Parteiprogramm/Änderungsanträge/Transparenz und Korruptionsbekämpfung in der Wirtschaft

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Tango-dialog-warning.svg Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei; die Idee ist von MDS

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können, tu es. Diskutiert ihr zu mehreren an der Idee, könnt ihr auch die Vorlage:Diskussion setzen.

Sowohl einzelne Unternehmen als auch Volkswirtschaften erleiden langfristige Schäden durch Korruption.

Die Piratenpartei Deutschland fordert daher von Unternehmen:

  • den Aufbau eines systematischen Risikomanagements
  • die Einhaltung der gesetzlichen Compliance Pflichten
  • die Einführung eines konsistenten Systems freiwilliger Selbstverpflichtungen zur Prävention von Risiken. Dazu können ein CSR (Corporate Social Responsibility) und ein Corporate Accountability-Programm gehören.

Neben den internen müssen auch die externen Rahmenbedingungen so verändert werden, dass Korruption vermieden, der Verzicht auf Korruption gefördert und die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöht wird.

Die Piratenpartei Deutschland fordert daher vom Gesetzgeber:

  • Die Einführung eines Bundeszentralregisters Korruption (Auftragssperre für korruptionsverdächtige Unternehmen)
  • Die Einführung eines Unternehmensstrafrechts (Zulässigkeit der Bestrafung eines gesamten Unternehmens)
  • Ein besonderer gesetzlicher Schutz von Hinweisgebern
  • Die Einführung einer dreijährigen Karenzzeit für Politiker und andere öffentliche Bedienstete. Diese sollen seitens der Unternehmen nicht in Positionen berufen werden dürfen, wenn diese im unmittelbaren Einflussbereich der vorherigen Tätigkeit liegen. Dies gilt besonders für hochregulierte Industrien wie die Energiewirtschaft.

Hintergrund

Firmeninhaber, Repräsentanten oder Mitarbeiter von Unternehmen sind an allen Hauptformen der (strafbaren) Korruption auf mindestens einer Seite als Täter beteiligt, sofern nicht ausnahmsweise Privatleute handeln. Die Wirtschaft hat bei der Entstehung von Korruption folglich eine Schlüsselrolle:

  • als Partner von Amtsträgern bei den „Amtsdelikten“ der §§ 331 ff. StGB (Vorteilsgewährung/-annahme, Bestechung/Bestechlichkeit);
  • auf beiden Seiten der Verbindung bei den „Wettbewerbsdelikten“ der §§ 298 ff. StGB (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, Bestechlichkeit u. Bestechung im geschäftlichen Verkehr);
  • als Partner von Politikern bei der sog. „politischen Korruption“ (Wählerbestechung, Abgeordnetenbestechung gem. §§ 108 b, 108 e StGB). An nicht strafbaren Formen oder in Grenzbereichen der politischen Korruption (illegale Nebenbeschäftigungen von Abgeordneten, illegalen Parteispenden, Wechsel von Politikern in die Privatwirtschaft, Lobbyismus, Ämterpatronage) sind ebenfalls Partner aus Politik und Wirtschaft beteiligt.