NRW:Piratenshop

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Verbot von Piratenshops im Namen der Partei

Ahoi Piraten,

da derzeit vermehrt Anfragen für Piratenshops kommen, möchte ich hier einmal Stellung beziehen.

Folgende Informationen liegen mir vom Bundesschatzmeister bzw. der AG Offline vor.


2. Betreiben von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Bei der Diskussion um die Einrichtung partei-eigener Internetshops ist nicht nur der parteirechtliche, sondern vor allem auch der steuerrechtliche Rahmen zu berücksichtigen. Die jeweiligen Finanzämter werden sehr genau prüfen, ob der Bundesverband oder eine Teilgliederug der Piratenpartei Deutschland, die beispielsweise einen Intershop betreiben möchte, noch im Rahmen einer steuerbefreiten Vermögensverwaltung oder bereits im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs tätig ist.

Dies vor dem Hintergrund, dass anders als für gemeinnützige Körperschaften, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, § 64, § 65 AO zwischen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und steuerfreien Zweckbetrieben unterscheiden, die Steuerbefreiungsvorschrift in § 5 Nr. 7 KStG für politische Parteien nur den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb kennt . Daraus folgt, dass politische Parteien auch mit entgeltlichen Tätigkeiten steuerpflichtig sind, die im Wesentlichen oder gar ausschließlich dem gesetzlichen Zweck der Partei dienen, wie zurm Beispiel der Vertrieb von Druckerzeugnissen, mit denen die Partei ihre politischen Ziele in den Prozeß staatlicher Willensbildung einführt.

Für Internet-Shops und ähnliches gilt dies in verstärktem Maße.

Vielmehr dürften die Finanzämter für solche Aktivitäten davon ausgehen, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Werden im Einzelfall die Grenzen der Vermögensverwaltung überschritten, so nimmt die Finanzverwaltung das Vorliegen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs an.

Führt eine Teilgliederung der Piratenpartei Deutschland nun einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, so kann diese Aktivität der Teilgliederung der Besteuerung unterliegen. Davon erfasst ist nicht nur die Körperschaftsteuer, sondern unter Umständen auch die Gewerbesteuer.

Meine Empfehlung: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist stets in eigener Rechtsform zu führen und nicht als parteieigener Betrieb.

Neben diesen steuerrechtlichen Einwänden ist zudem beachten, dass die Piratenpartei Deutschland einen nicht unerheblichen Image-Schaden erleiden dürfte, wenn sie in einem größeren Rahmen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält. Das unter dem Themenfeld der »Politikverdrossenheit« bekannte Phänomen der Enttäuschung über das politische System der Bundesrepublik Deutschland wird unter anderem auch dadurch genährt, dass politische Parteien und ihre Mandatsträger in den letzten Jahrzehnten mit Vorwürfen der Steuerhinterziehung, der Korruption, der Zahlung von Schmiergeldern, unklaren Spendeneinnahmen usw. konfrontiert waren. Die der Piratenpartei Deutschland zugewandten Wähler erhoffen sich auch hier von den Piraten einen echten Wechsel des allgemeinen Politikstils. Diese aufkeimende demokratische Hoffnung sollte nicht sofort durch unklare wirtschaftliche Betätigungsfelder leiden müssen.

Zitat: Hamburg, den 2. November 2009 Bernd Schlömer


Rechtliches Aus § 24 Abs. 2 PartG ergibt sich die gewerbliche Betätigung eines Verkaufs-Shops, es müssen jedoch die hierzu anzuwendenden Gesetze befolgt werden (hier im Wesentlichen die steuerlichen und handelsrechtlichen Vorgaben). Es würde ein Wirtschaftlicher Betrieb vorliegen.

Die wirtschaftliche Betätigung ergibt sich aus § 14 AO (Abgabenordnung, das Grundgesetz der Steuergesetzgebung), welche diese Betätigung als "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" bezeichnet, da eine selbständige nachhaltige Tätigkeit (hier Verkauf von Artikeln), durch Einnahmen erzielt wird. Vorteil hierbei ist die nicht erforderliche Gewinnerzielungsabsicht, die bei Gewerbebetrieben besteht. Dies wirkt sich bei den erzielten Einnahmen aus. Liegen die jährlichen Einnahmen unter 35 000,- Euro, wird somit eine gesetzliche Freigrenze nicht überstiegen, entsteht keine Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Sind die Einnahmen höher als die besagten 35 000,- Euro unterliegen diese den Steuergesetzen und sind zu versteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer).

Die Umsatzsteuer würde auf jeden Fall einen Vorteil hinsichtlich der Herstellung der jeweiligen Artikel bringen, da man die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen kann (ein freiwilliges Optieren zur Umsatzsteuer wäre hier sinnvoll).

Um die Einnahmen zu reduzieren wäre es sinnvoll, dass jedes Bundesland seinen eigenen Shop betreibt und verwaltet, um die Freigrenze besser ausschöpfen zu können. Leider gibt es hier eine Stolperfalle. Wird gemeinsam ein Herstellungsauftrag erteilt und ein gemeinsamer Lieferant beauftragt, könnte der Fiskus auf die Idee kommen, es läge ein Konzern vor. Kann der Fiskus einen Konzern nachweisen, sind die oben genannten steuerlichen Vorteile hinfällig.

Hinweis: Die Organisation eines "Geschäftsbetriebes" sollte außerhalb der Partei durchgeführt werden, da sonst rechtliche Vorteile wegfallen können. So z.B: das Ausstellen von Spendenquittungen und die Steuerfreiheit von Spenden, sowie die Parteifinanzierung. Außerdem haften der Vorsitzende und der Schatzmeister der Gliederung steuerrechtlich und finanziell.

Zitat: AG Offline zum Thema


Aufgrund der Situation werde ich KEINE Shops direkt auf Parteibasis erlauben und Unterstützen.

WICHTIG, sollte jemand dafür ein Gewerbe Gründen möchten, bin ich gerne Behilflich. Die Überlegungen laufen derzeit auch Intern im Vorstand, da eine Eigenständige Firma dafür besser geeignet ist, als ein Shop direkt von der Partei. Wichtig dabei zu beachten ist die Haftung, sodass die Rechtsform entsprechend ausgewählt werden sollte. Da viele ja mit dem Gedanken spielen dann alles zu Spenden was die Firma so macht, dem muss ich die Ilusion nehmen. Leider schreibt der Gesetzgeber Spendenobergrenzen vor. Diese sind unterschiedlich je nach Rechtsform. Diese liegt aber i.d.r. bei 20%.

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Mit freundlichen Grüßen


Dennis Westermann

Schatzmeister

Landesverband PIRATEN NRW

13.03.2010