Orga:Sachsen/Wahlordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Wahlordnung

Dies ist ein Entwurf, der sich an der bisherigen Praxis auf den LPT orientiert

Vorspann

§ 1 Wahlmodi - Begriffsklärung:

(1) Relative Mehrheit: Die Wahl hat gewonnen, wer die meisten Stimmen erhält (auch ohne mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen zu erhalten). Bezugsgröße sind alle Abstimmenden - bei Mehrfachwahlen die abgegebenen Stimmzettel mit mindestens einer abgegebenen Stimme.

(2) Einfache Mehrheit: Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn über die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden- Bezugsgröße sind alle Abstimmenden.

(3) Qualifizierte Mehrheit: Mehrheit mit einem festgelegten, größeren Stimmanteil der überschritten werden muss (üblicherweise 2/3 Mehrheit). Bezugsgröße sind die Abstimmungsberechtigten, d.h. auf dem Parteitag die aktuell akkreditierten Mitglieder.

(4) Einfache und relative Mehrheit - die Wahl ist gewonnen, wenn die Mehrheit der Stimmen und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erzielt werden.

§ 2 Allgemeine Regeln

(1) Abstimmungen und Wahlen finden mit relativer und einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder der Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der abgegebenen Stimmen bei einfacher/relativer Mehrheit bzw. der Zahl der Stimmberechtigten bei qualifizierten Mehrheit für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. (GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung)

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muss die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird.


Abstimmungen

§ 3 Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

§ 4 Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • + oder JA für JA
  • - oder NEIN für NEIN
  • o oder ENTHALTUNG für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig. Bei Zweifeln über die Gültigkeit entscheidet der Wahlausschuss - und dokumentiert das Ergebnis auf der Rückseite des Stimmzettels.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln für Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge entsprechend.

§ 5 Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Es gelten die Regelungen aus Abstimmungen über allgemeine Anträge entsprechend, wobei die Regeln für die qualifizierte Mehrheit (bezogen auf die Akkreditierten) Anwendung finden.

(2) Gleichartige Änderungsanträge können auf Antrag (GO-Antrag auf Blockabstimmung) im Block abgestimmt werden. Dabei wird zunächst mit relativer Mehrheit der bevorzugte Änderungsantrag bestimmt, über diesen wird qualifiziert abgestimmt.

§ 6 Wahlen

(1) Die Stimme für einen Kandidaten wird grundsätzlich durch aufschreiben seines Namens auf dem Wahlzettel abgegeben.

(2) Ein Kandidat für ein einzelnes Amt wird mit der einfachen, relativen Mehrheit gewählt.. Wir diese im ersten Wahlgang nicht erreicht, so wird eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten relativen Stimmanteilen durchgeführt.

Steht nur ein Kandidat zur Verfügung, so wird über ihn mit JA/NEIN/ENTHALTUNG abgestimmt.

(3) Sind mehrere gleichrangige Ämter zu besetzen, so wird grundsätzlich so wird in einem gemeinsamen Wahlgang abgestimmt. Dabei hat jeder Stimmberechtigte soviel Stimme, wie Ämter zu besetzen sind. Ein Kumulieren der Stimmen ist nicht erlaubt. Im ersten Wahlgang sind die Kandidaten gewählt, die die höchsten relativen und einfachen einfachen Mehrheiten erreicht haben. Die verbleibenden Ämter werden durch Stichwahl mit relativer Mehrheit unter den verbleibenden Kandidaten bestimmt.

(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

§ 7 Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich entsprechend der Regelungen aus Abstimmungen über allgemeine Anträge gewählt.

(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, und erhalten beide die erforderliche Mehrheit, so ist Wahlsieger derjenige, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.

§ 8 Wahlen zu Parteitagsämtern

(1) Vor Beginn der öffentlichen Wahl hat der Wahlleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Abstimmung erwünscht ist.

(2) Im übrigen gelten die Regelungen aus Wahlen zu Versammlungsämtern.

§ 9 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

Es gelten die Regelungen aus Wahlen zu Parteitagsämtern mit der Maßgabe, das in jedem Fall geheim abzustimmen ist.

§ 10 Wahlen zur Aufstellung der Kandidaten für Volksvertretungen

(1) Ein Kandidat für ein Liste gilt als gewählt, sofern er die mehrheitliche Zustimmung der Versammlung erhält.

(2) Die Rangfolge in der Landesliste wird durch die Stimmenzahl festgelegt.

(3)Die Versammlung entscheidet über die maximale Anzahl der Stimmen, die pro Kandidat vergeben werden kann und über die Gesamtzahl der maximal zu vergebenden Stimmen pro Wähler, die entweder exakt der Anzahl der Kandidaten entsprechen muß, oder mindestens dem doppelten. Entscheidet die Versammlung, daß maximal eine Stimme pro Kandidat vergeben werden darf oder daß die Maximalzahl der Stimmen gleich der Anzahl der Kandidaten ist, so muß die Abstimmung über den Listenplatz der Kandidaten in einem zweiten Wahlgang erfolgen.

(4) Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl wird in einem weiteren Wahldurchgang eine Stichwahl durchgeführt. Abweichend von Abs 3 erhält jeder Wähler eine Stimme, die er einem der Kandidaten geben kann. Abs 2 gilt entsprechend.