NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Coesfeld

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Kontakt



Klaus Volmer

Stadt Coesfeld

Der Bürgermeister

Zentraler Steuerungsdienst

Markt 8

48653 Coesfeld

Telefon: (0 25 41) 9 39-11 03

Telefax: (0 25 41) 9 39-75 05

E-Mail: klaus.volmer@coesfeld.de

Internet: http://www.coesfeld.de


Anbringung von Wahlwerbung für die Landtagswahl am 09.05.2010 hier: 1. Sondernutzungserlaubnis für die Anbringung von Wahlwerbungsschildern 2. Kostenentscheidung Ihr Antrag vom 21.02.2010 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erteile der Piratenpartei Deutschland die öffentlich-rechtliche Erlaubnis anlässlich der Land-tagswahl 2010 ab dem 30.03.2010 Plakatständer bzw. Plakate an öffentlichen Beleuchtungsmas-ten im Stadtgebiet Coesfeld aufzustellen. Diese Erlaubnis wird vorbehaltlich Rechte Dritter und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Wider-rufs erteilt. Die Entfernung der Plakatständer und Plakate hat spätestens bis zum 12.05.2010 zu erfolgen. Für den Fall, dass bis zu diesem Termin die Wahlkampfplakate noch nicht entfernt sein sollten, werden diese auf Ihre Kosten entfernt. Die Masten der 2-fach-Ansatzleuchten (Beispielfoto siehe Anlage) in Teilbereichen der Innenstadt werden zurzeit neu gestrichen. Je nach Witterungslage ist mit einer Fertigstellung der Arbeiten etwa bis zur 15. Kalenderwoche zu rechnen. Insofern gilt die Erlaubnis für die Anbringung von Schildern in diesem Bereich jeweils erst nach Abschluss der Arbeiten. Vorher aufgehängte Plakate müssen leider vor Beginn der Arbeiten abgehängt werden. Abschließend weise ich auf die Bitte des Baubetriebshofes der Stadt Coesfeld hin, von Plakatie-rungen an Bäumen, gleich in welcher Weise, abzusehen.


Es gelten folgende Nebenbestimmungen: 1. Plakate müssen mit dem nach dem Landespressegesetz vorgeschriebenen Impressum verse-hen sein.

2. Zugelassen sind Plakatständer bis zur Größe DIN A 0. Plakate, die an Masten angebracht werden, dürfen höchstens das Format DIN A 1 aufweisen.

3. Plakatständer dürfen Fußgänger, Radfahrer und den sonstigen fließenden Verkehr nicht ge-fährden oder behindern.

4. An Signalmasten, Masten mit Verkehrszeichen und Masten an Einmündungen von Straßen dürfen keine Plakate angebracht werden.

5. Die Informationsträger dürfen nicht im Kurvenbereich und an unübersichtlichen Stellen aufge-stellt werden. Sie dürfen nicht die Wirkung von Verkehrszeichen und -einrichtungen beinträch-tigen und nicht den Eindruck offizieller Verkehrszeichen erwecken. Die Schilder dürfen nicht re-flektieren.

6. Die Stadt behält sich vor, verkehrsbehindernd aufgestellte Plakatständer sofort – ohne Vorhe-rige Ankündigung – auf Kosten der jeweiligen Parteien zu entfernen. Das gleiche gilt für Plaka-te, die nicht entsprechend der Vorgaben aufgestellt wurden.

7. Für Schäden jeglicher Art, die durch die Befestigung der Plakatständer entstehen, übernimmt die Stadt keine Haftung.

8. Alle Personen- oder Sachschäden, die durch das Betreiben der Sondernutzung entstehen, gehen zu Ihren Lasten. Entsprechende Schadensersatzansprüche Dritter sind ausschließlich von Ihnen auszugleichen.

Rechtsgrundlagen:  § 18 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23.09.1995 (GV. NW. S. 1028) in der zurzeit gültigen Fassung  Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld vom 15.12.2006 in der zurzeit gültigen Fassung Kostenentscheidung: Gemäß § 9 Abs. 6 der Satzung über die Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öf-fentlichen Straßen in der Stadt Coesfeld ist die Sondernutzungserlaubnis für politische Parteien oder Wählervereinigungen gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwal-tungsgericht in 48147 Münster, Piusallee 38, erhoben werden. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann auch bei dem Verwaltungsgericht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle erklärt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr zwei Abschriften beigefügt werden. Falls die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde das Verschulden dem Kläger zugerechnet werden. Hinweis: Durch die Bürokratieabbaugesetze I und II ist das einer Klage bisher vorgeschaltete Wider-spruchsverfahren abgeschafft worden. Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht ver-längert. Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Volmer

Anlage "Erlaubnis Plakatierung Coesfeld": http://wiki.piratenpartei.de/Datei:Erlaubnis_Plakatierung.pdf


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