NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Brakel

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Aktenzeichen: 32/40-123-63

Plakatwerbung für die Bundestagswahl am 27.09.2009

Sehr geehrter Herr Gelhard,

in der Stadt Brakel werden auf Grund des Beschlusses des Rates vom 10.12.1998
keine Plakatflächen, Dreieckständer oder andere öffentliche Leistungen für den
Wahlkampf zur Verfügung gestellt.

Das Aufstellen eigener Plakattafeln genehmige ich Ihnen gemäß des Gemeinsamen
Runderlasses des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des
Innenministers vom 29.06.1979, zuletzt geändert am 25.03.1994, bezüglich der
Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen, Volksbegehren und
Volksentscheiden in Nordrhein-Westfalen. Danach ist das Plakatieren innerhalb
einer Zeit von 3 Monaten unmittelbar vor dem Wahltag erlaubt.

Die Plakattafeln dürfen eine Größe bis DIN A 1 haben. Sie sind unmittelbar nach
der Wahl wieder abzunehmen. Anzahl und Standorte der Werbetafeln werden nicht
vorgegeben. Es dürfen ejdoch keine Beschädigungen an öffentlichen Einrichtungen
wie Lichtmasten etc. erfolgen. Eine Verkehrsgefährdung bzw. -behinderung muss
ausgeschlossen sein. Die Plakate dürfen daher nicht in Sichtdreiecken bei
Straßeneinmündungen und Kreuzungen aufgetstellt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag
Rudolf Schröder

Godofgta 11:11, 21. Aug. 2009 (CEST)