NRW:Landesparteitag 2016.3/Anträge/WP058.1

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Informationen der Antragskommission
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Dies ist ein Wahlprogramm-Antrag für den Landesparteitag NRW 2016.3.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
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Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Wahlprogramm Antragsnummer: WP058.1
Antragsteller:

wako

Einreichungsdatum: Geänderter Antrag
Einreichdatum bei der Versammlungsleitung erfragen bzw. den Zeitstempel bei letzte Änderung beachten.
Autor: wako letzte Änderung: 28.11.2016 13:15:33 UTC von MacGyver1977
Antragsgruppe: Inneres und Justiz Abstimmungsergebnis: Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details
Dies ist eine, auf Basis von §8 Absatz 4, geänderte Version von Antrag:
Die Änderungen gegenüber dem Original Antrag sind mindestens folgendermaßen hervorgehoben: neuer Text = unterstrichen; entfallener Text = durchgestrichen)
WP058.0


Antrag
Antragstitel: Für ein nordrhein-westfälisches Versammlungsgesetz - Polizei stärken, Justiz entlasten!
Antragstext:
Der Landesparteitag möge beschließen, folgenden Text an geeigneter Stelle in das Wahlprogramm zur Landtagswahl 2017 einfügen.

\"Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, ein eigenes Versammlungsgesetz zu erlassen, welches das Bundesversammlungsgesetz ablöst.

Auch NRW sollte dies nutzen und die oft repressiven Regelungen durch ein liberales und demonstrierendenfreundlicheres Landesversammlungsgesetz ersetzen. Durch ein solches Versammlungsrecht könnten wir nicht nur das Demonstrationsrecht stärken, sondern vor allem Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten.

Wir PIRATEN wollen diese Möglichkeit nutzen, um die freie Ausübung der demokratischen Rechte und die Sicherheit der Polizei in NRW zu stärken sowie die Justiz zu entlasten.

Sitzblockaden und Verstöße gegen das Vermummungsverbot stellen beispielsweise einen Großteil der im Zusammenhang mit Demonstrationen festgestellten Straftaten dar.

Beides wird in anderen Versammlungsgesetzen inzwischen nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Straftaten zwingen die Polizei zum Handeln, unabhängig davon, wie schwerwiegend diese sind (Legalitätsprinzip).

Nachdem Vorbild anderer Versammlungsgesetze kann hier die Polizei und Justiz dadurch entlastet werden, dass Verstöße gegen das Vermummungsverbot und die Teilnahme an Sitzblockaden künftig als Ordnungswidrigkeit gewertet werden (Opportunitätsprinzip).

Friedliche Sitzblockaden stellen bis ins bürgerliche Spektrum hinein ein legitimes Mittel des Gegenprotests insbesondere gegen rechte Aufmärsche und Versammlungen dar.

Es ist für uns unverständlich und ein falsches Zeichen, Proteste gegen menschenfeindliche Ideologien zu kriminalisieren und zu erschweren.

Friedliche Blockaden müssen möglich sein, ohne sich strafbar zu machen. Die Teilnahme an Blockaden soll daher zukünftig keine Straftat darstellen, sondern legal möglich sein.

Vermummungen auf Demonstrationen werden auch genutzt um Straftaten durchzuführen. Dies ist trotz Verbot der Fall. Ein Großteil der Vermummungen geht auf Selbstschutz zurück, um z.B. nicht von Fotograf*innen des jeweiligen Konterpart identifiziert zu werden.

Der Schutz der eigenen Identität, soweit er nicht zur Durchführung von Straftaten dient, muss gewahrt werden.

Antragsbegründung:
Seit der Föderalismusreform 2006 haben die Bundesländer die Möglichkeit, eigene Versammlungsgesetze zu erlassen, die das Bundesversammlungsgesetz ablösen. Auch NRW sollte diese Möglichkeit nutzen und hierdurch ein liberales und demonstrierendenfreundliches Landesversammlungsgesetz beschließen. Durch ein solches Versammlungsgesetz könnten wir nicht nur das Demonstrationsrecht stärken, sondern vor allem Polizei, Gerichte und Staatsanwaltschaften entlasten. Sitzblockaden und Verstöße gegen das Vermummungsverbot stellen einen Großteil der im Zusammenhang mit Demonstrationen festgestellten Straftaten dar. Beides wird in anderen Versammlungsgesetzen inzwischen nicht mehr als Straftat, sondern nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet (1). Wenn andere damit gute Erfahrungen gemacht haben, warum nicht auch wir?

Friedliche Sitzblockaden stellen bis ins bürgerliche Spektrum hinein ein legitimes Mittel des Gegenprotests insbesondere gegen rechte Aufmärsche und Versammlungen dar. Es ist für uns unverständlich und ein falsches Zeichen, Proteste gegen menschenfeindliche Ideologien zu kriminalisieren und zu erschweren. Blockaden müssen möglich sein, ohne sich strafbar zu machen. Die Teilnahme an Blockaden soll daher zukünftig keine Straftat, sondern bei schwerwiegenden Störungen lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Hierdurch wäre die Polizei gezwungen, Ermessen auszuüben und müsste im Einzelfall entscheiden, ob Identitätsfeststellungen und Ordnungswidrigkeitenanzeigen geboten sind. Zudem ermöglichte die Änderung ggf. Geldbußen oder in minderschweren Fällen auch Verwarnungen als geeignete Buße zu beschreiben. Wir erhoffen uns hierdurch mehr Menschen zu ermuntern auf der Straße ihre Meinung kundzutun, auch wenn mit der Teilnahme von \"erlebnisorientierten\" Personen zu rechnen ist, denen im Einzelfall die Auseinandersetzung mit dem Staat wichtiger erscheint als der Meinungsbildungsprozess.

Vermummungen auf Demonstrationen werden auch genutzt, um Straftaten durchzuführen. Dies ist trotz Verbot der Fall. Ein Großteil der Vermummungen geht auf Selbstschutz zurück, um z.B. nicht von Fotografen des jeweiligen Konterpart identifiziert zu werden. Bei einem freidlichen Verlauf ist für uns nicht ersichtlich, weswegen die individuelle Meinung nicht auch ohne Offenbarung des Gesichts wertvoll sein soll.

Erhoffte Folgen: Die Polizeien würden gestärkt, da Sie nicht allein wegen des Verdachtes Ermittlungen einleiten müssten und eine Identitätsfeststellung unausweichlich wird. Ihre Kompetenz würde abgefragt da sie zuvor die Pflicht hätte zu bewerten und daraus die begründete Wahl eine Ordnungswidrigkeit zu verfolgen oder nicht zu verfolgen. Die Justiz, insbesondere die Staatsanwaltschaften wären in der Folge nicht gezwungen eine Vielzahl von Verfahren ebenfalls zu bewerten und im minderschweren Fall einzustellen. Die Gerichte müssten nicht über Verfahren entscheiden bei denen sich im Nahgang herausstellt, dass die Motivlage der vermeintlichen Straftäter gar nicht gegen die Identifizierung durch die Polizei gerichtet war sondern zum Beispiel dem Kälteschutz diente.


(1) z.B. Schleswig Holstein: §24 Ordnungswidrigkeiten (Seite 9) http://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/IV/Service/GVOBl/GVOBl/2015/gvobl_08_2015.pdf?__blob=publicationFile&v=2&NRW_Antrag_LPT


Zusätzliche Angaben


Folgenden toten Link bitte ignorieren: WP058.0