NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Arbeitssatzung

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Achtung !!!

Dies ist nicht die offizielle Satzung der Piratenpartei NRW.
Es Handelt sich hierbei um die aktuelle Satzung inkl. vorgeschlagener Änderungen.

Fertig
besonderheit
In LQFB
in arbeit
eingereicht

Behandelt ohne BUG Nr.: Neu Nummerrieren von Finanzordnung und Struckturordnung
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/262.html
SÄA012
Option Variante 1
Ändern Die Paragraphen der Finanzordnung und Strukturordnung werden, nach dem einpflegen aller anderen SÄA, fortlaufend zum ersten Satzungsteil neu Nummeriert und ggf. vorhandene Verweise innerhalb der Satzung entsprechend angepasst.
Behandelt ohne BUG Nr.: Erstetzen von "Mitglied des Landesverbandes" gegen "NRW-Pirat"
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/309.html
Option Variante 1 Variante 2
Ändern Erstetzen von "Mitglied des Landesverbandes" sowie "Mitglied des Landesverbandes NRW " und "Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfahlen" durch "NRW-Pirat" und "Mitglieder des Landesverbandes" sowie "Mitglieder des Landesverbandes NRW " und "Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfahlen"gegen "NRW-Piraten" in der gesammten Satzung, Struckturordnung, Finanzordnung und den Anhängen nach § 2 (4) Erstetzen von "NRW-Pirat" durch "Mitglied des Landesverbandes" und "NRW-Piraten" gegen "Mitglieder des Landesverbandes" in der gesammten Satzung, Struckturordnung, finanzordnung und den Anhängen sowie Streichen von § 2 (4)

SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

Behandelt ohne BUG Nr.: Hinzufügen von §0
Option Variante 1
Hinzufügen § 0

http://www.youtube.com/watch?v=oHg5SJYRHA0

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 – Mitgliedschaft

Behandelt in BUG 69
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/264.html
SÄA019
Option Ist Variante 5
Fix (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.
Neu

Ergänzend dazu sind Organisationen, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widersprechen, in Angang D (Unvereinbarkeit) aufgeführt.

Die Mitgliedschaft in einer der in Anhang D genannten Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in der Piratenpartei nicht vereinbar und schadet dem öffentlichen Ansehen der Piratenpartei.

Wird solch eine Mitgliedschaft bekannt, so muss der Vorstand ein Partei-Ausschlussverfahrens einleiten.

Behandelt in BUG 43
LQFB:
Änderung: https://lqpp.de/nw/issue/show/296.html
Optionen: https://lqpp.de/nw/issue/show/305.html
SÄA034
Option Ist Variante 1a Variante 1b Variante 1c Variante 1d
Änderung (2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz einschließt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.
Option 1 Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand
Option 2 ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes. ansonsten von der Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes damit beauftragte Büropiraten. ansonsten der Landesvorstand.
Option 3 oder von der Mitgliederversammlung damit beauftragte Büropiraten. Hat die Mitgliederversammlung keine solche Beauftragung ausgesprochen oder.
Option 4 Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.

(4) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wird im folgenden die Kurzform NRW-Piraten verwendet.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

§ 5 – Gliederung

Behandelt in BUG 59
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/266.html
SÄA020
Option Ist Variante 1
Änderung (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Regional-, Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).
Behandelt in BUG 4
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/265.html
SÄA013
Option Ist Variante 1
Änderung (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände.
Fix Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus.
Behandelt in BUG 4
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/265.html
SÄA013
Option Ist Variante 1
Änderung (3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. (3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden.
Fix Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

(4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.

Behandelt in BUG 58
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/267.html
SÄA014
Option Ist Variante 1
Fix (5) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden.
Hinzufügen Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschliessen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.
Behandelt in BUG 54: Hinzufügen von (6)
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/268.html
SAÄ015; SÄA016
Option Variante 1 Variante 2
Hinzufügen (6) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene dürfen 14 Tage nicht unterschreiten. (6) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene sollen 14 Tage nicht unterschreiten.


Behandelt in BUG 61: Hinzufügen von (7)
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/269.html
SÄA027
Option Variante 1
Hinzufügen (7) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.

§ 6 – Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a – Der Landesparteitag

Behandelt in BUG 18
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/270.html
SÄA022
Option Ist Variante 1
Fix (1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt
Änderung mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. a) mindestens ein Mal jährlich,
b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes,
c) grundsätzlich öffentlich und
d) grundsätzlich unter Zulassung von Gästen.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

Behandelt in BUG 63
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/271.html
SÄA024
Option Ist Variante 1
Änderung (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen
Behandelt in BUG 72
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/272.html
SÄA023
Option Ist Variante 1
Änderung (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Landesparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes. (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet Der Landesparteitag entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.


Behandelt in BUG 65
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/294.html
Option Ist Variante 1
Änderung (7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. (7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei NRW-Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b – Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:

Ein Vorsitzender,
zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
drei Beisitzer.
Behandelt in BUG 70
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/308.html
Option Ist Variante 1 Variante 2
Änderung (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Partei.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

Behandelt in BUG 73
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/274.html
SÄA021
Option Ist Variante 1
Fix (4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.
Hinzufügen

Der Antrag auf eine nichtöffentliche Sitzung oder einen nichtöffentlichen Sitzungsteil bedarf einer Begründung, die der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Antrag mitzuteilen ist.

Auch während der nichtöffentlichen Sitzung beziehungsweise des nicht öffentlichen Sitzungsteils ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist anschließend zusammen mit dem Protokoll des öffentlichen Teils zu veröffentlichen, gegebenenfalls entsprechend anonymisiert und/oder mit einem geeigneten zeitlichen Versatz, um den Datenschutz-Erfordernissen Rechnung zu tragen.

(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.

Behandelt in BUG 56 & 68
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/287.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/288.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/289.html
SÄA039
Option Ist Variante 1
Änderung 1 (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden,
Änderung 2 so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über.
Änderung 3 Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.

(13) Der Landesvorstand

a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz,
c) dokumentiert jede Sitzung,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,
e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein,
g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.

§ 6c – Das Schiedsgericht

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Behandelt in BUG 66
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/275.html
SÄA025
Option Ist Variante 1
Fix (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.
Änderung Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden.

Mit Ausnahme von Kommunalwahlen müssen Bewerber NRW-Pirat sein.
Behandelt in BUG 62
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/276.html
SÄA018
Option Ist Variante 1
Änderung (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt. (2) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.


§ 8 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für die Anhänge A und B dieser Landessatzung, welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.

(2) Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.

(3) Entfällt.

(4) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.

§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

Behandelt in BUG 36
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/277.html
SÄA002
Option Ist Variante 1
Änderung (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

Behandelt in BUG 25
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/278.html
SÄA017
Option Ist Variante 1
Änderung (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen. (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Bundes- und Landessatzung in Konflikt stehen.

§ 11 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12 – Datenschutz

(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

Behandelt in BUG 2 Hinzufügen von §13
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/290.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/291.html

§ 13 – Urabstimmung

Option Variante 1 Variante 2 Variante 3 Variante 4
Optionen (1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden. (1) Für Wahlprogrammänderungen, Grundsatzprogrammänderungen, Satzungsänderungen und Personenwahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden. (1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, die den Landesverband betreffen, durchgeführt werden. (1) Über Änderungen an dem Wahlprogramm, dem Grundsatzprogramm, der Satzung, dem Vorstand, dem Landes-Schiedsgericht und Aufstellungslisten zu Wahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden.
Neu (2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
(a) von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder des Landesverbandes,
(b) des Landesparteitages mit Zweidrittelmehrheit.

(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest.

(4) Der Landesvorstand stellt nach Eingang des Antrages fest, ob die Voraussetzungen für die Durchführung einer Urabstimmung erfüllt sind. Er ist für die unverzügliche Durchführung derselben zuständig und hat alle Mitglieder hierzu einzuladen.

(5) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

(6) Die Durchführung regelt eine gesonderte Verordnung.

FINANZORDNUNG

§1 – Gültigkeit

Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§2 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Behandelt in BUG 50
LQFB https://lqpp.de/nw/issue/show/279.html
SÄA026
Option Ist Variante 1
Änderung (2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. (2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§3 – Virtuelle Kreisverbände

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

Behandelt in BUG 39
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/307.html
Betrifft auch Absatz 3
Option Ist Variante 1
Fix (1) Die Finanzmittel aus
a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände.
c) der staatlichen Teilfinanzierung werden durch den Länderfinanzausgleich gemäß Anhang C und der verbleibende Teil nach dem Schlüssel aus Anhang B verteilt. Sofern im Länderfinanzausgleich der sich aus der Bundessatzung ergibt, kein Anteil für die Bundespartei enthalten ist.
Änderung
d) sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sog. LV-Budget verwaltet und können für Aktivitäten auf Antrag per Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.
d) sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sogenannten LV-Budget verwaltet.

(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.


Behandelt in BUG 39
https://lqpp.de/nw/issue/show/307.html
Betrifft auch Absatz 1
Behandelt in BUG 67
nur Punkt d)
Alternativen jeweils mit 1€, 50€ und 250€
SÄA003
Option Ist Variante 1
Fix (3) Das LV-Budget
a) kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
Änderung
c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem bedürfen der Zustimmung des Landesvorstandes. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.
c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.
Bug 67 Modul A
d) darf vom Vorstand nur mit einem Beschluss mit absoluter Mehrheit an Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder beteiligt oder angestellt sind, vergeben werden.
Bug 67 Modul B
, wenn dieser 100,- € übersteigt.
Bug 67 Modul C
Werden 100,- € überstiegen, so müssen Vergleichsangebote eingeholt und anonymisiert veröffentlichen werden. Die Entscheidungsfindung ist transparent zu veröffentlichen.
Behandelt in BUG 27
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/282.html
SÄA032 + SÄA033
Option Ist Variante 1
Fix (4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände
a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,
b) müssen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,
c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
Änderung Bug 27
d) des jeweils letzten Geschäftsjahres können vom Landesparteitag ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag dem Landesvorstand eine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln in Textform angezeigt, soll in der Regel von dieser Zuweisung abgesehen werden.
d) können vom Landesparteitag zu maximal 50% anderweitig zugewiesen werden, wenn dort im Vorjahr keine Verwendung zu verzeichnen war und dem Landesparteitag keine zukünftige Verwendung von Finanzmitteln angezeigt wird.

(5) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

§5 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.

(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

§6 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

Behandelt in BUG 57
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/306.html
Option Ist Variante 1
Änderung (2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben. (2) Alle Untergliederungen haben
a) ihre Steuererklärung nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters und
b) ihren Rechenschaftsbericht nach Vorgabe des Schatzmeisters der vorgegliederten Gliederung und des Bundesschatzmeisters

dem Schatzmeister der vorgegliederten Gliederung abzugeben.

(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

STRUKTURORDNUNG

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§1 – Begriffe

Behandelt in BUG 35
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/284.html
SÄA028
Option Ist Variante 1
Fix (1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
a) Crews,
Änderung
b) Arbeitsgruppen (AG),
c) Arbeitskreise (AK),
b) Arbeitskreise (AK),
c) Arbeitsgruppen (AG),
Fix
d) Projektgruppen (PG).

(2) Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste ist unmoderriert, wird archiviert und ist öffentlich lesbar.

(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

Behandelt in BUG 51: Hinzufügen von (4)
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/292.html
Achtung !!! Siehe §4 Absatz2
Option Variante 1
Hinzufügen (4) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

§2 – Transparenz

(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

Behandelt in BUG 52 & 55
LQFB:
Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
Bug 55:https://lqpp.de/nw/issue/show/297.html
SÄA037
BUG 52 bewirkt auch eine Änderung von §4 & §6
Option Ist nur 52 52 & 55 nur 55
Bug 55 (2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt, und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere (2) Jede Organisationseinheit unterhält im Piraten-Wiki eine Internetpräsenz und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere
Fix
a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
Bug 52
b) den Koordinator der Organisationseinheit,
b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Request-Tracker) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
b) den Koordinator der Organisationseinheit,
Fix
c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
d) das Entscheidungsmodell sowie
e) Protokolle der Treffen.
Behandelt in BUG 29 & 49
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/295.html
SÄA029-SÄA031
Option Ist Bug 29 Bug 49 Bug 29 & 49
Änderung (3) Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen (3) Treffen sind zeitnah zu protokollieren und in der Regel binnen 7 Tagen auf der Organisationsliste zu veröffentlichen (3) Treffen sind immer zu protokollieren. Die Protokolle sind zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen (3) Treffen sind immer zeitnah zu protokollieren. Die Protokolle sind in der Regel binnen 7 Tagen auf der Organisationsliste zu veröffentlichen
Fix
a) bei der Gründung,
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
d) wenn Entscheidungen getroffen werden.

(4) Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.

§3 – Gründung einer Organisationseinheit

(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

Behandelt in BUG 31 & 47
LQFB:
Bug 31: https://lqpp.de/nw/issue/show/301.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/302.html
Bug 47: https://lqpp.de/nw/issue/show/298.html
SÄA035, SÄA038
ACHTUNG:
Aus Variante 2 und 3 ergibt sich eine nötige Anpassung der Strukturordnung §6 (1) b
Option Ist Variante 0 Variante 1 Variante 2 Variante 3
Änderung Bug 31 (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder NRW-Piraten sein. (2) Eine Organisationseinheit braucht mindestens drei Gründungsmitglieder, wobei mindestens eines NRW-Pirat sein muss. (2) Bei Gründung einer Organisationseinheit muss mindestens eins der Gründungsmitglieder NRW-Pirat sein.
Optional Bug 31 Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die NRW-Piraten sind, muss dem Vorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. Die Identität des erforderlichen Gründungsmitgliedes, das NRW-Pirat ist, muss dem Vorstand mit seinem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden.
Fix Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde.
Optional Bug 47 Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit).

Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

Behandelt in BUG 71
SÄA001
Option Ist Variante 1
Änderung (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „NRW“. (4)Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“.

(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

Behandelt in BUG 51
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/293.html
ACHTUNG !!!! Beachte §1 Absatz 4
Option Ist Variante 1
Änderung (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit. (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Behandelt in BUG 33 & 52
LQFB:
-Bug 33: https://lqpp.de/nw/issue/show/304.html
-Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
Bug 52 bewirkt auch eine Änderung von §2 (2) b) & §6
Option Ist Bug 33 Bug 52
Änderung (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag ist. (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Vorstand. (3) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.


(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

§5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.

(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

§6 – Auflösung

Behandelt in BUG 31 & 45 & 48 & 52
LQFB:
Bug 31: https://lqpp.de/nw/issue/show/301.html
Bug 45: https://lqpp.de/nw/issue/show/299.html
Bug 48: https://lqpp.de/nw/issue/show/300.html
Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
Bug 52 bewirkt ebenfals eine änderung von §2 (2) b) und §4 (3)
Bug 31 beruht auf der Lösung von Bug 31 in SO §3 (2)
SÄA036
Option Ist Optionen Variante Bug 31-1 Variante Bug 31-2 Variante Bug 31-3
Fix (1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
Option Bug 48
b)
b) durch den Vorstand festgestellt wird, dass
Bug 31
weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
weniger als drei ihrer Mitglieder NRW-Piraten sind,
weniger als drei Personen Mitglied sind oder keiner davon NRW-Pirat ist,
weniger als eines der Mitglieder NRW-Pirat ist,
Option Bug 48 o. 52
c) sie sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

Entweder Bug 48:

c) sie ein Arbeitskreis, eine Arbeitsgruppe oder eine Projektgruppe ist und sich nicht auf mindestens einen Koordinator verständigen kann,

Oder Bug 52:

c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §2) verstößt,
Fix
d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.
Option Bug 45
f) das Landesschiedgericht auf Antrag des Landesvorstandes eine Aktivität dieser Organisationseinheit feststellt, die gegen die Landes- oder Bundessatzung verstößt.

§7 – Crew

(1) Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams.

(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.

(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.

§8 – Arbeitskreis

Behandelt in BUG 53
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/285.html
Option Ist Variante 1
Änderung (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung. (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Landesverbandes NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung.

§9 – Arbeitsgruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

§10 – Projektgruppen

(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.

(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.

(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.

Behandelt in BUG 5: Hinzufügen von (4)
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/286.html
Option Variante 1
Hinzufügen (4) Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen.
Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit und der Arbeitsweisen darstellen und dazu dienen, zukünftigen Projektgruppen mit ähnlichen Aufgaben Anhaltspunkte für ihre Arbeit zu liefern.

ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).

ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.

Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.

Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.

ANHANG C: LÄNDERFINANZAUSGLEICH

Der Landesverband gibt aus der staatlichen Teilfinanzierung 50% des Anteils in den Länderfinanzausgleichstopf der die eigenen Einnahmen gem §18(2) und §19a(5) PartG übersteigt. Die weiteren 50% des übersteigenden Anteils können bei Bedarf und falls es die finanzielle Planung des LV NRW erlaubt, ebenfalls in den Länderfinanzausgleichstopf gehen. Diese Entscheidung über die entgültige Höhe sollte auf dem ersten LPT eines jeden Jahres erfolgen.

Behandelt in BUG Nr.: 69 - Hinzufügen von Anhang D
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/264.html
SÄA019

ANHANG D: UNVEREINBARKEIT

Option Variante 1
Hinzufügen Als unvereinbar mit den Zielen der Piratenpartei Deutschland wird die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen angesehen:
  • BGD
  • BüSo
  • Deutsche Partei
  • Die Freiheit
  • DLVH
  • NPD
  • Partei der Vernunft
  • Pro Deutschland
  • Pro NRW
  • Pro Köln
  • Scientology
  • Unabhängige Arbeiter-Partei
  • AfD
  • FDP
  • Die LINKE
  • salafistische Organisationen