Plakatiergenehmigung Info/00000007
Plakatiergenehmigung Details | |
Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
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Kommune | Grevenbroich |
Kommunenkontakt | Mathias Claußen |
Piratenkontakt | Lievendahl 01573-6500041 wolfgang.konieczny@piratenpartei-nrw.de Infosocke PjotrPopolski |
Genehmigungsdetails | |
Beginn | 11. Aug. 2013 |
Ende | 29. Sep. 2013 |
Typen | Hohlkammer, Hartfaser, Dreieckständer, Plakatwand |
Maximalanzahl | „ohne“ ist keine Zahl.ohne |
Bemerkung | Wahlwerbung (1) Wahlwerbung im Stadtgebiet Grevenbroich ist frühestens sechs Wochen vor dem jeweiligen Wahltermin zulässig. (2) Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber dürfen Wahlwerbeplakate in Formaten bis zu DIN A 0 auf Tafeln oder Plakatreitern im gesamten Stadtgebiet nach vorheriger schriftlicher Anzeige anbringen oder aufstellen; In der Anzeige ist ein werktags zwischen 8.00 und 16.00 Uhr zu erreichender Ansprechpartner mit Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu benennen, der für das Anbringen, Aufstellen und Entfernen der Wahlwerbeplakate verantwortlich zeichnet. Licht- und Leitungsmasten dürfen durch angebrachte Werbetafeln nicht beschädigt werden. Unmittelbar an Bäumen dürfen Plakate nicht angebracht werden. (3) Im Bereich nachfolgend aufgeführter Straßen und Plätze ist das Anbringen oder Aufstellen von Wahlwerbeplakaten generell untersagt: - Breite Straße, - Kölner Straße, - Marktplatz, - Zünfteplatz, - Wallgasse. (4) An Wahltagen darf im Umkreis von 20 Metern zum Eingang von Wahllokalen keine Wahlwerbung betrieben werden. (5) Wahlwerbeplakate sind so anzubringen, aufzustellen oder zu gestalten, dass a) die Sichtwinkel an Straßeneinmündungen nicht beeinträchtigt werden, b) Verwechslungen mit Verkehrszeichen ausgeschlossen sind, c) sie keine Leuchtfarbe enthalten. Wahlwerbeplakate dürfen nicht weniger als fünf Meter entfernt von Straßenkreuzungen, Verkehrsinseln oder in Kreisverkehren angebracht oder aufgestellt werden. Defekte Plakattafeln und Plakatreiter sind unverzüglich zu entfernen oder durch intakte zu ersetzen. (6) Wahlwerbeplakate in größeren Formaten als DIN A 0 können mit besonderer Erlaubnis der Stadt Grevenbroich an von der Verwaltung als geeignet angesehenen Standorten aufgestellt werden. (7) Wahlwerbeplakate sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach dem Wahltag zu entfernen. (8) Spanntransparente zur Wahlwerbung im Luftraum über dem Straßenkörper oder an Brückengeländern sind unzulässig. (9) Kommt bei Streitigkeiten von Parteien, Wählergruppen und / oder Einzelbewerbern über Standortnutzungen keine einvernehmliche Lösung zu stande, entscheidet das Los. (10) Die Aufstellung von Informationsständen zur Wahlwerbung richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der Stadt Grevenbroich über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen (Sondernutzungssatzung). § 2 Zuwiderhandlungen Wird den Bestimmungen dieser Verordnung zuwider gehandelt, fordert die Ordnungsbehörde der Stadt Grevenbroich die betroffene Partei, Wählergruppe oder den betroffenen Einzelbewerber auf kürzestem Wege auf, die entsprechenden Wahlwerbeplakate oder Spanntransparente innerhalb des nächsten Werktages zu entfernen. Kommt die betroffene Partei, Wählergruppe oder der betroffene Einzelbewerber der Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig nach, kann die Ordnungsbehörde der Stadt Grevenbroich die entsprechenden Wahlwerbeplakate und Spanntransparente entfernen oder durch einen Dritten entfernen lassen und die damit verbundenen Kosten der betroffenen Partei, Wählergruppe oder dem Einzelbewerber auferlegen. Bei Gefahr im Verzuge ist keine Wartefrist nach Satz 1 erforderlich. Für wahlwerbung werden keine Gebühren erhoben. |
Über diesen Eintrag | |
Erhebungsdatum | 13. Mai 2013 |
Eintrag erfolgt durch | Lievendahl |