NRW:Landesparteitag 2013.2/Anträge/SÄA078
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Antragsübersicht | |||
Antragstyp: | Satzungsänderungsantrag | Antragsnummer: | SÄA078 |
Einreichungsdatum: |
nicht fristgerecht | ||
Autor: | DanielSan | letzte Änderung: | 14.11.2013 00:12:19 UTC von MacGyver1977 |
Abstimmungsergebnis: | Zurückgezogen Hinweis: Die Vorlage prüft NRW Anträge und bewertet den Stand nach:<br />-6 von vorherigem LPT übernommen<br />-5 formal ungenügend<br />-4 nach Fristablauf gestellt<br />-3 vor Fristablauf Zurückgezogen<br />-2 innerhalb der Frist Zurückgezogen<br />-1 Unklar<br />0 neu eingestellter Antrag<br />1 Zugelassen<br />2 Angenommen<br />3 Abgelehnt<br />4 Zurückgezogen<br />5 Antrag verändert oder Teilweise angenommen<br />6 Angenommen & Eingepflegt<br />7 Antrag verändert oder Teilweise angenommen & Eingepflegt<br />8 formal abgelehnt<br />9 verschoben auf nächsten LPT<br />10 "Altlast" die noch mal geprüft werden muss<br />11 nicht behandelt<br />12 an BPT verwiesen<br /><br /><br /><br /><br />Details | ||
Konkurrenzanträge: | SÄA 090 |
Antrag | |
Antragstitel: | Zuständigkeit des Mitgliederbeitrageinzuges |
Antragstext: | |
Der Landesparteitag möge beschließen in der Finanzordnung des Landesverbandes NRW den folgenden § hinzuzufügen:
§7 Mitgliedsbeitrag (1) Der Mitgliedsbeitrag ist an den Landesverband zu entrichten. | |
Antragsbegründung: | |
Die Bundessatzung definiert dazu bisher "(4) Der Mitgliedsbeitrag ist an die für das Mitglied zuständige Gliederung zu entrichten.".
Da nicht näher geklärt, ob damit die niedrigste Gliederung gemeint ist oder doch der Landesverband an sich und wir in NRW bisher die Beiträge über den Landesverband einsammeln, dort aufschlüsseln und verteilen, sollte dies auch so in unsere Satzung geschrieben werden. |
Zusätzliche Angaben | |||
Zusammenfassung des Antrags: | Zuständigkeit für den Mitgliedsbeitrag durch den Landesverband |