NRW:Kreis Recklinghausen/GO vKV
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geschäftsordnung des Heimathafens der Vestpiraten im Kreis Recklinghausen
- 1.1 Präambel
- 1.2 § 1 Aufgaben, Rechte und Pflichten
- 1.3 § 2 Team
- 1.4 § 3 Wahl des Teams
- 1.5 § 4 Ende der Amtszeit
- 1.6 § 5 Datenschutz
- 1.7 § 6 Verwaltungspirat
- 1.8 § 7 LQFB Adminpirat
- 1.9 § 8 Pressepirat
- 1.10 § 9 Ständige Kreismitgliederversammlung
- 1.11 § 10 Regelwerke der ständigen Kreismitgliederversammlung
- 1.12 § 11 Inkrafttreten, Salvatorische Klausel
Geschäftsordnung des Heimathafens der Vestpiraten im Kreis Recklinghausen
Präambel
(1) Diese Geschäftsordnung (GO) klärt verbindlich die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Heimathafens.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt mit Zweidrittelmehrheit als angenommen. Das bedeutet, dass mindestens doppelt soviele Ja-Stimmen wie Nein-Stimmen durch die Akkreditierten abgegeben werden müssen.
(3) Diese Geschäftsordnung kann nur durch die Kreismitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit geändert oder aufgehoben werden.
(4) Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme bzw. Änderung durch einen Verwaltungs- oder Pressepiraten des Heimathafens des Kreises Recklinghausen auf der NRW-Organisations-Mailingliste, einer Mailingliste des Kreises Recklinghausen und in Textform an den Landesvorstand öffentlich bekannt zu machen. Ebenso wird sie im Wiki unter http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreis_Recklinghausen/GO_vKV veröffentlicht.
(5) Orte im Sinne dieser Geschäftsordnung sind die Städte und Gemeinden des Kreises Recklinghausen.
§ 1 Aufgaben, Rechte und Pflichten
(1) Der Heimathafen dient der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Landesvorstandes Nordrhein-Westfalen bei lokalen Aufgaben der Mitgliederverwaltung sowie als Anlaufstelle für die lokale Pressearbeit, wie sie in den §§ 6 und 8 dieser GO im Einzelnen aufgeführt sind.
§ 2 Team
(1) Die Piraten, die mit der Durchführung der Aufgaben des Heimathafens nach § 1 betraut sind, heißen Team.
(2) Das Team erfüllt ihre Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich.
(3) Das Team besteht gemäß §§ 6 und 8 dieser Geschäftsordnung aus Verwaltungspiraten, und Pressepiraten.
(4) entfällt
(5) Jedes Teammitglied muss wahlberechtigtes Mitglied der Piratenpartei sein und die Kreismitgliederversammlung vor seiner Wahl über alle seine Parteiämter und Mandate informieren.
(6) Das Team und mögliche Vertreter müssen nach ihrer Wahl in ihrer Funktion durch den Landesvorstand bestätigt werden, bevor sie ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(7) Jedes Teammitglied ist dem Landesvorstand unterstellt.
(8) Der Landesvorstand ist
(a) gegenüber den Teammitgliedern weisungsbefugt, sofern es die in der Landessatzung festgelegten Aufgaben des Landesvorstandes berührt,
(b) berechtigt, das Teammitglied von einzelnen Aufgaben zu entbinden, sofern sie in den Bereich seines Weisungsrechts fallen. Die Entbindung hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.
(9) Jedes Teammitglied ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung und dem Landesvorstand auskunftspflichtig.
§ 3 Wahl des Teams
(1) Jedes Teammitglied wird durch die Kreismitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens jedoch über 50% der Stimmen auf sich vereint. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl der Kandidaten. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen. Ebenfalls erfolgt eine Stichwahl, wenn mehrere Kandidaten das Quorum mit gleicher Stimmenzahl erreichen.
(3) Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese gemeinsam abgestimmt. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl der Kandidaten. Gewählt sind die Kandidaten, die das Quorum nach §3 (2) erreichen und die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.
(4) Eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Teammitgliedern ist einzuberufen, wenn
(a) die Aufgaben des Heimathafens nicht mehr vollständig durch Teammitglieder abgedeckt werden können,
(b) das Amt eines Teammitglieds nach § 4 beendet ist.
(5) Für jedes Teammitglied, mit Ausnahme der gleichberechtigten Pressepiraten, wird ein Vertreter gewählt.
§ 4 Ende der Amtszeit
(1) Das Team wird mindestens jedes zweite Kalenderjahr von der Kreismitgliederversammlung gewählt. Das Team bleibt bis zur Wahl eines neuen Teams im Amt.
(2) Das Amt endet
(a) durch Amtsverzicht,
(b) durch einen Widerspruch zu den in § 2 festgelegten Bedingungen,
(c) durch einen schriftlich begründeten Beschluss des Landesvorstandes,
(d) vorzeitig, durch Neuwahl bei einer Kreismitgliederversammlung.
(3) Nimmt ein Teammitglied ein Parteiamt oder ein politisches Mandat gemäß Absatz (1) an, so ist er verpflichtet die anderen Teammitglieder (vgl. § 6) innerhalb von 7 Tagen davon zu unterrichten.
(4) Die Teammitglieder verbleiben auch über Ihre Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers und dessen Bestätigung durch den Landesvorstand kommissarisch im Amt.
§ 5 Datenschutz
(1) Jedes Teammitglied außer den Pressepiraten muss spätestens zu Beginn seiner Amtszeit die Datenschutzverpflichtung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland unterzeichnen und sich entsprechend dieser und den geltenden Gesetzen datenschutzkonform verhalten.
(2) Jedes nach § 5 (1) verpflichtete Teammitglied nimmt, falls es dies nicht bereits getan hat, an einer Datenschutzschulung der Piratenpartei teil.
§ 6 Verwaltungspirat
(1) Das Teammitglied, das mit der Betreuung der Mitglieder betraut ist, heißt Verwaltungspirat.
(2) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten des Kreises Recklinghausen einzusehen.
(3) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten des Kreises Recklinghausen zu nutzen, um
(a) die Mitglieder des Kreises Recklinghausen zu Mitgliederversammlungen einzuladen,
(b) die Mitglieder des Kreises Recklinghausen über aktuelle Ereignisse in der Partei zu informieren,
(c) die Mitglieder des Kreises Recklinghausen zu Versammlungen und Veranstaltungen auf Antrag einzuladen.
(4) Der Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreises Recklinghausen in Form eines postalisch versendeten Briefes oder einer E-Mail anzuschreiben. Jedes Anschreiben ist als Vorgang festzuhalten.
(5) Der Verwaltungspirat hat die Aufgabe
(a) bei Kreismitgliederversammlungen die Akkreditierung durchzuführen,
(b)-(e) entfallen
(f) datenschutzkonforme Statistiken bereit zu stellen,
(g) rechtzeitig zur Kreismitgliederversammlung für die Neu- oder Wiederwahl der Teammitglieder einzuladen.
(h) auf Antrag von mindestens 10 % aller Piraten des Kreises Recklinghausen eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag hat in Schriftform und mit persönlicher Unterschrift aller Antragstellenden bei einem Teammitglied zu erfolgen. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 7 Tage.
(i) die Verwaltung der Mitglieder des Kreises Recklinghausen in dem vom Landesvorstand beauftragten Rahmen zu erfüllen.
(j) Presseanfragen, die über das Ticket-System des Landesverbandes NRW (über: recklinghausen@piratenpartei-nrw.de) eingehen, an den verantwortlichen Pressepiraten weiterzuleiten.
§ 7 LQFB Adminpirat
entfällt
§ 8 Pressepirat
(1) Die Teammitglieder, die mit der Betreuung der Presse des Kreises Recklinghausen betraut sind, heißen Pressepiraten.
(2) Die Pressepiraten sind Ansprechpartner für die Presse und vertreten die Piraten des Kreises Recklinghausen nach außen.
(3) Die Pressepiraten geben sich eine Arbeitsanleitung für Pressemitteilungen.
(4) Pressemitteilungen sind auf der Mailingliste der Piraten Recklinghausen und auf der Seite www.piratenpartei-recklinghausen.de Unterseite Presse/Pressemitteilungen zu veröffentlichen.
(5) Die Pressepiraten betreuen die Social Media Auftritte der Piraten im Kreis Recklinghausen. Diese sind im Wiki unter http://wiki.piratenpartei.de/NRW:Kreis_Recklinghausen/Social_Media bekannt zu geben.
§ 9 Ständige Kreismitgliederversammlung
entfällt
§ 10 Regelwerke der ständigen Kreismitgliederversammlung
entfällt
§ 11 Inkrafttreten, Salvatorische Klausel
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage der Kreismitgliederversammlung durch entsprechenden Beschluss in Kraft. Das ist der 04.06.2017
(2) Änderungen treten sofort in Kraft.
(3) Sollte diese Geschäftsordnung Lücken aufweisen oder ganz oder in Teilen rechtswidrig sein oder werden, hat sich die Kreismitgliederversammlung eine Geschäftsordnung zu geben, welche den Zielen der Piratenpartei und der Landes- bzw. Bundessatzung am nächsten kommt. Bis dahin gelten die Bundessatzung bzw. die Landessatzung der Piraten NRW.