NRW:Landesparteitag 2014.1/Anträge/PP016
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Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Positionspapier | Antragsnummer: | PP016 |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht | ||
Autor: | Netnrd | letzte Änderung: | 06.04.2014 17:06:47 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Abgelehnt Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details |
Antrag | |
Antragstitel: | Gewalt |
Antragstext: | |
Wir bekennen uns zum grundsätzlichen Gewaltmonopol des Staates. Dieses wird beschränkt durch Notwehr- und Nothilferechte, grundgesetzliches Widerstandsrecht, Menschenrechte und Menschlichkeit.
Unter Gewalt verstehen wir nicht nur physische Gewalt. Auch psychische Gewalt, Bedrohung, Mobbing, Stalking und strukturelle Gewalt sind darunter zu zählen. Absichtliches Vorenthalten von Partizipationsmöglichkeiten kann ebenfalls Gewalt sein. Gewalt ist keine akzeptable Maßnahme eines zuvor gewaltfrei geführten Diskurses. Gewalt ist kein akzeptables politisches Instrument. Den ersten Schritt zur Gewalt verurteilen wir. Wir verpflichten uns, wo immer möglich, deeskalierend zu wirken. Wir bekennen uns dazu, alle verfügbaren Maßnahmen auszuschöpfen, um eine Eskalation zu verhindern. Wir erwarten von anderen, nicht-eskalierend zu handeln. Kreative Lösungen zum Verhindern von Gewalt ziehen wir vor. Gewaltlosigkeit ist jedoch kein Gut, das über der Menschlichkeit, den Menschen- und Bürgerrechten oder über der Freiheit steht. Jedes Individuum und jede Gruppe von Menschen hat das Recht, sich mit verhältnismäßigen Mitteln gegen Gewalt, Verfolgung und Unterdrückung zu wehren. Das schließt auch die Anwendung von Gewalt ein. Jedes Individuum und jede Gruppe von Menschen hat das Recht und die moralische Pflicht, sich auf Seiten von Unterdrückten, Verfolgten und von Gewalt betroffenen Menschen mit verhältnismäßigen Mitteln einzumischen. Dies schließt auch die Anwendung von Gewalt ein. Anwendung von Gewalt darf sich aber unter keinen Umständen gegen Unbeteiligte richten. Gewalt kann allenfalls gegen diejenigen legitim sein, die selbst Gewalt anwenden. Gewalt als Akt des Widerstandes gegen Unterdrückung, Verfolgung oder Gewalt können wir nicht verurteilen. Wir distanzieren uns ausdrücklich nicht von Menschen, die im Kampf gegen Faschismus, Verfolgung und Unterdrückung stehen, solange sie dabei nicht jedes Maß verlieren. Sogenannte Gewalt gegen Sachen hat dabei einen ganz anderen, meist wesentlich niedrigeren Stellenwert als Gewalt gegen Menschen. Die Vermischung von Bewertungen dieser Formen von Gewalt lehnen wir ab. Die Demonstrationsfreiheit hat einen hohen Wert und große Bedeutung in unserer Gesellschaft. Wir lehnen die zunehmende Tendenz ab, passiven sowie kreativen Widerstand als passive Gewalt zu diskreditieren. | |
Antragsbegründung: | |
Wir bekennen uns zum grundsätzlichen Gewaltmonopol des Staates. Dieses wird beschränkt durch Notwehr- und Nothilferechte, grundgesetzliches Widerstandsrecht, Menschenrechte und Menschlichkeit.
Zu grundgesetzlichem Widerstandrecht findet sich eine sehr interessante Abhandlung hier: http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/fisahn/veroeffentlichungen/2012/Verfassung_und_Widerstandsrecht3.pdf Wikipedia: http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/fisahn/veroeffentlichungen/2012/Verfassung_und_Widerstandsrecht3.pdf In manchen Verfassungen findet sich sogar eine Pflicht zum Widerstand, wenn der Staat selbst grundrechtswidrig handelt. Gewaltlosigkeit ist ein hohes Gut. Gewalt ist niemals ein politisches Mittel. Wo immer möglich, soll man deeskalierend einwirken. Wir wissen aber auch, das Gewalt trotzdem stattfindet, und das oft auch keine friedlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen, Gewalt zu beenden. Wir müssen das Recht einräumen, dass sich Opfer von Gewalt wehren dürfen (Notwehr), und dass man Opfern von Gewalt beispringen darf (Nothilfe). Bei der Abwehr von Gewalt muss nach dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit vorgegangen werden. Das ist ein juristischer Begriff und genau definiert, siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Verh%C3%A4ltnism%C3%A4%C3%9Figkeitsprinzip_%28Deutschland%29 Diese besagt insbesondere, dass von allen Mitteln nur das mildeste angewendet werden darf - man darf also z.B. jemanden nicht erschießen, der einen mit der flachen Hand bedroht. Gewaltexzesse sind damit gerade verboten. Gewalt gegen Unbeteiligte ist ebenfalls ausgeschlossen, sie darf sich nur gegen diejenigen wenden, die selbst Gewalt anwenden. Stehen Menschen im Kampf gegen Faschismus und Rassismus, möchte ich einen Bewertungsspielraum eröffnen, bei der ich die Tat verurteile, aber noch nicht den Täter. Damit soll dem Kampf gegen Faschismus und Rassismus Bedeutung eingeräumt werden, die er benötigt, und Menschen Schutz, die ihn führen. Es soll aber auch klar sein, dass in diesem Kampf die totale Angemessenheit nicht immer gewährleistet wird - daraus soll dann eben nicht sofort ein Fallbeil folgen. Dass dieser Bewertungsspielraum hier unscharf ist, ist mir klar. Das sollten dann Einzelfallentscheidungen sein, und auf keinen Fall ein Freibrief. Das sich derjenige den juristischen Konsequenzen seines Tuns zu stellen hat ist ebenfalls eine Selbstverständlichkeit. Übrigens, eine der juristischen Definitionen: "Gewalt ist physische Einwirkung, die zu einem die Freiheit der Willensentschließung oder -betätigung beeinträchtigenden körperlich wirkenden Zwang führt" http://www.jurawiki.de/DefinitionGewalt In diesen Definitionen findet sich weder Gewalt gegen Sachen, noch psychische oder strukturelle Gewalt. Das entspricht allerdings nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch. Vielsagend jedoch, dass Gewalt gegen Sachen so oft fast gleichgesetzt wird mit Gewalt gegen Menschen - fragwürdig, und moralisch sollte es deutlich getrennt werden. Da psychische und strukturelle Gewalt jedoch der physischen Gewalt vergleichbare Folgen auf Menschen hat, will ich sie in dieser Position einschließen. Zuletzt noch zur Demonstrationsfreiheit: Das Mitführen von Sonnenbrillen, Schirmen oder Pappkartons zum Schutz gegen Schläge, Reizgas oder Wassserwerfern schon als passive Bewaffnung zu werten unterhölt das Demonstrationsrecht. Sitzblockaden, passiver Widerstand sind keine Gewalt. Übrigens, das sieht auch das Bundesverfassungsgericht so: "Die erweiternde Auslegung des Gewaltbegriffs in § 240 Abs 1 StGB im Zusammenhang mit Sitzdemonstrationen verstößt gegen Art 103 Abs 2 GG" http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Noetigung01.php Ich kann nicht nachvollziehen, dass wir als Piratenpartei hinter die juristische Auslegung von Gewalt auch noch zurückfallen wollen. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Wir bekennen uns zum grundsätzlichen Gewaltmonopol des Staates. Gewaltlosigkeit steht aber nicht über Menschenrechten oder Menschlichkeit. Wenn Gewalt angewendet wird, muss sie verhältnismäßig und angemessen sein. | ||
Schlagworte: | Gewalt, Gewaltmonopol, Notwehr, Nothilfe, Widerstand, passive Gewalt, psychische Gewalt, strukturelle Gewalt, Gewalt gegen Sachen, Demonstrationsfreiheit |