NRW:Landesparteitag 2013.1/Wahlordnung

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche

Wahlordnung

§1 Kandidatur

  1. Für Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen entgegenstehen.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
  5. Die Vorstellung der Kandidaten beginnt nach Schließung der Kandidatenliste.
    • Die Reihenfolge, in welcher sich die Kandidaten dem Plenum vorstellen, wird gelost.
    • Die Kandidaten erhalten eine angemessene Zeit, maximal jedoch 10 Minuten, sich dem Plenum vorzustellen.
    • Wenn die Kandidaten ihre Vorstellung beendet haben, können aus dem Plenum Fragen gestellt werden.
    • Bevor die Rednerliste der Fragesteller abgearbeitet wird, ist diese zu schließen.
  6. Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass es weniger Kandidaten als zu besetzende Ämter gibt, weil Kandidaturen zurückgezogen wurden, das Wahlergebnis nicht alle zu vergebenden Ämter besetzt oder gewählte Kandidaten die Wahl nicht annehmen.

§2 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  5. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts Anderes fordert.

§2.1 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Abstimmungen mit mehreren Optionen müssen stets die Option "Alle ablehnen" enthalten. Dies gilt nicht für Personenwahlen.
  2. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten/Optionen gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten/jeder Option nur maximal eine Stimme geben darf.
  3. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme.
  4. Bei Stichwahlen und Wiederholungen eines Wahlvorgangs gibt es keinen Anspruch auf erneute Kandidatenvorstellung.

§2.2 Stimmzettel

  1. Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung richtet sich die Gestaltung der Stimmzettel nach folgenden Regeln:
    • Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.
    • Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt.
    • Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld.
  2. Stimmzettel sind ungültig, wenn
    • der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist
    • sich auf ihnen anderweitige Markierungen/Kommentare befinden
    • die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigt


§2.3 Mehrheiten und Quoren

  1. Mehrheiten und Quoren ergeben sich wie folgt:
    • Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
    • Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
    • Eine Wahl per Akzeptanz erfolgt durch die Zustimmung mehr als der Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen.

§2.4 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
  2. Wahlen zu Parteiämtern haben als Zustimmungswahl zu erfolgen.
    • Ergibt diese kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt zwischen den Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl.
    • Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zu begrenzen.
    • Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit aller zu Wählenden, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
    • Erhält kein Kandidat eine Akzeptanz über 50%, hat der Wahlleiter die Kandidatenliste erneut zu öffnen.
  3. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, begrenzt durch die Anzahl der zu besetzenden Ämter.