NRW:Kreis Mettmann/Versammlungen/Kreismitgliederversammlung 2012.1/Geschäftsordnung Piratenbüro

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Geschäftsordnung des Piratenbüro Kreis Mettmann

Abschnitt I: Gültigkeit

§1 Diese Geschäftsordnung klärt die Verbindlichkeiten, Rechte und Pflichten des Piratenbüros der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen für den Kreis Mettmann. §2 Diese Geschäftsordnung kann nur durch die Kreismitgliederversammlung des Kreis Mettmann mit Zweidrittelmehrheit angenommen und geändert werden. Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der abgegebenen Nein-Stimmen. §3 Diese Geschäftsordnung ist nach Annahme sowie Änderung mit einer Frist von 5 Tagen im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des Kreis Mettmann und per E-Mail allen Mitgliedern öffentlich bekannt zu machen. §4 Diese Geschäftsordnung kann durch die Kreismitgliederversammlung des Kreis Mettmann mit einfacher Mehrheit außer Kraft gesetzt werden. §5 Diese Geschäftsordnung und somit das Piratenbüro tritt automatisch außer Kraft, wenn keine Büropiraten mehr für das Piratenbüro tätig sind.

Abschnitt II: Aufgaben, Rechte und Pflichten des Piratenbüros

§6 Aufgabe des Piratenbüro

   (1) Das Piratenbüro dient der Unterstützung und Arbeitserleichterung des Landesvorstandes bei den lokalen Aufgaben
   1. zur Mitgliederverwaltung,
   2. in finanziellen Angelegenheiten und
   3. als Anlaufstelle für die lokale Pressearbeit.

§7 Rechte des Piratenbüros

   (1) Das Piratenbüro hat das Recht bei Mitgliederversammlungen ein Budget für die Bewältigung der ihm übertragenen Aufgaben zu beantragen. Hierunter fallen:
   1. Sachkosten;
   2. Fahrtkostenerstattungen.

§8 Handlungsvollmacht

   (1) Das Piratenbüro handelt nur 
   1. auf Anweisung des Landesvorstandes NRW und von ihm beauftragten Piraten;
   2. auf Anweisung der Mitglieder des Kreises Mettmann;
   3. aufgrund der ihm in dieser Geschäftsordnung auferlegten Aufgaben und Rechte.

Abschnitt III: Büropiraten

§9 Definition der Büropiraten

   (1) Piraten, die mit der Durchführung der Aufgaben des Piratenbüros nach betraut sind, heißen Büropirat.
   (2) Jeder Büropirat erfüllt seine Aufgaben ehrenamtlich und unentgeltlich.
   (3) Jeder Büropirat muss ein volljähriges und geschäftsfähiges Mitglied des Landesverband NRW der Piratenpartei Deutschland sein.
   (4) Das Amt des Büropiraten wird durch Wahl auf der Kreismitgliederversammlung des Kreis Mettmann vergeben und durch den Landesvorstand NRW bestätigt.
   (5) Jeder Büropirat ist dem Landesvorstand NRW unterstellt.
   (6) Der Landesvorstand NRW ist
   1. gegenüber den Büropiraten weisungsberechtigt, sofern es die in der Landessatzung NRW festgelegten Aufgaben des Landesvorstandes NRW berührt.
   2. berechtigt, den Büropiraten von einzelnen Aufgaben zu entbinden, sofern sie in den Bereich seines Weisungsrechts fallen. Die Entbindung hat mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.
   (7) Jeder Büropirat ist rechenschaftspflichtig gegenüber 
   1. der Mitgliederversammlung des Kreis Mettmann;
   2. dem Landesvorstand NRW.
   (8) Die Rechenschaftspflicht ist erfüllt durch 
   1. die Veröffentlichung eines schriftlichen Quartalsberichts
   a) im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des Kreis Mettmann,
   b) der NRW-Kreis-Mettmann-Mailingliste des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland und
   c) per e-Mail gegenüber dem Landesvorstand NRW,
   2. sowie die Veröffentlichung eines schriftlichen Abschlussbericht am Ende der Amtszeit
   a) im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland auf der Seite des Kreis Mettmann,
   b) der NRW-Kreis-Mettmann-Mailingliste des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland,
   c) per e-Mail gegenüber dem Landesvorstand NRW,
   d) auf der Kreismitgliederversammlung des Kreises Metmann bei regulärer Beendigung der Amtszeit nach §11 Absatz 1 Satz 1.

§10 Wahl des/der Büropiraten

   (1) Jeder Büropirat wird durch die Kreismitgliederversammlung vorgeschlagen und gewählt.
   (2) Gewählt wird in geheimer Akzeptanzwahl.
   (3) Gewählt ist wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen für sich vereint. Wenn mehr Kandidaten gewählt wurden als von der Kreismitgliederversammlung festgelegt, werden die Büropiraten mit den Kandidaten mit der höchsten Zustimmung besetzt.
   (4) Kein Büropirat darf bei seiner Wahl ein weiteres Parteiamt in einer höheren Parteigliederung innehaben.
   (5) Kein Büropirat darf bei seiner Wahl ein politisches Mandat innehaben.
   (6) Eine Mitgliederversammlung zur Wahl der Büropiraten ist einzuberufen, wenn
   1. die Aufgaben des Piratenbüros nicht mehr vollständig durch Büropiraten abgedeckt werden können oder
   2. das Amt der Büropiraten nach §11 beendet ist.
   (7) Die Kreismitgliederversammlung kann vor der Wahl der Büropiraten Vorgaben beziehungsweise Einschränkungen für die Aufgaben der einzelnen zu wählenden Büropiraten festlegen. Diese Vorgaben umfassen
   1. Regionalen Zuständigkeiten;
   2. Aufteilung der Funktionen nach Abschnitt IV: Funktionen der Büropiraten;
   3. Vertreterregelungen;
   4. die maximale Anzahl von Büropiraten.
   (8) Die gewählten Büropiraten können sich selbst Vorgaben beziehungsweise Beschränkungen geben, die über die nach Absatz 7 festgelegten Vorgaben hinausgehen.
   (9) Die gewählte Aufteilung der Aufgaben nach Absatz 7 und 8 ist mit einer Frist von 5 Tagen auf der Seite des Kreis Mettmann im Wiki des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland zu veröffentlichen.

§11 Ende der Amtszeit

   (1) Das Amt der Büropiraten endet
   1. nach 12 Monaten auf der Kreismitgliederversammlung zur Büropiraten Wahl, nach der Wahl der Büropiraten;
   2. durch Amtsverzicht;
   3. durch einen Widerspruch zu den in §12 festgelegten Bedingungen;
   4. durch einen schriftlich begründeten Beschluss des Landesvorstandes;
   5. vorzeitig, durch Abwahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung oder
   6. mit Auflösung des Piratenbüros

§12 Datenschutz

   (1) Jeder Büropirat muss zu Beginn seiner Amtszeit die Datenschutzerklärung der Piratenpartei Deutschland
   1. des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen
   2. oder einer höheren Parteigliederung,
   sofern noch nicht vorhanden, unterzeichnen, an den vorgeschriebenen Belehrungen teilnehmen und sich entsprechend dieser und der geltenden Gesetze datenschutzkonform verhalten.

Abschnitt IV: Funktionen der Büropiraten

§13 Verwaltungspirat

   (1) Jeder Büropirat, der mit der Betreuung der Mitglieder betraut ist, heißt Verwaltungspirat.
   (2) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitgliederdaten des Kreis Mettmann einzusehen.
   (3) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder der Kreis Mettmann
   1. zu Mitgliederversammlungen innerhalb des Kreis Mettmann einzuladen,
   2. über aktuelle Ereignisse in der Partei zu informieren und
   3. zu Stammtischen und anderen Versammlungen einzuladen.
   (4) Jeder Verwaltungspirat hat das Recht die Mitglieder des Kreis Mettmann in Textform (nach §126b BGB) zu kontaktieren.
   (5) Jeder Verwaltungspirat hat die Aufgabe
   1. bei Mitgliederversammlungen innerhalb des Kreis Mettmann die Akkreditierung durchzuführen,
   2. datenschutzkonforme Statistiken bereit zu stellen,
   3. den Termin für die Mitgliederversammlung zur Wahl der Büropiraten innerhalb des Zeitraums von 21 Tagen vor und 7 Tagen nach dem regulären Ende der Amtszeit festzulegen,
   4. mindestens 22 Tage vor einer Mitgliederversammlung ohne Personenwahl einzuladen und
   5. mindestens 43 Tage vor einer Mitgliederversammlung mit Personenwahl einzuladen.

§14 Pressepirat

   (1) Jeder Büropirat, der mit der passiven Betreuung der Presse betraut ist, heißt Pressepirat.
   (2) Jeder Pressepirat hat die Aufgabe Pressemitteilungen zu veröffentlichen sofern sie
   a) den Kreis,
   b) die Kreisangehörigen Kommunen,
   c) im Kreis ansässige Stammtische oder
   d) im Kreis ansässige Organisationseinheiten nach der Satzung des Landesverbandes NRW betreffen
   (3) Jeder Pressepirat hat das Recht Pressemitteilungen von höheren Parteigliederungen zu veröffentlichen.
   (4) Jeder Pressepirat hat die Aufgabe Presseanfragen entgegenzunehmen und an einen geeigneten Gesprächspartner zu vermitteln.
   (5) Jede Pressemitteilung sollte grundsätzlich vor Veröffentlichung von mindestens zwei weiteren Piraten gegengelesen werden. Die Pressepiraten dürfen
   1. Rechtschreibfehler korrigieren und
   2. Pressemitteilungen mit inhaltlichen Fehlern unter schriftlicher Angabe der Gründe zurückweisen.