NRW:Kreis Mettmann/Versammlungen/Aufstellungsversammlung Kreistag14/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung

§1 Rahmenbedingungen

§1.1 Allgemeines

  1. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.
  2. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
  3. Nur Piraten, die ordentliche Mitglieder, gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland sind und ihren Hauptwohnsitz im Kreis Mettmann haben, können ein Stimmrecht bei der Versammlung ausüben; es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich anderes bestimmt.
  4. Das Protokoll der Versammlung
    1. wird durch Unterschrift des Wahlleiters, Versammlungsleiter, und des akkreditierenden Piraten beurkundet,
    2. ist innerhalb von 14 Tagen im Wiki der Piratenpartei zu veröffentlichen,
    3. und enthält mindestens
      • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
      • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
      • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
      • Wechsel des Versammlungsleiters.

§1.2 Akkreditierung

  1. Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden oder der Landesvorstand selbst. Ihnen obliegt das Führen der Anwesenheitsliste, die Kontrolle der Wahlberechtigung und das Austeilen der Stimmkarten.
  2. Die Anzahl akkreditierter Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters, des Versammlungsleiters oder nach einem GO-Antrag durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen und im Protokoll zu vermerken.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat erhält eine seinen Abstimmungsrechten entsprechende Stimmkarte.
  4. Die Akkreditierungspiraten führen ein Verzeichnis darüber, welche Piraten aktuell ein Stimmrecht besitzen.
  5. Die Akkreditierung beginnt spätestens zehn Minuten vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Eine Akkreditierung ist jederzeit während der Versammlung möglich.
  6. Eine Akkreditierung findet während einer Wahl oder Abstimmung nicht statt. Die Akkreditierung wird nach der Wahl oder Abstimmung erneut geöffnet.

§2 Versammlungsämter

  1. Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Wahlhelfer, Protokollanten und Helfer der Protokollanten.

§2.1 Definition der Versammlungsämter

§2.1.1 Versammlungsleiter

  1. Der Versammlungsleiter wird zu Beginn der Versammlung gewählt. Bis zu dessen Wahl fungiert der Landesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten kommissarisch mit dieser Aufgabe beauftragt.
  2. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  3. Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inklusive des Zeitplans. Dazu erteilt er Rederecht inklusive angemessener Redezeit beziehungsweise entzieht dieses, wobei eine angemessene Diskussion sichergestellt werden muss.
  4. Der Versammlungsleiter gibt folgendes bekannt:
    • Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen
    • Zeitpunkt und Ort der Wiederaufnahme der Versammlung bei einer Vertagung
    • Beginn und Ende der Versammlung
  5. Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  6. Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein Mitglied des Versammlungsgremiums übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein Neuer gewählt ist. Kann niemand aus dem Versammlungsgremium diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters, bis ein Neuer gewählt wurde.
  7. Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an ein Mitglied des Versammlungsgremiums übergeben. Zur gleichen Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig; ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Wechsel werden im Protokoll vermerkt.
  8. Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge und kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, von diesem ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.

§2.1.2 Helfer des Versammlungsleiters

  1. Die Versammlung kann Versammlungsleiter-Helfer ernennen, die den Versammlungsleiter bei seiner Arbeit unterstützen.

§2.1.3 Wahlleiter

  1. Die Versammlung wählt zur Durchführung von Abstimmung und von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter. Dieser darf nicht Kandidat für Ämter sein, deren Wahl er durchzuführen hat.
  2. Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
    • die Ankündigung der Wahl,
    • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
    • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
    • das Sicherstellen der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen, insbesondere der geheimen Wahl,
    • das Entgegennehmen der Stimmzettel,
    • die Auszählung der Stimmen,
    • die Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
    • die Feststellung des Wahlergebnisses und
    • das Erstellen des Wahlprotokolls.
  3. Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  4. Der Wahlleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist von der Versammlung unverzüglich ein neuer Wahlleiter zu wählen.
  5. Tritt der Wahlleiter während eines laufenden Wahlgangs oder einer geheimen Abstimmung zurück, so ist diese nach dem Wahlgang eines neuen Wahlleiters zu wiederholen. Der momentan laufende Wahlgang wird sofort geschlossen und nicht ausgezählt.

§2.1.4 Wahlhelfer

  1. Der Wahlleiter kann Wahlhelfer ernennen, die den Wahlleiter in seiner Arbeit unterstützen.
  2. Ein Wahlhelfer darf nicht zur Feststellung von Ergebnissen herangezogen werden, sofern er den abgestimmten Antrag selbst gestellt oder übernommen hat. Ist dies der Fall, so ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung der Abstimmung.
  3. Ein Wahlhelfer darf nicht für Ämter oder Listen zu Wahlen von Volksvertretungen kandidieren, die Gegenstand des Wahlgangs sind. Im Falle einer Kandidatur ruht die Funktion als Wahlhelfer bis zur Beendigung des Wahlgangs.
  4. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters, sie handeln nach seinen Weisungen und Vorgaben.


§2.1.5 Protokollant

  1. Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten, der nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen.

§2.1.6 Protokollhelfer

  1. Die Versammlungsleitung oder die Versammlung selber kann Piraten dazu ernennen, den Protokollanten in seiner Arbeit zu unterstützen. Diese Protokollhelfer sind der Kreismitgliederversammlung durch die Versammlungsleitung unverzüglich nach ihrer Ernennung bekannt zu machen. Auf begründeten Antrag kann die Versammlung entscheiden, einzelne Piraten abzulehnen.

§2.2. Definition des Versammlungsgremiums

  1. Der Versammlungsleiter und seine Helfer bilden zusammen das Versammlungsgremium.
  2. Das Versammlungsgremium besteht aus mindestens drei Personen. Um die Mindestanzahl zu erreichen, können freiwillige Helfer, auf Beschluss der Versammlung, Mitglieder des Versammlungsgremiums werden.
  3. Das Versammlungsgremium nimmt während der Versammlung alle schriftlichen Anträge entgegen, prüft diese umgehend auf Zulässigkeit und leitet sie unverzüglich an den Versammlungsleiter weiter, der sie der Versammlung angemessen bekannt macht. Während dieser Prüfung und Weiterleitung wird die Versammlung nicht unterbrochen.


§3 Anträge

§3.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung

  1. Jeder Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag kurz und bündig vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltlich Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§3.2 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann jederzeit, durch deutlich sichtbares Heben beider Hände, sofern der Antrag nicht schriftlich eingereicht werden muss, das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung (nachfolgend GO-Antrag) stellen zu wollen. Der Behandlung des GO-Antrags ist nach dem aktuellen Redebeitrag beziehungsweise nach Abschluss einer Wahl oder Abstimmung Vorrang zu geben.
  2. Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jeder stimmberechtigte Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rücknahme nicht zulässig.
  3. Jeder stimmberechtigte Pirat kann daraufhin formale oder begründete Gegenrede erheben. Zu jedem GO-Antrag ist nur eine begründete Gegenrede erlaubt.
  4. Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der GO-Antrag angenommen. Gibt es Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den GO-Antrag bzw. die GO-Anträge abgestimmt.
  5. Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
  6. Ein gleich lautender Antrag kann innerhalb von 5 Minuten nicht von ein und demselben Piraten gestellt werden.

§3.2.1 GO-Antrag auf Schließen der Rednerliste

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann einen Antrag auf Schließen der Rednerliste stellen.
  2. Der Antragsteller
    • darf selbst bisher nicht auf der aktuellen Rednerliste gestanden haben
    • darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen, auch wenn der GO-Antrag zur Schließung der Rednerliste abgelehnt wird
  3. Wurde dieser GO-Antrag angenommen, so hat jeder Rederecht, der sich zum Zeitpunkt des Antrags bereits als Redner gemeldet hat. Es dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Außerdem wird der Rednerliste zum Schluss der Antragsteller beziehungsweise ein Vertreter der antragstellenden Gruppe hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann.

§3.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung

  1. Eine Änderung der Tagesordnung kann sein:
    • das sofortige Vorziehen eines Tagesordnungspunktes
    • das Vorziehen eines Tagesordnungspunktes nach dem aktuell behandeltem Tagesordnungspunkt
    • das Einfügen und sofortige Behandeln eines Tagesordnungspunktes
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf den nächsten Versammlungstag
    • die Vertagung eines Tagesordnungspunktes auf die nächste Versammlung
    • das Verschieben eines Tagesordnungspunktes hinter einen beliebigen anderen nachfolgenden Tagesordnungspunkt
  2. Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.

§3.2.3 GO-Antrag auf Einholen eines Meinungsbildes

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. §5.2 (Anträge zur Geschäftsordnung) Abs.2 bis 4 finden dabei keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.
  2. Der Antragsteller formuliert eine Entscheidungsfrage, woraufhin eine Abstimmung durchgeführt wird.
  3. Das Meinungsbild wird, auch bei knappem Ergebnis, nicht ausgezählt.
  4. Der Versammlungsleiter stellt fest, ob das Meinungsbild positiv, negativ oder unklar ist.

§3.2.4 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung

  1. Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den gewünschten Ort der Fortsetzung enthalten.
  2. Eine Vertagung darf nur für den darauf folgenden Tag, oder mit einem Abstand von wenigstens 6 Tagen, höchstens aber 60 Tagen festgesetzt werden.
  3. Dieser GO-Antrag muss mit einer einfachen Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen werden.

§3.2.5 GO-Antrag auf Unterbrechen der Sitzung

  1. Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
  2. Dieser GO-Antrag darf nur ein Mal in zehn Minuten gestellt werden.
  3. Das Recht des Versammlungsleiters die Sitzung zu unterbrechen bleibt hiervon unberührt.

§3.2.6 GO-Antrag auf Begrenzen der Redezeit

  1. Der Antrag muss die gewünschte Höchstdauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten. Dabei darf eine Redezeit von 30 Sekunden nicht unterschritten werden. Eine Aufhebung dieser Begrenzung kann jederzeit beantragt werden.

§3.2.7 GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

  1. Der GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss die gewünschten Änderungen im Wortlaut enthalten.
  2. Änderungen, die §§ 1 und 3 berühren sind unzulässig.
  3. Dieser GO-Antrag muss schriftlich beim Versammlungsgremium eingereicht werden.
  4. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit.

§3.2.8 GO-Antrag auf erneute Auszählung der letzten Auszählung

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann die Neuauszählung der ersten Auszählung einer Abstimmung oder Wahl beantragen.
  2. Eine Neuauszählung einer erneuten Auszählung ist nicht möglich.
  3. Dieser GO-Antrag ist unverzüglich nach der letzten Auszählung zu stellen.

§3.2.9 GO-Antrag auf gemeinsame Abstimmung von mehreren Anträgen

  1. Jeder stimmberechtigte Pirat kann eine gemeinsame Abstimmung mehrerer Anträge beantragen.
  2. Der beziehungsweise die Antragsteller der gemeinsam abzustimmenden Anträge haben hierbei ein Vetorecht und können dies verhindern.

Wahlordnung

§1 Kandidatur

  1. Für die Wahlen kann sich jeder Pirat und bei Kommunalwahlen auch jedes nicht Parteimitglied aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze, die Satzung oder Ordnungsmaßnahmen des Schiedsgerichtes entgegenstehen.
  2. Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit sich zu melden.
  3. Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist dies vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb einer angemessenen Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.
  4. Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann kein Kandidat mehr aufgestellt werden.
  5. Der Wahlleiter kann die Kandidatenliste erneut öffnen und den Wahlvorgang wiederholen. Voraussetzung ist, dass der Wahlgange bereits 5 mal durchgeführt wurden ohne das ein Kanidat das Quorum erreicht hat oder die Kandidatenliste leer ist, weil alle Kandidaturen zurückgezogen wurden oder kein gewählter Kandidat die Wahl annimmt.

§2 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Abstimmungen sind öffentlich, sofern nicht explizit geheime Abstimmung beantragt wurde. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Die Versammlung fasst grundsätzlich ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nichts anderes fordert.
  5. Eine einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen übersteigt.
  6. Eine Zweidrittelmehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen wenigstens doppelt so groß ist wie die der Nein-Stimmen.
  7. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  8. Bei einer geheimen Wahl oder Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl statt. Gibt es zwei oder mehr Wahlmöglichkeiten, so steht auf dem Stimmzettel für jede Wahlmöglichkeit ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen stehen.
  9. Stimmzettel, bei denen der Wille des Wählenden nicht eindeutig erkennbar ist, oder auf denen sich anderweitige Markierungen/Kommentare befinden, oder bei denen die Anzahl markierter Auswahlfelder die Höchstanzahl zu vergebender Stimmen übersteigen, sind ungültig.
  10. Wahlen zu Parteiämtern, Beauftragungen, Listen- und Direktkandidaten haben geheim zu erfolgen.
  11. Vorschlagende tragen Kandidierende mit deren Zustimmung in die Kandidatenliste ein. Die Versammlung beschließt über die Reihenfolge der Vorstellung der Kandidaten. Diese Reihenfolge wird auch in den Stimmzetteln verwendet und veröffentlicht.

§2.1 Wahlen zu Parteiämtern, Beauftragungen und Direktkandidaten / Listenkandidaten

  1. Gewählt ist, wer die meisten, wenigstens aber mindestens mehr als 50% der Stimmen auf sich vereint.
  2. Erreicht kein Kandidat das erforderliche Quorum, so erfolgt zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, eine Stichwahl. Die Anzahl der Kandidaten ist gegebenenfalls durch Stichwahl zuvor zu begrenzen. Dieser Punkt entfällt bei einer Listenwahl.
  3. Werden für ein Amt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Die Anzahl zu vergebender Stimmen entspricht höchstens der Anzahl zu besetzender Ämter. Gewählt sind die Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinen konnten, begrenzt durch die Anzahl zu besetzender Ämter.
    Erhalten mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen so wird eine Stichwahl durchgeführt.
    Sind mehr als ein Amt, Listenplatz, etc. zu vergeben und erhalten beim entsprechenden Gemeinsamenwahlgang mehrere Kandidaten die gleiche Anzahl Stimmen so wird das Losverfahren angewandt werden.

===§2.2 Wahlen von Listenkandidaten===

  1. Es wird eine verbundene Einzelwahl durchgeführt, bei der für jeden Kandidierenden mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ gestimmt werden kann. Auf die Liste gewählt ist, wer mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen erhält. Wenn für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als „Enthaltung“.
  2. Anschließend wird die Reihenfolge der auf die Liste gewählten Kandidierenden wie folgt bestimmt:
    1. Die Versammlung beschließt, ob sie den jeweils nächsten nicht besetzten Platz (vom ersten beginnend) einzeln nach §2.1 oder mehrere fortlaufende Plätze nach §2.2 Absatz 3 in einem Wahlgang wählt.
    2. Hierbei können sich nur die Kandidierenden (nach §2.2 Absatz 1), die bisher noch keinen Einzelplatz gewonnen haben, dafür bewerben.
    3. Wenn anschließend die Reihenfolge noch nicht für alle Listenplätze festgelegt ist, wird mit §2.2 Absatz 2 Punkt 1 fortgefahren.
    4. Die Kandidaten, die im letzten Wahlgang (nach §2.2 Absatz 3) 0 Punkte erhalten oder nach §2.1 das Quorum nicht überschreiten, werden von der nach §2.2 Absatz 1 festgelegten Liste gestrichen.
  3. Jeder Wähler kann für jeden Kandidierenden unabhängig ein Punktzahl (Ganzzahlen) von 0 bis zur Anzahl der Kandidierenden vergeben. Wenn für einen Kandidierenden kein oder mehr als ein Feld markiert ist, gilt dies als 0 Punkte. Für die Rangfolge werden die Kandidierenden absteigend nach Höhe der Summe der auf sie entfallenen Punkte sortiert. Bei Gleichheit entscheidet die niedrigere Anzahl der Stimmen mit 0 Punkten. Ist auch diese gleich, entscheidet das Los.