NRW:Rhein-Erft-Kreis/Kreismitgliederversammlung/GOKMV 2012.01

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Geschäftsordnung der Kreismitgliederversammlung des Rhein-Erft-Kreis 2012.1

§1 Rahmenbedingungen

 

§1.1 Allgemeines
Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
Nur Piraten, die ordentliche Mitglieder, gemäß §2 Absatz 1 der Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anderes bestimmt.


Das Protokoll der Versammlung, das mindestens
gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
Wechsel des Versammlungsleiters
zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet.


Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen.



§1.2 Akkreditierung
Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
Die Akkreditierung beginnt spätestens eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

 
Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten


§2.1 Definition der Versammlungsämter



§2.1.1 Versammlungsleiter
Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Versammlungsleiter der letzen Kreismitgliederversammlung als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommisarisch mit dieser Aufgabe beauftragt. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inkl. angemessener Redezeit bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss. Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt: Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung Beginn und Ende der Versammlung Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Helfer des Versammlunsgleiters oder Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein Neuer gewählt ist. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.


§2.1.2 Helfer des Versammlungsleiters
Die Versammlung kann Versammlungsleiter-Helfer ernennen, die den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.


§2.1.3 Wahlleiter
Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
die Ankündigung der Wahl,
Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
das Entgegennehmen der Stimmzettel,
die Auszählung der Stimmen,
die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
die Feststellung des Wahlergebnisses und
das Erstellen des Wahlprotokolls.
Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.
Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach dem Wahlgang eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.


§2.1.4 Wahlhelfer
Die Versammlung ernennt mindestens zwei Wahlhelfer, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.
Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
Sind weniger als zwei Wahlhelfer für eine Wahl oder Abstimmung verfügbar, so sind Wahlhelfer nachzuernennen.
Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.


§2.1.5 Protokollant
Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der nach Maßgabe dieser Geschäftsordung das Versammlungsprotokoll anfertigt.


§2.1.6 Protokollhelfer
Die Versammlungsleitung oder die Versammlung selber kann Piraten dazu ernennen, die Protokollanten in ihrer Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind dem Landesparteitag durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.


§2.2. Definition des Versammlungsgremiums
Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
Das Versammlungsgremium besteht aus mindestens drei Personen. Um die Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.
Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie der Versammlung angemessen bekannt macht. Während dieser Prüfung und Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.

§3 Kandidatur


Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen des Schiedgerichtes entgegenstehen.
Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Vorraussetzung ist, dass die Kandidatenliste leer ist, weil alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.

§4 Wahlen und Abstimmungen


§4.1 Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.
Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß §8 Absatz 5 der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen stehen.
Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.


§4.2 Satzungsänderungsanträge
Es gelten die Regelungen der zu Beginn des Parteitags gültigen Satzung.


§4.3 Wahlen zu Parteiämtern
Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber 50% der Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen.
Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl zu besetzender Ämter. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.

§5 Anträge


§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlich Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.


§5.1.1 Allgemeine Anträge auf moderierte Diskussion an die Versammlung
Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig zu begründen. Der Antrag hat einen Zeitrahmen zu beinhalten in dem die Diskussion stattfinden soll. Die Moderation wird durch den Versammlungsleiter gewährleistet. Kann die Versammlungsleitung keine neutrale Position einnehmen, so ist für die Dauer der Moderation ein Moderator von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zu wählen.


§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag bzw. nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
GO-Antrag auf Enthebung und Neuwahl eines Versammlungsamtes
GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
GO-Antrag auf geheime Wahl
GO-Antrag auf Auszählung
GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
GO-Antrag auf Aufhebung der Begrenzung der Redezeit
GO-Antrag auf Verlängerung einer moderierten Diskussion
GO-Antrag auf Beendigung einer moderierten Diskussion
Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.


§5.2.1 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste
Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen.
Der Antragsteller
darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben
darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird
Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller bzw. ein Vertreter der antragsstellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.


§5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.


§5.2.3 GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes
Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist.


§5.2.4 GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung
Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
Das Recht des Versamlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.


§5.2.5 GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit
Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 1 Minute nicht unterschritten werden. Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.


§5.2.6 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
Änderungen, die §§ 1 und 5 berühren sind unzulässig.
Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.


§5.2.7 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung
Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.


§5.2.8 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen
Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
Der bzw die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.


§5.2.9 GO-Anträge zu moderierten Diskussionen


§5.2.9.1 GO-Antrag auf Verlängerung einer moderierten Diskussion
Der Antrag muss die gewünschte Dauer der Verlängerung enthalten. Dabei darf muss
die Verlängerung mindestens 5 Minuten betragen. Folgende Verlängerungszeiträume sind zugelassen: 5 Minuten, 15 Minuten, 30 Minuten, 45 Minuten, 60 Minuten.


§5.2.9.2 GO-Antrag auf Beendigung einer moderierten Diskussion
Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich noch auf eine zu eröffnende Rednerliste setzt. Diw Versammlungsleitung eröffnet eine Rednerliste und gibt den Teilnehmern somit die Möglichkeit sich auf die Liste zu setzen. Nach der Schließung der Rednerliste durch die Versammlungsleitung dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Moderator hinzugefügt, damit dieserdie Diskussion zusammenfassen kann.