NRW:Kreis Lippe/Kreisverband/Gründungsversammlung/Satzungsentwurfes

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Entwurf: Satzung für die Piratenpartei Kreisverband Lippe

In der Fassung vom 07.07.2012

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband Lippe des LandesverbandesNRW der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Kreisebene.
  2. Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Kreisverband Lippe“ und die Kurzbezeichnung „PIRATEN Lippe“.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist in Lippe.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Kreis Lippe.
  5. Diese Satzung regelt die Besonderheiten im Kreisverband Lippe. Bei Regelungslücken gilt die jeweils ranghöhere Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jede natürliche Person werden, die sich zu den Grundsätzen der Piratenpartei Deutschland bekennt und ihren Wohnsitz im Kreis Lippe hat. Für die Aufnahme von Piraten ohne Wohnsitz im Kreis Lippe gilt die Landessatzung entsprechend.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.
  3. Stimmberechtigte Mitglieder sind diejenigen Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr nicht länger als drei Monate im Rückstand sind.
  4. Jedes im Kreisverband organisierte Mitglied wird geschlechtsneutral als "Pirat" bezeichnet.

§ 3 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 4 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    1. Einem Vorsitzenden,
    2. Einem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. Einem Schatzmeister,
    4. Null oder einer geraden Anzahl an Beisitzern
  2. Der Kreisvorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die Mehrheit des geschäftsführenden Vorstandes vertritt den Kreisverband nach innen und außen.
  3. Der Kreisvorstand führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl, einzeln mit einfacher Mehrheit für eine Amtszeit von einem Jahr gewählt, jedoch nicht aufgrund eines Dringlichkeitsantrages. Ämterkumulation ist nicht zulässig. Eine Neuwahl des Kreisvorstandes oder eventuelle Nachwahlen finden auf Beschluss der Kreismitgliederversammlung statt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
  5. Der Kreisvorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens zweimal zusammen. Er wird von dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisvorstandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart schriftlich zugestimmt haben. Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich öffentlich. Er kann beschließen, Vorstandssitzungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen.
  6. Auf Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes, jedoch mindestens fünf Mitgliedern, kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u. a. Regelungen zu:
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
    • Dokumentation der Sitzungen,
    • Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
    • Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.
  8. Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
  9. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei geschäftsführende Kreisvorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder sie ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Landesvorstand eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Landesvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 5 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Sie berät und beschließt über grundsätzliche, politische und organisatorische Fragen.
  2. Die Kreismitgliederversammlung ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene. Jedes Mitglied hat auf der Kreismitgliederversammlung das Recht der freien Rede.
  3. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung der Kreismitgliederversammlung erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen. Der Kreisvorstand lädt jedes Mitglied mit einer Frist von mindestens 28 Tagen für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Mitgliederversammlungen schriftlich ein. Einladungen dürfen auf elektronischem Weg versandt werden, sofern die Mitglieder des Kreisverbandes eine E-Mail-Adresse bekannt gegeben und dieser Versandart zugestimmt haben.
  4. Die Einladung zur Kreismitgliederversammlung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge zur Kreismitgliederverammlung sind mit einer Eingangsfrist von zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich oder durch ein anderes geeignetes Verfahren, das der Kreisvorstand in seiner Geschäftsordnung festlegt, beim Kreisvorstand einzureichen.
  5. Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.
  6. Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes, anwesend sind.
  7. Die Kreismitgliederversammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Sie kann beschließen, Kreismitgliederversammlungen im Einzelfall ganz oder teilweise nichtöffentlich durchzuführen.
  8. Die Kreismitgliederversammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter, einen Wahlleiter und mindestens einen Protokollanten.
  9. Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
  10. Die Kreismitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kreismitgliederversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.
  11. Über die Kreismitgliederversammlung, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung und mindestens drei Mitgliedern des Kreisvorstandes unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens einen Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
  12. Die Kreismitgliederversammlung beschließt insbesondere über Satzung und Haushalt des Kreisverbandes.
  13. Die Kreismitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
  14. Die Kreismitgliederversammlung wählt den Kreisvorstand. Bewerber für die Kreistags- und Kommunalwahlen sind nach dem geltenden Komunalwahlgesetz und der geltenden Komunalwahlordnung aufzustellen. Die Einladung muss ausdrücklich auf die Bewerberaufstellung hinweisen.

§ 6 Finanzen

  1. Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber Kreditinstituten einzelvertretungsberechtigt. Er kann weiteren Mitgliedern des Vorstandes Bankvollmacht erteilen.
  2. Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzbeschlüsse bis zu einem von der Kreismitgliederversammlung festzulegenden jährlichen Gesamtbetrag, ohne gesonderte Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung zu fassen. Hierzu besteht Protokoll- und Informationspflicht auf der nächsten Kreismitgliederversammlung.
  3. Der Kreisvorstand ist verpflichtet ein reines Guthabenkonto zu führen.

§ 7 Inkrafttreten

  1. Nach Beschluss durch die Gründungsversammlung tritt diese Satzung sofort in Kraft.
  2. Änderungen treten am Tag nach der beschließenden Kreismitgliederversammlung in Kraft.