbung kann frühestens 3 Monate vor dem Wahltag beginnen und ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Wahltag zu entfernen.

Sofern Großflächenplakate gestellt werden sollen, bitte ich um Beantragung der konkreten Standorte.

Über diesen Eintrag
Erhebungsdatum 25. Jun. 2013
Eintrag erfolgt durch Volker Neubert