NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Ibbenbüren

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Kontakt

Stadt Ibbenbüren
- Fachdienst Recht und Ordnung -
Robert Hinken
Alte Münsterstr. 16
49477 Ibbenbüren

Tel.: (05451) 931-327
Fax: (05451) 931-600
E-Mail: robert.hinken Klammeraffe ibbenbueren.de

Antwort der Gemeinde


"[...] auf Ihren fernmündlichen Antrag zur Genehmigung zur Anbringung von Wahlplakaten zur Landtagswahl 2012 in NRW durch die Piratenpartei erteile ich Ihnen die Erlaubnis zur Benutzung der städtischen Wahlplakattafeln unter der Rubrik "Sonstige". Eine Übersicht der Standorte ist dieser Mail angehängt. Die Aufstellung der städtischen Wahlplakattafeln erfolgt in nächster Zeit noch.

Darüber hinaus genehmige ich die Anbringung von Wahlplakaten im öffentlichen Raum in Ibbenbüren. Die Anzahl und die Standorte bitte ich mit mir abzustimmen.

  • Diese Erlaubnis ist jederzeit widerruflich.
  • Die Plakate, die auf festen Unterlagen aufgeklebt sein müssen, dürfen nur so befestigt werden, dass die Träger nicht beschädigt werden. Die Plakate sind bis zum 31.05.2012 zu entfernen.
  • Die Plakate sind so anzubringen, dass durch sie weder der Fahrzeug- noch der Fußgängerverkehr behindert oder sonst beeinträchtigt wird. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Plakate nicht in Kurven, an Straßenkreuzungen oder -einmündungen angebracht werden und dadurch den Kraftfahrern die Sicht genommen wird.
  • Werden Plakate an Plakatständern angebracht, ist darauf zu achten, dass für den Fußgängerverkehr eine Restgehwegbreite von mindestens 1,20 m verbleibt. Bei Plakathaltern über Gehwegen oder Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen muss eine lichte Durchgangs- bzw. Durchfahrtshöhe von 2,25 m verbleiben.
  • Die Plakate müssen unfallsicher angebracht werden. Sollen Plakate mit Draht befestigt werden, so ist ausschließlich kunststoffummantelter Draht zu verwenden. Die Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder vollständig zu entfernen.
  • Beschädigte Plakate sind unverzüglich zu erneuern oder aus dem Straßenraum zu entfernen.
  • Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und -einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen; auf §33 Abs. 2 StVO wird hingewiesen.
  • An Signalmasten, Masten mit Verkehrszeichen und Masten an Einmündungen von Straßen dürfen keine Plakate angebracht werden.
  • Verkehrszeichen und Signale dürfen nicht verdeckt werden.
  • Plakate dürfen nicht im unmittelbaren Bereich von Kreisverkehrsplätzen angebracht werden, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der Verkehrsteilnehmer besteht.


Die Stadt behält sich vor, verkehrsgefährdend aufgestellte Plakate und Plakatständer sofort - ohne vorherige Ankündigung - auf Kosten der jeweiligen Parteien zu entfernen.

Zu Ihrer Unterrichtung füge ich den "Gemeinsamen Runderlass zur Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen etc." [ Datei:Lautsprecher und Plakatwerbung Wahlen.pdf, F.W.] bei und bitte die Vorgaben strikt zu beachten."

--F. Wagner 21:22, 19. Mär. 2012 (CET)