NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Herten

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Kontakt des Ordnungsamtes

Herr Rest

Stadt Herten

Fachbereich 3

Bürgerservice, Ordnung und Feuerschutz

Kurt-Schumacher-Str. 2

D-45699 Herten

Plakatierung

Plakatwerbung ist unzulässig, vor Bahnübergängen und am Innenrand von Kurven. Im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen darf Plakatwerbung nur in einem Abstand von 20 Metern (gemessen ab Kreuzungsmitte) erfolgen. Die Plakatwerbung darf für Verkehrsteilnehmer nicht sichtbehindernd aufgestellt werden.

Die Plakatwerbung darf nach Ort und Art der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und –einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Werbung in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist unzulässig. Das Anbringen von Wahlplakaten an Bäumen ist nur mit Befestigungsmaterial gestattet, das keine Schäden an der Baumrinde verursacht.

Im Bereich des Otto-Wels-Platzes und der Kurt-Schumacher-Straße von Hausnummer 1 bis 6 dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.

Bitte beachten Sie bei Ihrer Planung, dass Plakatwerbung nur innerhalb einer Zeit von drei Monaten unmittelbar vor dem Wahltag zulässig ist.

Außerdem möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Lautsprecherwerbung darf während der letzten vier Wochen vor der jeweiligen Wahl – außer am Wahltag selbst – erfolgen. Dabei sind folgende Einschränkungen zu beachten: Die Lautsprecherwerbung darf nicht zur Gefährdung des Straßenverkehrs führen; sie muss insbesondere auf verkehrsreichen Straßen sowie an Verkehrknotenpunkten (z. B. Kreuzungsbereich Kaiserstr./Theodor-Heuss-Str./Konrad-Adenauer-Str.) unterbleiben. Sie ist ferner unzulässig in der Zeit von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr und in Wohngebieten darüber hinaus auch in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Zur Verringerung der Lärmbelästigung sind Musikstücke zwischen den einzelnen Durchsagen so kurz wie möglich zu halten.