NRW:Landesparteitag 2010.2/GO3

Aus Piratenwiki
Wechseln zu: Navigation, Suche
Erläuterungen

Ich maße mir nicht an, diese GO alleine geschrieben zu haben, sie basiert auf dem Entwurf von vielen Piraten aus dem Etherpad u.a. (in Reihenfolge der Mitarbeit lt. Pad): tomate, thorres, -Anzeige-, Stefan51278, mmarsching, bastian, SQAMPY

Nach dem letzten Speichern haben noch folgende Piraten mit Ihren Tipps und Korrekturen mitgeholfen Maxwell, Skully

Ich habe den letzten Stand inhaltlich nicht verändert, sondern nur gekürzt (Redundanzen und bereits durch die Satzung vorgeschriebenes) und Verbessert. Folgende Punkte sind mir dabei in diesem und den anderen (teilweise übernommenen) Vorschlägen aufgefallen:

  • Eine Abstimmung ist keine Wahl, es gibt keine öffentlichen Wahlen oder geheimen Abstimmungen. Kurz: "Abstimmung" = Hände hoch, "Wahl" = Kreuzchen machen
  • Der Wahlleiter ist für Wahlen zuständig, für Abstimmungen gibt es den Versammlungsleiter, das würfelte noch oft durcheinander, u.a. im Wahlprotokoll, dass auch Abstimmungen enthalten sollte etc.
  • Sehr häufig tauchte das Wort "satzungsgemäß" auf, obwohl es keine entsprechende Regelung in der Satzung gibt.
  • Bei Abstimmungen über das Wahlprogramm waren Meinungsäußerungen erst verboten, im nächsten Absatz wurden sie wieder erlaubt.
  • Der Unterschied zwischen relativer, einfacher und absoluter Mehrheit war nicht überall klar ausgedrückt.
Ich hoffe jetzt nur noch ganz wenige Fehler übersehen zu haben und werde diese bis Freitag abend korrigieren. Ansonsten gilt wie immer, wenn ich mich zu so etwas äußern darf: Lest euch die GO durch! Ihr solltet wissen, worüber ihr abstimmt!

Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung 2010.2 des Landesverbandes NRW

§1 Rahmenbedingungen

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Abschluss der Versammlung. Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer und Protokollant. Akkreditierungspirat ist kein Versammlungsamt.

(3) Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Landespiraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.

(4) Das Protokoll der Versammlung inkl. der gestellten Anträge, der gefassten Beschlüsse und des Wahlprotokolls wird durch Unterschrift des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden beurkundet. Es ist den Landespiraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung im Piratenwiki zugänglich zu machen.

§1.1 Akkreditierung

(1) Dem Vorstand des Landesverbandes obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten. Er kann zu diesem Zweck Akkreditierungspiraten zur Unterstützung beauftragen.

(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für alle absoluten Mehrheiten.

(3) Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine Stimmkarte.

(4) Die Akkreditieruingspiraten führen darüber Buch, welche Piraten aktuell ihr Stimmrecht haben und welche Piraten dies nicht tun.

(5) Die Akkreditierung kann jederzeit während der Versammlung vorgenommen werden.

§1.2 Betreten und Verlassen der Versammlung

(1) Unterbricht ein Pirat seine Teilnahme an der Versammlung oder verlässt er die Versammlung vor ihrer Schließung, so sollte er seine Stimmkarte bei den Akkreditierungspiraten abgeben und verliert somit sein Stimmrecht.

(2) Ein Pirat, welcher die Versammlung verlassen oder seine Teilnahme unterbrochen hat, kann sich erneut akkreditieren lassen, um seine Stimmkarte und das damit verbundene Stimmrecht wieder zu erlangen. Bei Verlust der Stimmkarte kann keine neue ausgegeben werden.

§2 Ämter

§2.1 Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser per Abstimmung bestimmt wird. Bis zu dessen Wahl leitet die einladende Instanz die Versammlung, sofern diese nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu erteilt er Rederecht inkl. angemessener Redezeit bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss. Dies gilt auch für Gäste, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen.

(3) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(4) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(5) Der Versammlungsleiter ernennt mindestens drei Versammlungsleiter-Helfer, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Sie unterstehen dem Versammlungsleiter. Die Versammlung kann einzelne Helfer ablehnen. Sollten Helfer des Versammlungsleiters zurücktreten oder ausfallen, so muss eine erneute Ernennung durchgeführt werden, um die Mindestzahl an Helfern zu erhalten.

(6) Der Versammlungsleiter stellt die Ergebnisse von Abstimmungen fest. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In dem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter nach den geltenden Abstimmungsregeln zu wählen. Der Vorstand übernimmt komissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis ein neuer gewählt ist.

(8) Der Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.

§2.2 stellv. Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter kann jederzeit einen aus der Menge seiner Helfer zum stellvertretenden Versammlungsleiter ernennen. Dies ist der Versammlung mitzuteilen.

(2) Der Stellvertreter ist für die Erfüllung der Aufgaben des Versammlungsleiters zuständig, bis dieser seine Aufgabe wieder selber wahrnimmt.

§2.3 Wahlleiter

(1) Die Durchführung von Wahlen wird von einem Wahlleiter betreut, der zu Beginn von der Versammlung per Abstimmung bestimmt wird.

(2) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:

  • die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen insbesondere der geheimen Wahl,
  • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
  • die Auszählung der Stimmen,
  • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • die Feststellung des Wahlergebnisses,
  • das Erstellen eines Wahlprotokolls.

(3) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

(4) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

(5) Der Wahlleiter darf für keine weiteren Ämter oder Posten kandidieren.

(6) Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In dem Fall ist ein neuer Wahlleiter nach den geltenden Abstimmungsregeln zu wählen.

§2.4 Wahlhelfer

(1) Zur Kontrolle ernennt der Wahlleiter mindestens zwei Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen. Die Versammlung kann einzelne Wahlhelfer ablehnen.

(2) Sollten Helfer des Versammlungsleiters zurücktreten oder ausfallen, so muss eine erneute Nominierung durchgeführt werden, um die Mindestzahl an Helfern zu erhalten.

(3) Die Wahlhelfer dürfen nicht für Ämter oder Posten kandidieren, bei deren Wahl sie den Wahlleiter unterstützen.

§3 Kandidatur

(1) Bei Wahlen kann jeder Pirat kandidieren, sofern die Satzung oder ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten ausreichend Zeit, sich zu melden.

(3) Nach der Schließung der Kandidatenliste kann sich kein Kandidat mehr aufstellen lassen oder seine Kandidatur zurückziehen.

(4) Sollte sich kein Kandidat finden lassen, kann die Wahl vertagt werden oder niemand aufgestellt werden. Sollte ein Kandidat noch während der Versammlung von seinem Amt zurücktreten, wird die Wahl wiederholt.

§4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Wahlen finden geheim statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich.

(2) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder der Versammlung eine Wiederholung der Wahl statt. Findet die Wiederholung der Wahl nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Wahlbeteiligung bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl liegen, damit das neue Ergebnis in Kraft tritt.

(4) "Zwei-Drittel-Mehrheit" bedeutet, dass die Anzahl der Ja-Stimmen mindestens 2/3 der ausgegebenen Stimmkarten entspricht, es sei denn es gilt eine gesonderte Regelung . Nein-Stimmen und Enthaltungen werden bei diesem Wahlmodus nicht gezählt.

(5) Bei einer geheimen Wahl wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Die Markierung wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Alternativen, so steht auf dem Stimmzettel für jede Alternative ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die maximale Anzahl der Stimmen stehen.

(6) Befinden sich auf einem Stimmzettel bei der Auszählung außer in den Auswahlfeldern anderweitige Markierungen oder Kommentare befinden oder die markierten Auswahlfelder übersteigen die maximale Anzahl der Stimmen, ist der Stimmzettel ungültig.

(7) Abstimmungen und Wahlen sind ungültig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen niedriger ist, als die Hälfte der zur Eröffnung bzw. letzten Wiedereröffnung akkreditierten Piraten. Ausgenommen hiervon sind GO-Anträge auf Vertagung bzw. Unterbrechung der Versammlung.

§4.1 Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.

(2) Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

(3) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag jedoch ausgezählt. Ein Antrag auf Auszählung kann nicht auf einen Antrag auf Auszählung folgen.

(4) Abweichend zu sonstigen Abstimmungen wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. Der Geschäftsordnungsantrag auf geheime Wahl bleibt unberücksichtigt.

§4.2 Wahlprogramm

(1) Fristgemäß vorgeschlagene Wahlprogrammänderungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

(2) Über solche Vorschläge wird in folgenden Schritten abgestimmt:

(1) Zu Beginn erhält die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis die Möglichkeit, seine Entwürfe vorzustellen
(2) Danach beginnt eine Meinungs- / Fragerunde. Nachdem alle Redner aufgestanden sind, wird die Rednerliste vor dem Vortragen der ersten Frage automatisch geschlossen. Nach jedem Beitrag bekommt die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis die Möglichkeit angemessen auf die Frage zu antworten.
(3) Nachdem die Fragerunde beendet wurde, kommt es zur Abstimmung der Module.

(3) Es kann beantragt werden, mehrere Module zusammen abzustimmen, wenn sie nicht konträr zueinander sind. Sollte es Gegenrede geben, sind Meinungsäußerungen nach o.g. Muster möglich. Nach dem Ende der Rednerliste kommt es zur Abstimmung darüber, ob über die Module zusammen abgestimmt wird.

(6) Wenn es zur Abstimmung über mehrere zueinander konträren Wahlprogrammmodulen kommt, wird zuerst eine Akzeptanzabstimmung für die einzelnen Wahlprogrammmodule durchgeführt. Sollte mehr als ein Wahlprogrammmodul eine Zwei-Drittel-Mehrheit erhalten, wird eine Stichwahl zwischen den akzeptierten Modulen durchgeführt.

§4.3 Satzungsänderungsanträge

(1) Satzungsänderungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.

§4.4 Personenwahlen

(1) Getrennte Wahlgänge sind nur in solchen Fällen zugelassen, in denen ein Kandidat für mehrere Ämter kandidiert, sofern keine andere Regelung vorliegt.

(2) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Wahlreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen.

§4.4.1 Wahlen von Versammlungsämtern

(1) Vor Beginn der Abstimmung hat der Versammlungsleiter die Versammlung zu befragen, ob eine geheime Wahl erwünscht ist.

§4.4.2 Wahlen zu Parteiämtern

(1) Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.

(2) Stehen für eine Position zwei oder mehr Kandidaten zur Verfügung, gilt diejenige Person mit den meisten Stimmen als gewählt.

(3) Werden für ein Amt mehr als eine gleichberechtigte Person gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Jeder Stimmberechtigte erhät bei dieser Wahl so viele Stimmen, wie zu besetzende Posten vorhanden sind. Die Kandidaten gelten nach Maßgabe der auf sie vereinigten Stimmen in absteigender Reihenfolge der auf sie vereinigten Stimmen als gewählt.

§5 Anträge

§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einem Antrag ist nach der aktuellen Wortmeldung bzw. nach Abschluss eines Wahlgangs Vorrang zu geben.

(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale oder begründete Gegenrede halten.

(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt.

(5) Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:

  • GO-Antrag auf die Ablehnung von Wahlhelfern
  • GO-Antrag auf die Ablehnung von Versammlungsleiter-Helfern
  • GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
  • GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
  • GO-Antrag auf geheime Wahl
  • GO-Antrag auf Auszählung
  • GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
  • GO-Antrag auf Alternativantrag
  • GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
  • GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  • GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
  • GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
  • GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • GO-Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung

(6) Ein gleichlautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

§5.2.1 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Hierauf kann eine formale Gegenrede gehalten werden. §5.2 Absatz 3 findet hier keine Anwendug.

(4) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so haben die Piraten Rederecht, die sich zum Zeitpunkt des Antrags gemeldet hatten und es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vortragende Person bzw. die vortragende Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.

§5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten,
  • die Vertagung eines Punktes.

§5.2.3 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin andere Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor eine Abstimmung durchgeführt wird.

(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.

§5.2.4 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.

(2) Eine Vertagung darf nur auf den darauf folgenden Tag stattfinden oder mit einem Mindestabstand von 13 Tagen. Dabei darf die Vertagung nicht länger als 29 Tage betragen.

(3) Ein Antrag auf Vertagung der Sitzung muss mit einer Zwei-Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden.

§5.2.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung

(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.

§5.2.6 GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). Dabei darf eine Redezeit von 5 Minuten nicht überschritten werden. Ebenfalls kann eine Aufhebung der Grenze beantragt werden.

(2) Hierauf kann eine formale Gegenrede gehalten werden. §5.2 Absatz 3 findet hier keine Anwendug.

§5.2.7 GO-Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung

(1) Jeder Pirat kann den Antrag auf "Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung" stellen.

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde Antrag auf "Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung" angenommen so wird die Rednerliste geschlossen, alle Redner auf der Rednerliste werden nicht weiter behandelt und es findet unverzüglich eine Abstimmung statt. Sollte ein Pirat jedoch gerade eine Rede halten so wird der GO-Antrag erst nach der Rede zur Abstimmung gestellt.

(4) Hierauf kann eine formale Gegenrede gehalten werden. §5.2 Absatz 3 findet hier keine Anwendug.

(5) Die Regelung 5.2.7 findet bei Abstimmungen über das Wahlprogramm keine Anwendung.

§6 Gültigkeitsdauer und Salvatorische Klausel

(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit (unter Vorbehalt der Annahme) für den Landesparteitag / LMV 2010.2. Für nachfolgende Landesparteitage muss eine neue Geschäftsordnung gewählt werden.

(2) Sollten sich Teile dieser Geschäftsordnung als ungültig herausstellen, so bleibt der Rest dieser Geschäftsordnung davon unberührt.