NRW:Landesparteitag 2016.1/Anträge/PaP005.0

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Informationen der Antragskommission
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Dies ist ein Parteiprogramm-Antrag für den Landesparteitag NRW 2016.1.
Der Antragstext und Antragstitel wird kurze Zeit nach ende der Antragsfrist durch die Antragskommission zum Bearbeiten "gesperrt".
Das Sammeln und Diskutieren von Argumenten für und gegen den Antrag ist auf der Diskussionsseite möglich und wird dann am unteren Ende des Antrages angezeigt.
Wende dich bei Fragen an die Antragskommission (Antragskommission@Piratenpartei-NRW.de).
Die Antragskommision behält sich vor, die Formatierung des Antrags anzupassen und die zusätzlichen Angaben, wie z.B. Schlagwörter, Konkurrenz, Abhängigkeiten usw., zu ergänzen.
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Antrag selber verändern:
kann vom Antragsteller
NICHT mehr zurückgezogen werden.
Antrag kann NICHT MEHR
kopiert werden.


Antragsübersicht
Antragstyp: Parteiprogramm Antragsnummer: PaP005.0
Antragsteller:

DoDi

Einreichungsdatum: 2016/02/05 19:46:00

via RT-Nr.: 

  1. 178443

Symbol OK.svgfristgerecht 

Autor: DoDi letzte Änderung: 21.03.2016 13:06:08 UTC von MacGyver1977
Antragsgruppe: Inneres und Justiz Abstimmungsergebnis: Pictogram voting oppose.svgZurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 Pictogram voting rename.png von vorherigem LPT übernommen<br />-5 Icon Kontra.svg formal ungenügend<br />-4 Pictogram voting wait red.png nach Fristablauf gestellt<br />-3 Pictogram voting oppose.svgvor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 Pictogram voting wait green.png innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Pictogram voting question.svg Unklar<br />0 Icon Pro Neutral Negativ.svg neu eingestellter Antrag<br />1 Symbol abstention vote.svg Zugelassen<br />2 Symbol keep vote.svg Angenommen<br />3 Pictogram voting delete.svg Abgelehnt<br />4 Pictogram voting abstain.svg Zurückgezogen<br />5 Pictogram voting support.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Pictogram voting keep-light-green.svg Angenommen & Eingepflegt<br />7 Icon Pro.svg Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 Pictogram voting info.svg formal abgelehnt<br />9 Pictogram voting verwiesen.png verschoben auf nächsten LPT<br />10 System-search.svg "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 Tango-system-file-manager.svg nicht behandelt<br />12 Edit-copy.png an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details


Antrag
Antragstitel: Trennung von Staat und Religion
Antragstext:
Modul 1: Präambel

Die Piratenpartei NRW setzt sich für eine moderne, pluralistische und freie Gesellschaft ein.

In einer solchen muss sich der Staat weltanschaulich neutral verhalten. Die Piratenpartei NRW fordert daher die konsequente Trennung von Staat und Religion und die strikte Neutralität des Staates gegenüber den verschiedenen Weltanschauungen/Religionen. Beide zusammen bilden die Grundlage der Freiheit und sind Voraussetzung für ein friedliches und gleichberechtigtes Zusammenleben.

Das Grundgesetz garantiert die Freiheit der Religion. Diese Freiheit bedeutet nicht nur die Freiheit, die eigene Religion selbst zu wählen und auszuüben, sondern auch die Freiheit von religiöser Bevormundung und das Recht, frei von einem Glauben zu leben.

Im Interesse einer pluralistischen Gesellschaft ist es Aufgabe des Staates, diese Religionsfreiheit zu garantieren.


Modul 2: Weltanschauliche und religiöse Neutralität des Staates

Um die staatliche Neutralität gegenüber den Menschen aller Weltanschauungen und Religionszugehörigkeiten herzustellen, wird die Streichung jeglicher Gottesbezüge in der Verfassung, den Gesetzen und Verordnungen von Nordrhein-Westfalen gefordert.

Religiöse Symbole sind aus staatlichen Einrichtungen zu entfernen. Staatliche Gebäude und Einrichtungen sind bei Neuerrichtung nicht "einzusegnen". Überhaupt sind religiöse Handlungen bei staatlichen Veranstaltungen zu unterlassen, d. h. dass zum Beispiel Staatsakte, staatliche Gedenk- und Trauerfeiern ohne religiöse Bezüge zu gestalten sind.

Die grundsätzliche Eidesformel ist neutral zu fassen. Eidablegenden soll es freistehen, dem Eid eine persönlich gewählte religiöse Bekräftigung anzuhängen. Weiterhin sind die Verhaltensvorschriften, die der Allgemeinheit aufgrund religiöser Auffassungen auferlegt werden, in den Feiertagsgesetzen zu streichen.


Modul 3: Neutrales öffentliches Bildungswesen

Zu den Kernaufgaben der Schulen gehören die Vermittlung von Wissen, die Anleitung zu kritischem Denken und die Förderung sozialer Kompetenzen. Wir wollen deshalb, dass alle Schülerinnen und Schüler zur Einübung der Toleranz sowie zum Kennenlernen der verschiedenen Kulturen und Religionen unabhängig von ihrer Herkunft und Religionszugehörigkeit einen Ethikunterricht als Pflichtfach erhalten. Inhalt dieses Pflichtfachs sollten die ethischen Grundlagen des Zusammenlebens, die weltanschaulichen Grundlagen unserer Kultur und die Inhalte der großen Religionen sein. Dieser Ethikunterricht soll an allen staatlichen und staatlich geförderten Schulen den Religionsunterricht ersetzen.

An staatlichen und staatlich geförderten Schulen und Kindergärten sollen die Kinder und Jugendliche keine besondere religiöse oder weltanschauliche Prägung erhalten. Dabei ist zu gewährleisten, dass für alle Kinder eine staatliche oder staatlich geförderte Schule bzw. ein Kindergarten in zumutbarer Entfernung liegt.


Modul 4: Neutrale soziale Einrichtungen fördern

Der religiöse Bevölkerungsanteil in Deutschland nimmt immer stärker ab. Inzwischen sind schon ca. 38% der Bevölkerung konfessionell ungebunden. Daher kann eine Übergabe von sozialen Einrichtungen wie bspw. Kindergärten, Krankenhäusern oder Altenheimen aus öffentlicher Hand in die Hand der Kirchen nicht gerechtfertigt werden. Im Gegenteil: Soziale Einrichtungen, die derzeit in kirchlicher Hand sind, sollen, wenn möglich, in die öffentliche Hand überführt werden, da die Kosten auch heute schon größtenteils oder ganz vom Staat und den Betroffenen getragen werden.


Modul 5: Staatsverträge

Bestehende Konkordate, Staatskirchenverträge und entsprechende Staatsverträge mit Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften auf Landesebene von Nordrhein-Westfalen sind aufzulösen, da sie immer eine Gefährdung der weltanschaulichen Neutralität des Staates darstellen. Neue Konkordate, Staatskirchenverträge und entsprechende Staatsverträge mit Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften dürfen nicht mehr abgeschlossen werden.


Modul 6: Finanzierung und Subventionen

Der Verfassungsauftrag zur Ablösung der Staatsleistungen an die Kirchen (Art. 140 Grundgesetz) ist umzusetzen.

Die Staatsleistungen an die Kirchen sowie die direkte und indirekte Finanzierung einzelner Glaubensgemeinschaften, etwa die staatliche Bezahlung der Klerikergehälter und der Theologieausbildung, sind zu beenden. Darunter fallen auch die versteckten Leistungen wie z.B. die der Kommunen für kirchliche Baulasten, kirchliches Personal oder Dienst- und Materialleistungen an kirchliche Einrichtungen.

Für die staatliche Bezuschussung von gemeinnützigen Projekten oder Organisationen der einzelnen Glaubensgemeinschaften müssen die gleichen Grundlagen gelten wie für andere Träger. Alle über allgemeine Gemeinnützigkeitsbestimmungen hinausgehenden Steuerprivilegien von Glaubensgemeinschaften sind abzuschaffen.

Die Kirchensteuer ist abzuschaffen. Der Staat darf keine Verwaltungsaufgaben für Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften übernehmen. Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. Ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind abzuschaffen.


Modul 7: Datenschutz

Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft darf von staatlichen Stellen nicht erfragt und nicht registriert werden.


Modul 8: Gleichbehandlung der Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften mit anderen Organisationen

Der Sonderstatus einzelner Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften als Körperschaft öffentlichen Rechts ist zu beenden, die Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sind nach dem allgemeinen Vereinsrecht zu behandeln.

Das Kirchenrecht darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden. Bis diese Umstrukturierung vollzogen ist, muss die Kirchenaustrittserklärung gebührenfrei und formlos als einseitige Willenserklärung möglich sein.

Gesetze, die einem besonderen Schutz von Glaubensgemeinschaften dienen und somit eine Gleichberechtigung verhindern, sind zu streichen. Insbesondere soll sich die Landesregierung für eine Streichung des so genannte Blasphemieparagraph §166 StGB (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen) einsetzen.

Da keine Staatskirche existiert, sind Religionsgemeinschaften in staatlichen wie auch internationalen Gremien konsequent als NGO einzustufen.


Modul 9: Staatliche Forschung und Lehre

Forschung und Lehre müssen rational, ergebnisoffen und undogmatisch betrieben werden.

Insofern sollen in staatlichen Einrichtungen religiöse Lehren nur unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten gelehrt und erforscht werden. Theologische Fakultäten in staatlichen Hochschulen und Universitäten sind daher abzuschaffen.

Die Besetzung von Lehrstühlen darf nicht beeinflusst sein von Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften; für die Besetzung von Lehrstühlen darf ausschließlich die Eignung und Qualifikation der Kandidaten ausschlaggebend sein. Insbesondere Konkordatslehrstühle sind abzuschaffen. Staatliche Zuschüsse zu kircheneigenen Universitäten und Hochschulen sind einzustellen.


Modul 10: Beschäftigte in kirchlichen Einrichtungen

In allen kirchlichen Einrichtungen müssen das Betriebsverfassungsgesetz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in vollem Umfang Anwendung finden. Insbesondere dürfen die Rechte der Beschäftigten in diesen Einrichtungen über die für alle Tendenzbetriebe geltenden Besonderheiten hinaus nicht beschnitten werden.

Die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft oder die private Lebensführung des Einzelnen darf kein Diskriminierungsgrund und kein Entlassungsgrund sein für Beschäftigte, die keine Tendenzträger sind.


Modul 11: Seelsorge und Missionierung

Die Religionsgemeinschaften müssen Missionierung und Seelsorge ausschließlich aus Eigenmitteln bestreiten. Insbesondere ist die staatliche Finanzierung der JVA- und Polizeiseelsorge einzustellen und durch einen weltanschaulich neutralen psychologischen Betreuungsdienst zu ersetzen.


Modul 12: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Die weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine Vertreter von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Rundfunkräten dürfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften daher keinen Sitz haben.

Außerhalb der Werbeblöcke darf der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht zur Missionierung benutzt werden. Öffentlich-rechtliche Kirchenredaktionen wirken in der Regel als verlängerter Arm der kirchlichen Medienarbeit und sind daher aufzulösen.


Modul 13: Weltanschauliche Neutralität von Kontrollinstanzen

Die weltanschauliche Neutralität gebietet es, keine Vertreter von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften mittelbar öffentliche Gewalt ausüben zu lassen. In Kontrollinstanzen (wie Ethikräten, Bundesprüfstellen, Schul-, Jugend- und Sozialausschüssen u.ä.) dürfen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften daher keinen Sitz haben.

Antragsbegründung:
Die Piratenpartei hat bei ihrem Bundesparteitag in Offenbach 2011 die Trennung von Staat und Religion in ihrem Grundsatzprogramm verankert.

Mit dem vorliegenden Antrag soll diese Grundposition in detaillierter Form in das Programm der Piratenpartei NRW aufgenommen werden. Der Antrag ist nicht gegen den religiösen Glauben und nicht gegen Gläubige gerichtet. Der Staat soll sich neutral verhalten und die historisch bedingte Bevorzugung der organisierten Glaubensgemeinschaften beenden. Damit wird die religiöse und weltanschauliche Vielfalt gewährleistet.


Zusätzliche Angaben