NRW:Landesparteitag 2015.1/Anträge/X007
Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Sonstiger Antrag | Antragsnummer: | X007 |
Antragsteller: |
Pakki |
Einreichungsdatum: |
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Autor: | Pakki | letzte Änderung: | 19.04.2015 13:33:48 UTC von MacGyver1977 |
Antragsgruppe: | Liquid Democracy | Abstimmungsergebnis: | ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() |
Antrag | |
Antragstitel: | Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung NRW |
Antragstext: | |
Geschäftsordnung für die Ständige Mitgliederversammlung NRW
§ 1 Aufgaben (1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung des Landesparteitages nach den Prinzipien von Liquid Democracy. (2) Verbindlichkeit und Empfehlungen Modul 1 (Empfehlungen zu Satzung, Beitragsordnung, Schiedsgerichtsordnung, Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands) (2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben. Modul 2 (Ohne Empfehlungen) (2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a - Absatz 9). § 2 Akkreditierung, Konstituierung und Deakkreditierung (1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden. (2) Die Akkreditierung erfolgt entweder durch den Landesvorstand oder er beauftragt Mitglieder des Landesverbandes mit der Akkreditierung. (3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder im Postident-Verfahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden. (4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten erhoben: a) die Mitgliedsnummer, b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland, c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis, d) der Ort und die Zeit der Akkreditierung, e) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat. (5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im Landesverband verliert. (6) Der Landesvorstand eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 6a Absatz 2 der Satzung. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Orte der Eröffnung (modular abzustimmen) a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung müssen in 1) Aachen 2) Bonn 3) Düsseldorf 4) Kleve 5) Dortmund 6) Münster 7) Meschede 8) Paderborn 9) Bielefeld Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor öffentlich bekannt zu geben sind und b) es sind anschliessend insgesamt mindestens 50 Mitglieder des Landesverbands akkreditiert. § 3 Themenbereiche und Delegation (1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet: a) Bildung, Schule und Weiterbildung b) Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration c) Familie, Kinder, Jugend d) Innenpolitik und Recht e) Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie f) Kultur und Medien g) Wirtschaft, Mittelstand und Energie h) Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz i) Frauen, Gleichstellung und Emanzipation j) Europa und Internationales k) Bauen, Wohnen und Verkehr l) Sonstige politische Themen m) Satzung und Parteistruktur n) Sonstige innerparteiliche Fragen o) Geschäftsordnung und Liquid Democracy Systembetrieb p) Sandkasten/Spielwiese
Modul 1 (keine Weitergabe von Delegationen) (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht nicht weiterübertragen. Modul 2 (Weitergabe von Delegationen) (2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht weiterübertragen. (3) Verfall von Delegationen Modul 1 (Delegationen verfallen nach 90 Tagen Inaktivität) (3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 180 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird. Modul 2 (Delegationen verfallen nach 180 Tagen Inaktivität) (3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 90 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird. § 4 Antrags- und Rederechte (1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen. (2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen. § 5 Regelwerke (1) Es werden folgende Regelwerke anlegt: a) SMV-Programmantrag (Grundsatz-, Wahl- oder Parteiprogramm) b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier c) SMV-Geschäftsordnungsänderung d) Meinungsbild e) Schnellverfahren f) Eilverfahren (2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt. (3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden. (4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt. (5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden. (6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge. Ein Antrag ist zugelassen, falls a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist, b) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Ablehnungen oder bei allen anderen Anträgen die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist. Ein Antrag ist angenommen, falls a) er zugelassen ist und b) sein Schulze-Rang besser als alle anderen zugelassenen Anträge ist. (7) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase. (8) Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen.
Der Vorstand wird begleitende Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für die ständige Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten ausarbeiten und diese einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, um sie daraufhin verbindlich zu beschliessen und zu veröffentlichen. Modul 1: Pseudonym-SMV (1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Modul 2: Pseudonym-SMV mit Verifizierung (1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername). Modul 3: Klarnamen-SMV (1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter ihrem bürgerlichen Name auf. (2) Mitgliedern der Ständigen Mitgliederversammlung werden nach Login Benutzernamen und Aktivitäten der anderen Mitglieder angezeigt. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt. Modul 1: Speicherung 6 Monate (3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen. Modul 2: Speicherung 12 Monate (3) Alle Daten sind sechs Monate nach Ende der Abstimmung oder nach Ende der Akkreditierung dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von den personenbezogenen Daten zu trennen. § 7 Systembetrieb (1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.
Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung des Landesparteitages in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b).
Anlage 2 Das Verfahren des Status-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben: http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/. | |
Antragsbegründung: | |
Dies ist ein modularer Vorschlag für eine erste Geschäftsordnung zur Konstituierung der Ständigen Mitgliederversammlung NRW. Die einzelnen Module sind jeweils nummeriert und konkurrierend.
Nutzungsbedinungen und Datenschutzbestimmungen werden gesondert vom Landesvorstand beschlossen. Vorbild der Geschäftsordnung ist der Landesverband Mecklenburg Vorpommern und zusätzlich habe ich aus einem Gespräch mit Sebastian Nordhoff, Beisitzer im Landesverband Berlin, einige Vorschläge eingebracht und mögliche Bugs gefixt. |
Zusätzliche Angaben | |||||||||
Zusammenfassung des Antrags: | Beschluss vom LPT14.1 für die NRW-Satzung: §6a (10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden. | ||||||||
Satzungsänderungsübersicht: |
(Evtl. muss dieser Antrag noch von der Antragskommission eingepflegt werden) | ||||||||
ANLAGE F: Entscheidsordnung für den Basisentscheid NRW
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Die Vollständigkeit und korrekte Anzeige der Satzungsänderung kann von der Antragskommission nicht garantiert werden ! |
Diskussion |
Geänderte Version unter: NRW:Landesparteitag_2015.1/Anträge/X007.2 |