NRW:Reboot/Anträge/R05 Streichung der Regelungen zur Verteilung von Mitgliedsbeiträgen in §6 (4)

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Streichung der Regelungen zur Verteilung von Mitgliedsbeiträgen in §6 (4)

Änderungsantrag Nr.
R05
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / §6 Absatz 4
Beantragte Änderungen

Streiche den Absatz 4 des §6 der aktuellen Satzung.

Begründung

Dieser Antrag ist abhängig von Antrag R01 und Antrag R03 bzw. R04. Sollte der Antrag R01 angenommen werden, ist dieser Antrag nicht zu behandeln. Sollte Antrag R01 nicht angenommen werden, ist die Regelung zur Verteilung von Mitgliedsbeiträgen in §6 Absatz 4, weiterhin in Kraft. Das konterkariert die Möglichkeit diesen Punkt in der Finanzordnung regeln zu können. Aktuell lautet Absatz 4:

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

Sollte Antrag R03 angenommen werden ist dieser Antrag zu behandeln. Der korrespondierende Absatz 1 des §2 der Finanzordnung lautet in diesem Fall:

(1) Der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der nicht an den Bundesverband 
    (und PPI) abgeführt wird, sowie die Mittel aus der 
    Parteienfinanzierung werden wie folgt aufgeteilt:

    a. Der Landesverband (LV) erhält 40%
    b. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BV) erhält 10%
    c. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband (KV) erhält 50%

    Existiert kein Bezirksverband, gehen die für diese Gliederungsebene 
    vorgesehenen Mittel zusätzlich an den Landesverband. 

Der hohe Anteil für Kreisverbände erklärt sich daraus, das die Landessatzung keine Entscheidungskompetenz für die Verteilung der Mittel auf Kreisverbandsebene hat. Die 50% sind demnach nur Summe der bisher bereits vorgeschlagenen 20% KV- und 30% OV-Anteil.

Sollte Antrag R04 angenommen werden ist dieser Antrag zu behandeln. Der orrespondierende Absatz 5 des §2 der Finanzordnung lautet in diesem Fall:

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 
    40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der 
    Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die 
    Europäische Piratenpartei.