NRW:Oberhausen/KMV/2013/1/GO

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Geschäftsordnung für die KMV 2013.1

Grundsätze zu dieser Geschäftsordnung (GO)

(1) Diese Geschäftsordnung (GO) gilt für Mitgliederversammlungen im Kreis Oberhausen.

(2) Sie gilt mit einfacher Mehrheit als angenommen. Die Geschäftsordnung tritt mit ihrer Annahme in Kraft.

(3) Änderungen an der GO bedürfen der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung des Kreis Oberhausen.

(4) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für alle folgenden Mitgliederversammlungen im Kreis Oberhausen, bis sie in einer Mitgliederversammlung des Kreis Oberhausen, durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt.

(6) Alle Personenbezeichnungen in dieser GO sind geschlechtsneutral als Sammelbegriff zu werten.

Allgemeines

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein, der Mitgliederversammlung Angehöriger, Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse im Rahmen der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Nur Piraten, die ordentliche Mitglieder, gemäߧ4 Absatz 4 der Satzung der Piratenpartei Deutschland und ein Mitglied der Mitgliederversammlung im Kreis Oberhausen sind, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben.

(4) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.

(5) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzal der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen, die Anzahl der Nein-Stimmen übersteigt.

§ 2 Akkreditierung

(1) Alle, laut § 1 (3) dieser GO, stimmberechtigten Piraten werden von einem Vertreter des Landesverbandes NRW oder einem, durch den Landesverband NRW beauftragten Piraten, akkreditiert und erhalten eine Stimmkarte.

(2) Die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder ergibt sich aus der Anzahl der akkreditierten Piraten.

§ 3 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen und offen durch heben der Stimmkarte statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die jeweils gültige Fassung der Landessatzung der Piratenpartei NRW (im weitern "Landessatzung"), oder ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw ein Gesetz des Landes NRW, anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Wahl oder geheime Abstimmung beantragen. Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt.

(3) Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird jeweils mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer des Stimmzetteles gibt nur die Reihenfolge der Wahl bzw Abstimmung vor und dient zur Orientierung. Die Nummern müssen nicht fortlaufend sein, dürfen aber nicht doppelt vorkommen.Die Nummer des Stimmzettels wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben und die entsprechenden Stimmzettel an die akkreditierten Piraten verteilt. Es gilt jeweils nur der vom Wahlleiter benannte Stimmzettel.

(3a) Bei geheimen Abstimmungen über nur einen Antrag und bei geheimen Wahlen mit nur einem Kandidaten muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden:
Deutliche Willensbekundung im Ankreuzfeld 'Ja' oder im Ankreuzfeld 'Nein' durch ein Kreuz.
(3b) Bei offenen Abstimmungen über mehrere Anträge (im Regelfall konkurrierende Anträge) und bei offenen Wahlen mit mehreren Kandidaten, findet eine Akzeptanzwahl (Approval Voting) statt. Jeder Stimmberechtigte hat so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidaten zur Auswahl stehen, er darf für jeden Antrag bzw. Kandidaten jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben.
(3c) Bei geheimen Abstimmungen über mehrere Anträge (im Regelfall konkurrierende Anträge) und geheimen Wahlen mit mehreren Kandidaten, stehen die Wahlverfahren:
- Einzelwahl
Bei der Einzelwahl wird mit "Ja" oder "Nein" laut§3 (3a) abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält .
- Bewertungswahl (Scored-Voting mit einer Stimmengewichtung 1 bis 9)
Bei dem Wahlverfahren Bewertungswahl (Scored-Voting), ist eine deutliche Willensbekundung mit einem Kreuz in eines der, mit den Zahlen von 1 bis 9 gekennzeichneten, Ankreuzfelder je zur Wahl stehender Alternative abzugeben.
- Akzeptanzwahl (Approval Voting)
Bei dem Wahlverfahren Akzeptanzwahl (Approval Voting) ist eine deutliche Willensbekundung durch ein Kreuz im jeweiligen Ankreuzfeld abzugeben. Das Freilassen eines Ankreuzfeldes gilt als Ablehnung.
Das Wahlverfahren, dass in der Versammlung Verwendung findet, wird durch Abstimmung zu Beginn der Versammlung festgelegt.
(3d) Eine Enthaltung ist bei Einzelwahl durch Abgeben eines leeren Stimmzettels möglich. Bei einer Bewertungswahl (Scored-Voting) ist eine Enthaltung durch die Bewertung 5 ( beim Wertungsbereich 1 -9 ) möglich. Bei einer Akzeptanzwahl (Approval Voting) ist eine Enthaltung nicht möglich.
(3e) Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(4) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird vom Versammlungsleiter nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung.

(5) Wurden Stimmen ausgezählt, z.B. bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung, teilt der Wahlleiter der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen, bei geheimen Wahlen und Abstimmungen auch aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung und der Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen.

(6) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(7) Wird die Abstimmung mit einer berechtigten Begründung angefochten, so kann die Versammlungsleitung diese wiederholen lassen. Lehnt sie dies ab, muss sie die Ablehnung begründen. Die Begründung muss ins Protokoll aufgenommen werden. Die Anfechtung ist nur unverzüglich nach der Abstimmung möglich. Über die Anfechtung, deren Begründung und die begründete Ablehnung, die durch die Versammlungsleitung mitzuteilen ist, ist keine Diskussion zulässig.

§ 4 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden gegen Anwesende verhängt, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, den Ablauf der Mitgliederversammlung grob stören oder die grundsätzliche Ordnung der Mitgliederversammlung verletzen.

(2) Ordnungsmaßnahmen sind während der gesamten Versammlung gültig. Sie können vom verhängenden Organ jederzeit während der Versammlung revidiert werden.

(3) Die Maßnahme des Ordnungsrufs wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der Verwarnung.

(4) Die Maßnahme des Verweises wird durch die Versammlungsleitung verhängt und dient der verschärften Verwarnung. Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben.

(5) Die Maßnahme des Ausschlusses von der Mitgliederversammlung wird auf Antrag der Versammlungsleitung, durch die Versammlung verhängt.Die Maßnahme ist mit dem Namen des Betroffenen oder falls zutreffend der Mitgliedsnummer zu Protokoll zu geben. Alternativ dazu, reicht ein der Versammlung bekanntes Pseudonym, dass von der Person öffentlich genutzt wird. Die Maßnahmen enden immer mit dem Ende der Veranstalltung.

Versammlungsämter

§ 5 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung bestimmt eine Versammlungsleitung, eine Wahlleitung und eine Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Bestimmung des jeweiligen Versammlungsamtes und endet mit dem Ende der Versammlung, Rücktritt oder durch Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt oder Abberufung von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolgebesetzung zu bestimmen.

§ 6 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleiter fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 des Versammlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Versammlungsleiter stellt das anzuwendende Wahlverfahren für geheime Abstimmungen über mehrere Anträge und geheime Wahlen mit mehreren Kandidaten, gemäߧ3(3c) durch Abstimmung fest.

(3) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt.

(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich der Wahlleiter vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich, für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte einzelne Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge, mündlich oder schriftlich, entgegen, die sie nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(7) Kommt es im Laufe der Versammlung zu einer formalen Verklemmung (Deadlock), ist die Versammlungsleitung berechtigt, diese per Entscheid aufzulösen.

§ 7 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern und für Kandidaten für Mandate, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, mindestens einen Wahlleiter. Diese dürfen nicht Kandidat für ein Amt oder Mandat sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Wahlleiter können vom Versammlungsleiter beauftragt werden, ihn bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst

a. die Ankündigung der Wahl,
b. Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
c. die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
d. das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl,
e. das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
f. Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
g. Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
h. Erstellung eines Wahlprotokolls.

(4) Der Wahlleiter ernennt, wenn möglich, einen oder mehrere Wahlhelfer. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter. Wahlhelfer dürfen nicht ein Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können auch von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden.

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom Wahlleiter und einem Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist. Sollte kein Wahlhelfer ernannt worden sein, kann auch ein Zeuge, welcher nicht zur Wahl stand, das Wahlprotokoll unterschreiben und somit beurkunden.

§ 8 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist verantwortlich für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens:

  • Datum der Sitzung
  • Uhrzeit des Sitzungsbeginns und des Sitzungsendes
  • Ort der Sitzung
  • Name der Versammlungsleitung
  • Name der Protokollführung
  • das durch den Versammlungsleiter durch Abstimmung ermittelte Wahlverfahren, für geheime Abstimmungen und geheime Wahlen, nach.§3 (3c)
  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, wie Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbilder,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge,
  • das Wahlprotokoll

(3) Es wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters und des Wahlleiters beurkundet.

(4) Es ist den Piraten durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen, zeitnah, zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 9 Kandidaturen

(1) Als Kandidat kann jeder Pirat kandidieren, sofern er das passive Wahlrecht gemäߧ3 der Satzung der Piratenpartei Deutschland hat.

(2) Für die Aufstellung als Kandidat ist eine Willensbekundung notwendig.

(3) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden.

(4) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(5) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, kann sich keiner mehr aufstellen.

(6) Wenn mehr als ein Kandidat zur Wahl steht, bekommt jeder Kandidat eine Kandidatennummer zugewiesen. Diese wird per Los vergeben.

§ 10 Vorstellung der Kandidaten

(1) Jeder Kandidat erhält zehn Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen.

(2) Steht mehr als ein Kandidat zur Wahl, wird die Reihenfolge der Kandidaten durch die geloste Kandidatennummer bestimmt.

(3) Nach der Vorstellung kann der Kandidat befragt werden. Dem Kandidaten stehen zur Beantwortung der Fragen jeweils 2 Minuten pro Frage zur Verfügung.

§ 11 Personenwahl

(1) Personenwahlen für Parteiämter im Kreis und Wahlen für Kandidaten für Mandate sind geheim. Andere Wahlen finden grundsätzlich offen statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Landessatzung oder ein Gesetz der Bundesrepublik Deutschland bzw ein Gesetz des Landes NRW, anderes bestimmt. Auf Verlangen eines Stimmberechtigten wird eine offene Wahl (ohne weitere Abstimmung) geheim durchgeführt.

(2) Gibt es nur einen Kandidaten, so wird mit "Ja" oder "Nein" laut§3 (3a) abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält .

(3) Kandidieren mehrere Bewerber für ein Amt oder ein Mandat, so findet eine Wahl gemäß §3 statt. Das Wahlverfahren ergibt sich aus der Abstimmung durch den Versammlungsleiter gemäߧ3(3c). Bei der Einzelwahl wird mit "Ja" oder "Nein" laut§3 (3a) abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält. Gewählt, nach dem Wahlverfahren Approval Voting , ist der Kandidat, der die meisten und mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, oder der Kandidat, der nach dem Wahlverfahren Scored-Voting (mit einer Gewichtung 1 bis 9) , die meisten Punkte und das Quorum von mehr als 50% der möglichen maximal Punkte der gülitigen abgegeben Stimmzettel, erhält .

(4) Haben zwei oder mehrere Kandidaten für ein zu besetzendes Amt oder Mandat exakt die gleiche Stimmenanzahl, oder exakt die gleiche (höchste) positive Punktzahl, wird unter diesen Kandidaten ein weiterer Wahlgang gemäߧ 11 Absatz 3 durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden.

(5) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, findet eine Wahl gemäߧ3statt. Bei der Einzelwahl wird mit "Ja" oder "Nein" laut§3 (3a) abgestimmt. Der Kandidat ist gewählt, wenn er mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen erhält. Gewählt sind die Kandidaten, die in der Reihenfolge ihrer Stimmenanteile und mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen (bei Anwendung des Approvel Voting), oder die Kandidaten die in der Reihenfolge ihrer erreichten Punkte das Quorum von 50% der möglichen maximal Punkte der gülitigen abgegeben Stimmzettel(bei Anwendung Scored Voting) erhalten haben, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist. Bei Stimmgleichheit an der Schwelle wird eine Stichwahl gemäߧ 11 (3) durchgeführt. Steht danach immer noch kein Sieger fest, wird per Los entschieden. Erreichen in einem Wahlgang nicht genug Bewerber die erforderliche Mehrheit von mehr als 50% oder eine positive Punktzahl, findet ein weiterer Wahlgang statt. Die Versammlung kann beschließen, die Wahlliste für den weiteren Wahlgang, wieder zu öffnen.Es sind maximal 2 Wiederholungswahlgänge gestattet. Sollten auch im zweiten Wiederholungswahlgang nicht genügend Bewerber gewählt worden sein, so muß die Versammlung darüber abstimmen ob:

  • diese Ämter bis zur nächsten Mitgliederversammlung unbesetzt bleiben. Diese werden dann, bis zur nächsten Wahl, kommisarisch, von den Gewählten ausgeübt.
  • eine 3 Wiederholungswahl durchgeführt wird, für die die 50% Schwelle nicht gilt.

Anträge

§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in dem Abschnitt Geschäftsordnungsanträge benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Insofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt ist, kann jeder Pirat jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen, dazu hebt er beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht aber weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der vom Wahlleiter eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(3) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

(4) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs. 2 einen GO-Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen des Versammlungsleiters.

(6) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen.Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

Geschäftsordnungsanträge

§ 13 Zulassung des Gastredners

(1) Jeder Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Der Gast ist namentlich zu benennen.

§ 14 Ablehnung eines Wahlhelfers

(1) Wahlhelfer können von der Versammlung mit Mehrheit abgelehnt werden. Der Wahlhelfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Wahlhelfer ist das Recht einzuräumen sich angemessen zu verteidigen.

§ 15 Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder die inhaltlich keinen erkennbaren Zusammenhang mit dem gerade behandelten Antrag haben, werden nicht entgegengenommen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.

(3) Ein Meinungsbild wird (auch bei knappem Ergebnis) nicht ausgezählt.

§ 16 Unterbrechung der Sitzung

(1) Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung kann die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es dem Versammlungsleiter die Dauer zu bestimmen.

§ 17 Getrennte Wahlgänge

(1) Ein Go-Antrag auf getrennte Wahlgänge führt dazu, dass über alle Anträge und Kandidaten (bei Personenwahl) der folgenden Wahl, einzeln mit Ja und Nein abgestimmt wird.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt der Wahlleiter die Reihenfolge der Wahlgänge fest.

§ 18 Beschränkung der Redezeit

(1) Ein Go-Antrag auf Beschränkung der Redezeit legt die neue Redezeit bei der Vorstellung von Anträgen oder Kandidaten (bei Personenwahl) fest.

(2) Die geänderte Redezeit darf 2 Minuten nicht unterschreiten.

§ 19 Antrag auf Änderung der Tagesordnung

Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:

  • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
  • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
  • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
  • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
  • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
  • das Streichen eines Tagesordnungspunktes