NRW:Projektgruppe/Orange Submarine/Arbeitssatzung
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/262.html
SÄA012
Option | Variante 1 |
---|---|
Ändern | Die Paragraphen der Finanzordnung und Strukturordnung werden, nach dem einpflegen aller anderen SÄA, fortlaufend zum ersten Satzungsteil neu Nummeriert und ggf. vorhandene Verweise innerhalb der Satzung entsprechend angepasst. |
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/309.html
Option | Variante 1 | Variante 2 |
---|---|---|
Ändern | Erstetzen von "Mitglied des Landesverbandes" sowie "Mitglied des Landesverbandes NRW " und "Mitglied des Landesverbandes Nordrhein-Westfahlen" durch "NRW-Pirat" und "Mitglieder des Landesverbandes" sowie "Mitglieder des Landesverbandes NRW " und "Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfahlen"gegen "NRW-Piraten" in der gesammten Satzung, Struckturordnung, Finanzordnung und den Anhängen nach § 2 (4) | Erstetzen von "NRW-Pirat" durch "Mitglied des Landesverbandes" und "NRW-Piraten" gegen "Mitglieder des Landesverbandes" in der gesammten Satzung, Struckturordnung, finanzordnung und den Anhängen sowie Streichen von § 2 (4) |
Inhaltsverzeichnis
- 1 SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
- 1.1 § 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- 1.2 § 2 – Mitgliedschaft
- 1.3 § 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1.4 § 4 – Ordnungsmaßnahmen
- 1.5 § 5 – Gliederung
- 1.6 § 6 – Organe des Landesverbandes
- 1.7 § 6a – Der Landesparteitag
- 1.8 § 6b – Der Landesvorstand
- 1.9 § 6c – Das Schiedsgericht
- 1.10 § 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
- 1.11 § 8 – Satzungs- und Programmänderung
- 1.12 § 9 – Auflösung und Verschmelzung
- 1.13 § 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
- 1.14 § 11 – Parteiämter
- 1.15 § 12 – Datenschutz
- 1.16 § 13 – Urabstimmung
- 2 FINANZORDNUNG
- 3 STRUKTURORDNUNG
- 3.1 Präambel
- 3.2 §1 – Begriffe
- 3.3 §2 – Transparenz
- 3.4 §3 – Gründung einer Organisationseinheit
- 3.5 §4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
- 3.6 §5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
- 3.7 §6 – Auflösung
- 3.8 §7 – Crew
- 3.9 §8 – Arbeitskreis
- 3.10 §9 – Arbeitsgruppe
- 3.11 §10 – Projektgruppen
- 4 ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN
- 5 ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG
- 6 ANHANG C: LÄNDERFINANZAUSGLEICH
- 7 ANHANG D: UNVEREINBARKEIT
SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN
Option | Variante 1 |
---|---|
Hinzufügen | § 0 |
§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.
(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.
(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Düsseldorf. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.
§ 2 – Mitgliedschaft
Option | Ist | Variante 5 | ||
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Fix | (1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt. | |||
Neu |
Ergänzend dazu sind Organisationen, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widersprechen, in Angang D (Unvereinbarkeit) aufgeführt. Die Mitgliedschaft in einer der in Anhang D genannten Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft in der Piratenpartei nicht vereinbar und schadet dem öffentlichen Ansehen der Piratenpartei. Wird solch eine Mitgliedschaft bekannt, so muss der Vorstand ein Partei-Ausschlussverfahrens einleiten. |
LQFB:
Änderung: https://lqpp.de/nw/issue/show/296.html
Optionen: https://lqpp.de/nw/issue/show/305.html
SÄA034
Option | Ist | Variante 1a | Variante 1b | Variante 1c | Variante 1d |
---|---|---|---|---|---|
Änderung | (2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu einer Gliederung seiner Wahl innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
|
(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu
innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen
| |||
Option 1 | Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand | ||||
Option 2 | ansonsten die Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes. | ansonsten von der Mitgliederversammlung des betroffenen Gebietes damit beauftragte Büropiraten. | ansonsten der Landesvorstand. | ||
Option 3 | oder von der Mitgliederversammlung damit beauftragte Büropiraten. | Hat die Mitgliederversammlung keine solche Beauftragung ausgesprochen oder. | |||
Option 4 | Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb eines halben Jahres erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. |
(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.
(4) Als alternative Bezeichnung für die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen wird im folgenden die Kurzform NRW-Piraten verwendet.
§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.
§ 4 – Ordnungsmaßnahmen
(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.
(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.
§ 5 – Gliederung
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). | (1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Regional-, Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden). |
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen und kreisfreien Städten sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. | (2) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind innerhalb von Bezirksgrenzen erlaubt und heißen Regionalverbände. |
Fix | Diese zeichnen sich durch einen gemeinsamen Vorstand, eine gemeinsame Verwaltung und eine gemeinsame Mitgliederversammlung aus. |
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliedervollversammlungen der beteiligten Verbände jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. | (3) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. |
Fix | Die Mitgliederversammlungen müssen diese Beschlüsse mit einem zeitlichen Abstand von maximal drei Monaten und im selben Kalenderjahr fassen. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung. |
(4) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (5) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. | |
Hinzufügen | Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschliessen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist. |
Option | Variante 1 | Variante 2 |
---|---|---|
Hinzufügen | (6) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene dürfen 14 Tage nicht unterschreiten. | (6) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene sollen 14 Tage nicht unterschreiten. |
Option | Variante 1 |
---|---|
Hinzufügen | (7) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden. |
§ 6 – Organe des Landesverbandes
(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.
§ 6a – Der Landesparteitag
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt | |
Änderung | mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen. | a) mindestens ein Mal jährlich, b) innerhalb der ersten 6 Monate eines Geschäftsjahres zur Neuwahl des Landesvorstandes, c) grundsätzlich öffentlich und d) grundsätzlich unter Zulassung von Gästen. |
(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Für Satzungs- und Programmänderungsanträge gilt eine Antragsfrist von 42 Tagen, sie sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. | (4) Die Antragsfrist für ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle dem Vorstand eingereichten Anträge |
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. In diesem Fall entscheidet der Landesparteitag auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes. | (5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. |
(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/294.html
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (7) Der Landesparteitag wählt auf dem ersten ordentlichen Landesparteitag eines Geschäftsjahres mindestens zwei Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. | (7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei NRW-Piraten zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger. |
§ 6b – Der Landesvorstand
(1) Dem Landesvorstand gehören neun Mitglieder des Landesverbandes an:
- Ein Vorsitzender,
- zwei stellvertretende Vorsitzende,
- der politische Geschäftsführer,
- der Landesschatzmeister,
- der Generalsekretär und
- drei Beisitzer.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/308.html
Option | Ist | Variante 1 | Variante 2 |
---|---|---|---|
Änderung | (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. | (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei. | (2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Partei. |
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens einmal im Kalenderjahr vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. | |
Hinzufügen |
Der Antrag auf eine nichtöffentliche Sitzung oder einen nichtöffentlichen Sitzungsteil bedarf einer Begründung, die der Öffentlichkeit zeitgleich mit dem Antrag mitzuteilen ist. Auch während der nichtöffentlichen Sitzung beziehungsweise des nicht öffentlichen Sitzungsteils ist ein Protokoll zu führen. Dieses Protokoll ist anschließend zusammen mit dem Protokoll des öffentlichen Teils zu veröffentlichen, gegebenenfalls entsprechend anonymisiert und/oder mit einem geeigneten zeitlichen Versatz, um den Datenschutz-Erfordernissen Rechnung zu tragen. |
(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.
(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 eine Geschäftsordnung. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu
- a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
- b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
- c) Dokumentation der Sitzungen,
- d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
- e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
- f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
- g) Beschlussfähigkeit,
- h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
- i) Turnus der Vorstandssitzungen.
(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammen gefasst wird.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/287.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/288.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/289.html
SÄA039
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung 1 | (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, | (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen oder sein Amt aus anderen Gründen nicht weiter bekleiden, |
Änderung 2 | so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. | so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. |
Änderung 3 | Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch der stellvertretende Vorsitzende auf seine Position. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. | Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen. |
(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, auf weniger als fünf oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.
(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.
(13) Der Landesvorstand
- a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
- b) veröffentlich seine Geschäftsordnung mindestens auf der Organisationsliste, der NRW-Info Mailingliste und seiner Internetpräsenz,
- c) dokumentiert jede Sitzung,
- d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen mindestens auf der Organisationsliste und seiner Internetpräsenz,
- e) hält seine Beschlüsse mindestens in der Dokumentation der Sitzung fest,
- f) lädt mindestens 6 Tage vorher auf seiner Internetpräsenz und der Organisationsliste zu Sitzungen ein,
- g) hält die Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
- h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.
§ 6c – Das Schiedsgericht
(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.
§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. | |
Änderung | Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.
(2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden. |
Mit Ausnahme von Kommunalwahlen müssen Bewerber NRW-Pirat sein. |
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (2) Die Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen finden im Rahmen eines Landesparteitages statt. | (2) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3. |
§ 8 – Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für die Anhänge A und B dieser Landessatzung, welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden.
(2) Zwischen zwei Landesparteitagen können Änderungen der Landessatzung, Programme und Wahlprogramme vorgenommen werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder des Landesverbandes sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Werkzeug einverstanden erklären.
(3) Entfällt.
(4) Satzungs- und Programmänderungsanträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.
§ 9 – Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.
(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. | (3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. |
§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen. | (1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen dürfen nicht mit den Regelungen der Bundes- und Landessatzung in Konflikt stehen. |
§ 11 – Parteiämter
(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 12 – Datenschutz
(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/290.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/291.html
§ 13 – Urabstimmung
Option | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 | Variante 4 |
---|---|---|---|---|
Optionen | (1) Über Satzungsänderungen und das Grundsatzprogramm kann eine Urabstimmung einberufen werden. | (1) Für Wahlprogrammänderungen, Grundsatzprogrammänderungen, Satzungsänderungen und Personenwahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden. | (1) Mit Ausnahme der durch Gesetz oder diese Satzung ausschließlich einem Organ vorbehaltenen Angelegenheiten kann eine Urabstimmung zu allen Fragestellungen, die den Landesverband betreffen, durchgeführt werden. | (1) Über Änderungen an dem Wahlprogramm, dem Grundsatzprogramm, der Satzung, dem Vorstand, dem Landes-Schiedsgericht und Aufstellungslisten zu Wahlen kann eine Urabstimmung einberufen werden. |
Neu | (2) Die Einladung zur Abstimmung erfolgt auf Antrag
(3) Die Antragsschrift legt den Inhalt der Urabstimmung fest. |
FINANZORDNUNG
§1 – Gültigkeit
Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.
§2 – Begriffe
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen. | (2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Landes Nordrhein-Westfalen. |
§3 – Virtuelle Kreisverbände
(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.
§4 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (1) Die Finanzmittel aus
| |
Änderung |
|
|
(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.
nur Punkt d)
Alternativen jeweils mit 1€, 50€ und 250€
SÄA003
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (3) Das LV-Budget
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Änderung |
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Bug 67 Modul A |
| |
Bug 67 Modul B |
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Bug 67 Modul C |
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Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände
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Änderung Bug 27 |
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|
(5) Spenden
- a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
- b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
- c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.
(6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.
§5 – Verwaltung und Buchführung
(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.
(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.
(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.
§6 – Rechenschaftsbericht
(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/306.html
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben. | (2) Alle Untergliederungen haben
dem Schatzmeister der vorgegliederten Gliederung abzugeben. |
(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.
(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.
STRUKTURORDNUNG
Präambel
Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.
§1 – Begriffe
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Fix | (1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind
| |
Änderung |
|
|
Fix |
|
(2) Die Organisationsliste ist eine Mailingliste der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen. Sie dient nicht der Diskussion, sondern einzig dem Informationsaustausch und der Koordination der Organisationseinheiten. Die Organisationsliste ist unmoderriert, wird archiviert und ist öffentlich lesbar.
(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/292.html
Achtung !!! Siehe §4 Absatz2
Option | Variante 1 |
---|---|
Hinzufügen | (4) Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt. |
§2 – Transparenz
(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.
LQFB:
Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
Bug 55:https://lqpp.de/nw/issue/show/297.html
SÄA037
Option | Ist | nur 52 | 52 & 55 | nur 55 |
---|---|---|---|---|
Bug 55 | (2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt, und veröffentlicht dort zeitnah insbesondere | (2) Jede Organisationseinheit unterhält im Piraten-Wiki eine Internetpräsenz und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere | ||
Fix |
| |||
Bug 52 |
|
|
| |
Fix |
|
Option | Ist | Bug 29 | Bug 49 | Bug 29 & 49 |
---|---|---|---|---|
Änderung | (3) Treffen sind zu protokollieren und zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen | (3) Treffen sind zeitnah zu protokollieren und in der Regel binnen 7 Tagen auf der Organisationsliste zu veröffentlichen | (3) Treffen sind immer zu protokollieren. Die Protokolle sind zeitnah auf der Organisationsliste zu veröffentlichen | (3) Treffen sind immer zeitnah zu protokollieren. Die Protokolle sind in der Regel binnen 7 Tagen auf der Organisationsliste zu veröffentlichen |
Fix |
|
(4) Jede Organisationseinheit gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest.
§3 – Gründung einer Organisationseinheit
(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises, einer Arbeitsgruppe bzw. einer Projektgruppe ist auf der NRW-Info Mailingliste und mit einer Frist von 7 Tagen auf der Organisationsliste mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.
LQFB:
Bug 31: https://lqpp.de/nw/issue/show/301.html & https://lqpp.de/nw/issue/show/302.html
Bug 47: https://lqpp.de/nw/issue/show/298.html
SÄA035, SÄA038
Aus Variante 2 und 3 ergibt sich eine nötige Anpassung der Strukturordnung §6 (1) b
Option | Ist | Variante 0 | Variante 1 | Variante 2 | Variante 3 |
---|---|---|---|---|---|
Änderung Bug 31 | (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei Mitglieder des Landesverbandes Ihren Willen dazu bekunden. | (2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder NRW-Piraten sein. | (2) Eine Organisationseinheit braucht mindestens drei Gründungsmitglieder, wobei mindestens eines NRW-Pirat sein muss. | (2) Bei Gründung einer Organisationseinheit muss mindestens eins der Gründungsmitglieder NRW-Pirat sein. | |
Optional Bug 31 | Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die NRW-Piraten sind, muss dem Vorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. | Die Identität des erforderlichen Gründungsmitgliedes, das NRW-Pirat ist, muss dem Vorstand mit seinem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliednummer mitgeteilt werden. | |||
Fix | Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. | ||||
Optional Bug 47 | Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichturteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit).
Dieser Widerspruch muß vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. |
(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.
SÄA001
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Sie wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ abgekürzt und hat das Suffix „NRW“. | (4)Aus dem Namen von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Projektgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“, „AG“ oder „PG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“. |
(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.
(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.
§4 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur
(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit. | (2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
LQFB:
-Bug 33: https://lqpp.de/nw/issue/show/304.html
-Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
Option | Ist | Bug 33 | Bug 52 |
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Änderung | (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens einen Koordinator, der Ansprechpartner für den Vorstand und den Landesparteitag ist. | (3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis, Arbeitsgruppe und Projektgruppe benennen zu jeder Zeit mindestens eines ihrer Mitglieder als Koordinator. Der Koordinator wird gewählt und ist der Ansprechpartner für den Vorstand. | (3) Organisationseinheiten benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren. |
(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.
§5 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten
(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.
(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.
(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und auf der Internetpräsenz und auf der Organisationsliste zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.
§6 – Auflösung
LQFB:
Bug 31: https://lqpp.de/nw/issue/show/301.html
Bug 45: https://lqpp.de/nw/issue/show/299.html
Bug 48: https://lqpp.de/nw/issue/show/300.html
Bug 52: https://lqpp.de/nw/issue/show/303.html
SÄA036
Option | Ist | Optionen | Variante Bug 31-1 | Variante Bug 31-2 | Variante Bug 31-3 |
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Fix | (1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn
| ||||
Option Bug 48 |
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Bug 31 |
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| |
Option Bug 48 o. 52 |
|
Entweder Bug 48:
Oder Bug 52:
| |||
Fix |
| ||||
Option Bug 45 |
|
§7 – Crew
(1) Crews sind kleine Organisationseinheiten des Landesverbandes und bilden flexible und tatkräftige Teams.
(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.
(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.
§8 – Arbeitskreis
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/285.html
Option | Ist | Variante 1 |
---|---|---|
Änderung | (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, Landesverband NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung. | (1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland innerhalb des Landesverbandes NRW und somit zur innerparteilichen Willensbildung. |
§9 – Arbeitsgruppe
(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.
§10 – Projektgruppen
(1) Eine Projektgruppe bearbeitet zeitlich befristet Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können zum Beispiel die Koordination von Wahlkämpfen, Aktionen und Ähnliches sein.
(2) Die PG bestimmt ein Zieldatum, an dem sich die Projektgruppe automatisch auflöst.
(3) Eine PG kann sich selbst in eine AG wandeln.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/286.html
Option | Variante 1 |
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Hinzufügen | (4) Die PG soll einen Abschlussbericht erstellen. Der Abschlussbericht soll eine Zusammenfassung der geleisteten Arbeit und der Arbeitsweisen darstellen und dazu dienen, zukünftigen Projektgruppen mit ähnlichen Aufgaben Anhaltspunkte für ihre Arbeit zu liefern. |
ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN
40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).
ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG
40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
- 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
- 25% nach Einwohneranteil,
- 20% nach Flächenanteil,
- 20% nach Anteil an der Landesmitgliederzahl.
Nicht genutzte, beim Landesverband für Werbemittel zweckgebundene Mittel sind nach zwei Jahren entsprechend der ursprünglichen Aufteilung an die jeweiligen Verbände auszuschütten.
Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.
ANHANG C: LÄNDERFINANZAUSGLEICH
Der Landesverband gibt aus der staatlichen Teilfinanzierung 50% des Anteils in den Länderfinanzausgleichstopf der die eigenen Einnahmen gem §18(2) und §19a(5) PartG übersteigt. Die weiteren 50% des übersteigenden Anteils können bei Bedarf und falls es die finanzielle Planung des LV NRW erlaubt, ebenfalls in den Länderfinanzausgleichstopf gehen. Diese Entscheidung über die entgültige Höhe sollte auf dem ersten LPT eines jeden Jahres erfolgen.
LQFB: https://lqpp.de/nw/issue/show/264.html
SÄA019
ANHANG D: UNVEREINBARKEIT
Option | Variante 1 |
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Hinzufügen | Als unvereinbar mit den Zielen der Piratenpartei Deutschland wird die Mitgliedschaft in folgenden Organisationen angesehen:
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