NRW:Landesparteitag 2018.1/Anträge/SÄA002.0
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA002.0 |
Antragsteller: |
Mmarsching |
Einreichungsdatum: | 2017/11/10 22:31:00
fristgerecht |
Autor: | Antragskommission | letzte Änderung: | 05.11.2018 17:01:43 UTC von Wako |
Abstimmungsergebnis: | Angenommen & Eingepflegt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | SÄA001.0 |
Antrag | |
Antragstitel: | Einführung eines Regionalbeirats |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen:
Einführung eines neuen §6c in die Landessatzung (der vorhandene §6c wird zu §6d, weitere Abhängigkeiten bestehen nicht): §6c - Der Regionalbeirat (1) Der Regionalbeirat ist das beratende Gremium des Landesvorstandes. Er ist vor jeder Entscheidung des Landesvorstandes anzuhören, die landesweite Auswirkungen oder solche auf eine vertretene Region haben. Ausgeschlossen sind Finanzanträge der Kreisverbände und virtuellen Kreisverbände, sowie Fragen der Mitgliederverwaltung. (2) Die Mitglieder des Regionalbeirates werden auf einem ordentlichen Landesparteitag gewählt. Sie können dabei nur von Mitgliedern aus dem jeweiligen Regierungsbezirk gewählt werden und müssen in selbigem ihren ersten Wohnsitz haben. (3) Sobald die organisatorischen bzw. technischen Möglichkeiten gegeben sind, können die Mitglieder auch auf Versammlungen der Mitglieder des jeweiligen Regierungsbezirkes gewählt werden. Die Wahl dieser Mitglieder muss frühestens zwei Monate und spätestens zwei Wochen vor dem ordentlichen Landesparteitag stattfinden, bei dem zur Neuwahl des Regionalbeirats eingeladen wurde. (4) Dem Regionalbeirat gehören an: Je ein Mitglied pro 500 Mitglieder in einem Regierungsbezirk, mindestens jedoch zwei Mitglieder (Grundmandat). Entscheidend ist die Zahl des stimmberechtigten Mitglieder zum Zeitpunkt der Einladung zum Landesparteitag. Die Mitglieder der jeweiligen Regierungsbezirke sind angehalten, Ersatz-Beiräte zu wählen, die im Verhinderungsfall zur Verfügung stehen. | |
Antragsbegründung: | |
Viele Gebiete des Landes sehnen sich nach einer ordentlichen und verlässlichen Vertretung ihrer Region in der Landespartei. Der vorliegendes Satzungsänderungsantrag trägt diesem Wunsch Rechnung und vergrößert den Einfluss der Regionen auf den Vorstand der Landespartei.
Je Regierungsbezirk sollen mindestens zwei Vertreter in einen beratenden Beirat des Landesvorstandes entsandt werden. Damit können regionale Wünsche besser Berücksichtigung finden und die Vernetzung der Regionen verstärkt werden. In einem weiteren Schritt könnte man über die Verteilung der Regionen nachdenken und andere Grenzen als die politisch gegebenen Bezirksgrenzen ansetzen. Dann würde nach dieser Amtszeit ein entsprechend anderer Regionenproporz entstehen. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Einführung eines beratenden Regionalbeirats | ||
Schlagworte: | Beirat, Regionen, Regierungsbezirke, Mitwirkung, Proporz | ||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||
§6c, §6d | |||
Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |