NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Arbeitssatzung schwer

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Achtung !!!

Dies ist nicht die offizielle Satzung der Piratenpartei NRW.
Es Handelt sich hierbei um hielfsseite um die komplizierten SÄA zu formulieren.

SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

§ 2 – Mitgliedschaft

Behandelt in BUG 43
LQFB:
Änderung: https://lqpp.de/nw/issue/show/296.html
Option Ist Variante 1a Variante 1b Variante 1c Variante 1d
Änderung (2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz einschließt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.
Option 0.5 Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand
Option 1 ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes. ansonsten der Landesvorstand. ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes ansonsten von der Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes damit beauftragte Büropiraten.
Option 2 oder von der Mitgliederversammlung damit beauftragte Büropiraten.
Option 3 Hat die Mitgliederversammlung keine solche Beauftragung ausgesprochen oder.
Option 4 Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eine halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eine halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.