NRW:Kreis Herford/Mitgliederversammlungen/2012-07-08/GO

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§1 Allgemeines

  1. Um bei der Versammlung Stimmrecht zu erhalten, muss sich ein Teilnehmer akkreditieren. Dies erfolgt beim Einlass durch einen Verwaltungspiraten des Kreis- oder Landesverbandes oder einem hierzu bevollmächtigtem Vertreter. Der akkreditierende Pirat stellt fest, ob es sich bei dem Teilnehmer um einen Piraten mit Stimmrecht, einem Piraten ohne Stimmrecht oder um einen Gast handelt und gibt entsprechend Material aus. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte. Eine Akkreditierung zur Versammlung ist während der kompletten Versammlungsdauer möglich. Die Anzahl der stimmberechtigten Piraten, sowie die für eine qualifizierte und eine 2/3-Mehrheit notwendige Stimmenanzahl ist bei Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Ändert sich dies durch zusätzliche Akkreditierungen, ist dies dem Versammlungsleiter und dem Wahlleiter durch den akkreditierenden Piraten mitzuteilen und der Versammlung bekannt zu machen.
  2. Nimmt ein Pirat gar nicht oder nur an Teilen der Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte, insbesondere ist keine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Entscheidungen möglich, an denen nicht teilgenommen wurde.
  3. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, wenn nicht ausdrücklich anders bestimmt, mit Ende der Versammlung.
  4. Es wird ein Protokoll erstellt, welches die Ergebnisse der Versammlung festhält. Das Protkoll enthält mindestens: Die gültige Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen mit ihren Stimmenverhältnissen, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Annahme oder Ablehnung.

§2 Versammlungsablauf

§2.1 Grundsätze

  1. Die erste Handlung der Versammlung ist die Abstimmung über die Geschäftsordnung.
  2. Die Versammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protkollführer.
  3. Stehen Wahlen an, folgt die Wahl eines Wahlleiters. Dieser ernennt mindestens einen Wahlhelfer.

§2.2 Versammlungsleiter

  1. Bis zur Wahl des Versammlungsleiters übernimmt der akkreditierende Pirat kommissarisch das Amt des Versammlungsleiters.
  2. Der Versammlungsleiter wird in freier, offener Wahl gewählt.
  3. Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung und nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung.
  4. Der Versammlungsleiter erteilt und entzieht das Rederecht. Jedem Piraten ist eine angemessene Redezeit einzuräumen. Der Versammlungsleiter kann nach eigenem Ermessen auch Gästen das Rederecht einräumen, muss dies aber tun, wenn dem Gast durch einen angenommenen Geschäftsordnungsantrag das Rederecht eingeräumt wurde.
  5. Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Pausen und Unterbrechnungen an.
  6. Auf Beschluss der Versammlung kann der Versammlungsleiter die Versammlung vertagen oder schließen.
  7. Nach Abschluss des letzten Tagesordnungspunktes schließt der Versammlungsleiter die Versammlung.

§2.3 Protokollführer

  1. Der Protokollführer führt Protokoll gemäß der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
  2. Das Protokoll ist angemessen zu veröffentlichen.
  3. Der Protokollführer kann sich Protokollhelfer ernennen, diese sind der Versammlung mitzuteilen.

§2.4 Wahlleiter

  1. Der Wahlleiter sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen und Abstimmungen.
  2. Der Wahlleiter und die Wahlhelfer dürfen nicht Kandidaten bei der jeweils durchzuführenden Wahl sein.
  3. Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
    • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
    • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
    • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
    • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen der Geschäftsordnung,
    • Entgegennahme der Wahlzettel,
    • Auszählung der Stimmen,
    • Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der auf die jeweiligen Kandidaten entfallenden Stimmen,
    • Feststellung des Wahlergebnisses,
    • Frage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.
  4. Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll an, das zum Protokoll der Versammlung gehört. Es enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse. Es ist vom Wahlleiter und von einem Wahlhelfer zu unterschreiben.

§3 Wahlordnung

§ 3.1 Wahlen und Abstimmungen

  1. Alle Wahlen und Abstimmungen finden öffentlich statt, sofern nicht ein Gesetz etwas anderes bestimmt. Bei öffentlichen Abstimmungen und öffentlichen Wahlen wird durch Zeigen der Stimmkarte abgestimmt. Auf Wunsch eines einzelnen stimmberechtigten Teilnehmers muss eine Abstimmung geheim durchgeführt werden. Dies ist nicht möglich für Anträge zur Geschäftsordnung.
  2. Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahl in Frage stellen könnten, dem Wahlleiter sofort bekannt zu machen.
  3. Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (absolute Mehrheit) eine Wiederholung der Abstimmung oder Wahl statt.
  4. Bei Wahlen und Abstimmungen ergibt sich, gemäß der Satzung, die Zahl der stimmberechtigten Piraten aus der Anzahl der derzeit Akkreditierten.
  5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit absoluter Mehrheit, soweit die Satzung, Gesetze oder die Geschäftsordnung nicht Anderes fordert.

§3.2 Modalitäten zu Wahlen und Abstimmungen

  1. Bei einer Zustimmungswahl hat jeder Wähler maximal so viele Stimmen, wie es Kandidaten gibt, wobei der Wähler jedem Kandidaten nur maximal eine Stimme geben darf.
  2. Bei einer Stichwahl hat jeder Wähler nur eine Stimme pro zu besetzendes Amt.

§3.3 Stimmzettel

  1. Jeder Stimmzettel muss eindeutig einem Wahlgang zugeordnet werden können.

§3.4 Wahlen zu Parteiämtern

  1. Wahlen zu Parteiämtern haben geheim zu erfolgen.
  2. Der erste Wahlgang erfolgt per Zustimmungswahl. Alle Kandidaten müssen mindestens 50% Zustimmung erhalten, um im ersten Wahlgang gewählt zu sein.
  3. Ergibt der erste Wahlgang kein eindeutiges Ergebnis, so erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den meisten Stimmen.
  4. Ergibt die Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit, folgt eine zweite Stichwahl.
  5. Ergibt auch die zweite Stichwahl zu einem Amt eine Stimmgleichheit, entscheidet das Los über den oder die Amtsinhaber.
  6. Werden für ein Parteiamt mehrere gleichberechtigte Personen gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Gewählt sind die Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinen, begrenzt durch die Anzahl der zu besetzenden Ämter.

§3.5 Wahlen zur Listenaufstellung für Volksvertretungen

  1. Es gilt der zu Beginn der Mitgliederversammlung verabschiedete Wahlordnungszusatz.

§4 Anträge

§4.1 Allgemeine Anträge

  1. Antragsteller haben das Recht, ihren Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Gegenreden, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.

§4.2 Anträge zur Geschäftsordnung

  1. Jeder Pirat kann jederzeit durch Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Einer solchen Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.
  2. Zulässige Anträge zur Geschäftsordnung sind ausschließlich:
    • Antrag auf Änderung der Tagesordnung
    • Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunkts
    • Antrag auf Begrenzung der Redezeit / Antrag auf unbegrenzte Redezeit
    • Antrag auf Schließung der Rednerliste
    • Antrag auf sofortige Abstimmung
    • Antrag auf Auszählung eines Abstimmungsergebnisses
    • Antrag auf Wiederholung der Abstimmung oder der Wahl
    • Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
    • Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
    • Antrag auf Vertagung der Sitzung
    • Antrag auf Entlassung aus einem Versammlungsamt / Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfers
    • Antrag auf Zulassung eines Gastredners
    • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  3. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung sind schriftlich einzureichen
  4. Wurde ein Antrag zur Geschäftsordnung gestellt, kann jeder Pirat einen Alternativantrag stellen oder eine Gegenrede halten. Unterbleibt die Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, ist der Antrag angenommen. Erfolgt eine Gegenrede oder wurde ein Alternativantrag gestellt, wird über die Anträge abgestimmt.

§5 Schlußbestimmungen

  1. Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Kreismitgliederversammlungen, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.