PG Ständige Mitgliederversammlung/Der Antrag (in Arbeit)
Der Bundesparteitag möge beschließen:
§ 9b der Bundessatzung (Abschnitt A) wird um folgende, geeignete zu numerierende, Absätze ergänzt:
Inhaltsverzeichnis
Modul 1: SMV
Der Bundesparteitag tagt daneben online als Ständige Mitgliederversammlung (kurz "SMV"). Jeder Pirat hat das Recht, an der Ständigen Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der Ständigen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 4 Absatz 4 Satz 1 der Bundessatzung.
Anmerkungen zu Modul 1:
- Stimmberechtigung juristisch prüfen: Wie ist das am Jahresanfang, wie überprüft man es praktisch (verwaltungstechnisch), warum ist das anders als bei den physischen Parteitagen? Kann man das über die Akkreditierung regeln?
- Satzung: §4(4) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied des Gebietsverbandes ist, seinen ersten Mitgliedsbeitrag nach Eintritt geleistet hat, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. Auf Parteitagen ist die Ausübung des Stimmrechts nur möglich, wenn alle Mitgliedsbeiträge entrichtet wurden. // Öffnungsklausel vorsehen
Modul 2: Was wird entschieden
Variante a: Stellungnahmen
(11) Die Ständige Mitgliederversammlung kann verbindliche Stellungnahmen und Positionspapiere beschließen. Entscheidungen über Parteiprogramme, die Satzung, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.
Variante b: auch Programm
(11) Die Ständige Mitgliederversammlung kann verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere und Parteiprogramm beschließen. Entscheidungen über Satzung, die Finanzordnung, die Schiedsgerichtsordnung, die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.
Variante c: auch Satzung
(11) Die Ständige Mitgliederversammlung kann verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Parteiprogramm, Satzung, die Finanzordnung und die Schiedsgerichtsordnung beschließen. Entscheidungen über die Auflösung sowie die Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) sind ausgeschlossen. Insoweit kann die Ständige Mitgliederversammlung nur Empfehlungen abgeben.
Modul 3: geheime Abstimmungen (1)
(weiter 11) Ebenso ausgeschlossen sind geheime Abstimmungen oder Personenwahlen durch die Ständige Mitgliederversammlung.
Hinweis zu Mudul 3
- Auszug Parteiengesetz: (2) "Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und der Vertreter zu Vertreterversammlungen und zu Organen höherer Gebietsverbände sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt." (Hervorhebung durch PP)
Modul 4: geheime Abstimmungen (2)
(xx) Die Geheime Abstimmung kann von mindestens 5% der angemeldeten Mitgliedern gefordert werden. Die SMV stimmt nicht geheim ab, solche Abstimmungen müssen beim nächsten Bundesparteitag oder durch einen Basisentscheid durchgeführt werden.
Anmerkung zu Modul 4
- Man sollte überlegen, ob nicht auch "Nicht-SMV-Mitglieder" die geheime Abstimmung von SMV-Anträgen beantragen können müssen, wenn sie ihnen wichtig sind. Und vor allem, auf welchem Weg sie dies tun können, wenn sie es nicht elektronisch machen möchten.
Modul 5: erste Geschäftsordnung
Variante a: BPT mit einfacher Mehrheit
(12) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist.
Variante b: BPT mit 2/3-Mehrheit
(12) Der Bundesparteitag beschließt mit Zweidrittelmehrheit die erste Geschäftsordnung der Ständigen Mitgliederversammlung, in der auch die Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung geregelt ist.
Modul 6: Änderung der Geschäftsordnung
Variante a: nur BPT
Änderungen an der Geschäftsordnung werden vom Bundesparteitag mit derselben Mehrheit beschlossen.
Variante b: SMV mit 2/3-Mehrheit
Änderungen der Geschäftsordnung kann von der SMV selbst mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.
Variante c: SMV mit einfacher Mehrheit
Änderungen der Geschäftsordnung kann von der SMV selbst mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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